Beweislast irreführender Onlinewerbung | IT-Medienrecht

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Darlegungs- und Beweislast für Irreführung bei Onlinewerbung, einschließlich des Nichtbestehens einer beworbenen Arbeitsgemeinschaft, liegt beim Kläger.
  • Der Bundesgerichtshof hob eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin teilweise auf und stellte die Beweislast klar.
  • Im konkreten Fall musste der Kläger beweisen, dass eine beworbene Arbeitsgemeinschaft mangels Mitgliedschaft eines Anwalts nicht existierte.
  • Die Entscheidung verdeutlicht einen wichtigen Unterschied zur Beweislast bei unwahren Tatsachenbehauptungen.

Beweislast bei irreführender Onlinewerbung: Eine BGH-Klarstellung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in einer Sache zur irreführenden Onlinewerbung eine wichtige Entscheidung getroffen. Diese erfolgte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde und präzisiert die Anforderungen an die Beweislast. Der Fall betraf einen Streit zwischen zwei Rechtsanwaltskanzleien.

Der Sachverhalt: Streit um eine beworbene Arbeitsgemeinschaft

Die Beklagten traten im Internet unter der Bezeichnung „Anwaltsforum Patientenanwälte“ auf. Die Planung für ein überregionales Forum mehrerer Anwälte befand sich zu diesem Zeitpunkt jedoch noch im Anfangsstadium. Dieses Vorgehen führte zu einem Rechtsstreit wegen mutmaßlich irreführender Werbung.

Die BGH-Entscheidung zur Beweislast bei Irreführung

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Kammergerichts Berlin teilweise auf und stellte die Beweislast klar. Er betonte, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Irreführung trägt. Dies schließt auch das Nichtbestehen einer beworbenen Arbeitsgemeinschaft ein.

Für das Bestehen der Arbeitsgemeinschaft ist nicht der Beklagte beweisbelastet, weil die Darlegungs- und Beweislast für die Irreführung, also auch für das Nichtbestehen der Arbeitsgemeinschaft, den Kläger als Anspruchsteller trifft. Angesichts der Benennung angeblicher Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft durch den Beklagten war es somit Sache des Klägers zu beweisen, dass mangels Mitgliedschaft des Rechtsanwalts G. eine Arbeitsgemeinschaft im vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sinne im Zeitpunkt der Werbung nicht bestand.

Im konkreten Fall musste der Kläger also beweisen, dass die beworbene Arbeitsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Werbung tatsächlich nicht existierte. Dies war notwendig, da ein Rechtsanwalt namens G. angeblich kein Mitglied war. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für das Wettbewerbsrecht im digitalen Raum.

Bedeutung der Entscheidung: Irreführung vs. unwahre Tatsachenbehauptungen

Der Beschluss selbst ist knapp gehalten, doch er wirft ein wichtiges Licht auf die Rechtslage. Er ist hier nachzulesen. Besonders interessant ist der Unterschied zur Beweislast bei unwahren Tatsachenbehauptungen. Während bei letzteren oft der Werbende die Richtigkeit beweisen muss, liegt bei der reinen Irreführung im Kontext des Nichtbestehens einer beworbenen Gemeinschaft die Last beim Kläger.

Diese Klarstellung ist relevant für alle Akteure im Online-Marketing. Sie müssen die Beweislastverteilung genau kennen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Werbeformen wie die Influencer-Werbung sollten ebenso sorgfältig auf ihre Eindeutigkeit geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer trägt die Beweislast bei irreführender Onlinewerbung laut BGH-Entscheidung?
Laut der Entscheidung des Bundesgerichtshofs trägt der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Irreführung, was auch das Nichtbestehen einer beworbenen Arbeitsgemeinschaft umfasst.
Worum ging es in dem konkreten Fall vor dem BGH?
In dem Fall stritten sich zwei Rechtsanwaltskanzleien, wobei die Beklagten unter der Bezeichnung „Anwaltsforum Patientenanwälte“ auftraten, obwohl die Planung dafür noch im Anfangsstadium war. Der Kläger musste beweisen, dass die Arbeitsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Werbung nicht bestand.
Welcher Aspekt der Entscheidung wird als besonders interessant hervorgehoben?
Besonders interessant an der Entscheidung ist der Unterschied zwischen der Beweislast bei irreführender Werbung und der bei unwahren Tatsachenbehauptungen.

Fazit

Die BGH-Entscheidung zur Beweislast bei irreführender Onlinewerbung ist ein wichtiges Signal für den Wettbewerb. Sie verdeutlicht, dass Kläger die Existenz beworbener Gegebenheiten substantiiert bestreiten und beweisen müssen, wenn eine Irreführung geltend gemacht wird. Dies schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Werbekampagnen.