FRAND-Einwand scheitert an Lizenzwilligkeit | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wann der FRAND-Einwand vor dem BGH scheitert. Das aktuelle Urteil betont die Wichtigkeit ernsthafter Lizenzwilligkeit in SEP-Verfahren.…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH bestätigt, dass ein SEP-Inhaber Unterlassungsansprüche durchsetzen kann, wenn der Lizenznehmer keine ernsthafte Lizenzwilligkeit zeigt.
  • Verzögerungen bei Verhandlungen und unzureichende Sicherheitsleistungen können als Indizien gegen die Lizenzwilligkeit gewertet werden.
  • Die „FRAND-Verteidigung“ erfordert ein konsistentes, zügiges und belastbares Verhandlungsverhalten, nicht nur formale Erklärungen.
  • Eine sorgfältige Dokumentation des gesamten Verhandlungsverlaufs ist für alle Beteiligten von entscheidender Bedeutung.

BGH bestätigt Patentverletzungsklage bei SEPs und weist FRAND-Einwand zurück

Mit Urteil vom 27. Januar 2026 (KZR 10/25) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eine Patentverletzungsklage aus standardessenziellen Patenten (SEP) bestätigt. Gleichzeitig wies er den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand beziehungsweise den sogenannten FRAND-Einwand der Beklagten zurück.

Der zentrale Punkt des Verfahrens war nicht mehr die Patentverletzung selbst, da diese im Revisionsverfahren nicht mehr streitig war. Es ging vielmehr um die Frage, ob die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wegen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV gesperrt ist.

Sachverhalt in Kürze: SEPs, FRAND-Erklärung und gescheiterte Verhandlungen

Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer Patente zur Codierung von Audiosignalen. Deren Lehre ist in Mobilfunk-Standards eingeflossen, wodurch sie als standardessenzielle Patente (SEP) gelten. Gegenüber der Standardisierungsorganisation hatte die Klägerin ihre Lizenzbereitschaft zu FRAND-Bedingungen erklärt („fair, reasonable and non-discriminatory“). Die Beklagte vertrieb standardkonforme Mobiltelefone.

Zwischen den Parteien fanden über Jahre Lizenzverhandlungen statt, die jedoch scheiterten. Dies unterstreicht die fundamentale Bedeutung von klaren Verträgen in solchen Prozessen. Die Klägerin erhob daraufhin unter anderem Klage auf Unterlassung. Die Beklagte argumentierte, die Klägerin missbrauche ihre durch die SEPs vermittelte Marktmacht und dürfe den Unterlassungsanspruch daher nicht durchsetzen. Dies verstoße gegen Art. 102 AEUV.

Die Vorinstanzen, das LG München I (25.05.2022 – 7 O 14091/19) und das OLG München (20.03.2025 – 6 U 3824/22 Kart), gaben der Klägerin Recht.

Kernaussage des BGH: Unterlassung bleibt möglich bei fehlender Lizenzwilligkeit

Der BGH folgt seiner bisherigen Linie, die aus der EuGH-Entscheidung Huawei/ZTE (C-170/13) und seiner eigenen Rechtsprechung zum FRAND-Einwand I / II entwickelt wurde. Demnach hindert Art. 102 AEUV einen SEP-Inhaber nicht bereits deshalb an der gerichtlichen Durchsetzung, weil ein Lizenzstreit besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des in Anspruch Genommenen eine ernsthafte Lizenzbereitschaft (Lizenzwilligkeit) erkennen lässt.

Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand blieb somit erfolglos, und die Revision wurde zurückgewiesen.

Keine EuGH-Vorlage: Keine starre Schrittfolge aus Art. 102 AEUV bei FRAND-Verhandlungen

Bemerkenswert ist auch die prozessuale Aussage des BGH. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV hielt er nicht für geboten. Die Begründung: Nach Huawei/ZTE sei den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Das Unionsrecht schreibe keine in jedem Fall strikt einzuhaltende, feste Abfolge von Verfahrensschritten vor.

Einordnung: Praktische Bedeutung des Urteils für FRAND-Verhandlungen

Praktische Bedeutung des BGH-Urteils für FRAND-Verhandlungen 1 Timing ist Substanz, nicht Formalie. 2 Sicherheits- und Leistungspflichten werden ernst genommen. 3 Der FRAND-Einwand bleibt ein Hochrisiko-Instrument.
Praktische Bedeutung des BGH-Urteils für FRAND-Verhandlungen

Diese Entscheidung fügt sich stringent in die jüngere Linie des Kartellsenats ein. Demnach darf die sogenannte „FRAND-Verteidigung“ nicht auf formale Lippenbekenntnisse reduziert werden. Sie verlangt vielmehr ein konsistentes, zügiges und belastbares Verhandlungsverhalten. Dies ist seit den Urteilen FRAND-Einwand I (KZR 36/17) und FRAND-Einwand II (KZR 35/17) die zentrale dogmatische Leitplanke: Der angebliche Verletzer muss seine Lizenzwilligkeit durch tatsächliches Verhalten belegen.

Für die Praxis ergeben sich daraus insbesondere folgende Punkte:

1. Timing ist Substanz, nicht Formalie.

Verzögerungen bei Reaktionen auf Angebote, einschließlich solcher für Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA), können im Gesamtbild als Indiz gegen die Lizenzwilligkeit gewertet werden. Dies unterstreicht die Bedeutung einer zeitnahen Kommunikation.

2. Sicherheits- und Leistungspflichten werden ernst genommen.

Wer selbst Zahlen in den Raum stellt, muss sich daran messen lassen. Eine geleistete Sicherheit, die deutlich unter dem eigenen Angebot liegt, wirkt im Streitfall regelmäßig negativ. Unternehmen sollten ihre finanziellen Zusagen ernst nehmen.

3. Der FRAND-Einwand bleibt ein Hochrisiko-Instrument.

Gerade im SEP-Kontext wird die kartellrechtliche „Sperre“ des Unterlassungsanspruchs nicht leicht gewährt. Dies entspricht der Instanzrechtsprechung, die in vielen Konstellationen stark auf das Gesamtverhalten des Lizenzsuchers abstellt. Dies hat auch Implikationen für die Vertragsgestaltung bei Softwareentwicklung und die Frage, wem der Code gehört.

Fazit

Im komplexen Bereich der SEP- und FRAND-Thematik entscheidet häufig weniger die abstrakte FRAND-Dogmatik als vielmehr die konsequente Verhandlungsdisziplin. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand bleibt zwar eine Option, scheitert jedoch, wenn das Verhalten des Lizenzsuchers keine ernsthafte und durchgängige Lizenzbereitschaft erkennen lässt. Eine sorgfältige Dokumentation des Verhandlungsverlaufs ist daher essenziell für alle Beteiligten.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet der FRAND-Einwand im Kontext von Patentverletzungen?
Der FRAND-Einwand ist ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand, der geltend gemacht wird, wenn ein SEP-Inhaber seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem er die Lizenzierung seiner standardessenziellen Patente (SEPs) zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (FRAND) verweigert oder erschwert.
Was versteht der BGH unter „Lizenzwilligkeit“?
Der BGH versteht unter „Lizenzwilligkeit“ die ernsthafte Bereitschaft des Lizenznehmers, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen abzuschließen. Diese muss durch konsistentes, zügiges und belastbares Verhandlungsverhalten belegt werden und nicht nur durch formale Erklärungen.
Warum scheiterte der FRAND-Einwand im vorliegenden Fall vor dem BGH?
Der FRAND-Einwand scheiterte, weil der BGH eine fehlende Lizenzwilligkeit der Beklagten feststellte. Dies wurde unter anderem durch erhebliche Verzögerungen bei der Reaktion auf Lizenzangebote und Vertraulichkeitsabreden sowie eine deutlich zu geringe Sicherheitsleistung belegt.
Welche Rolle spielt die Huawei/ZTE-Entscheidung des EuGH für die BGH-Rechtsprechung?
Der BGH folgt seiner bisherigen Linie, die aus der EuGH-Entscheidung Huawei/ZTE entwickelt wurde. Diese besagt, dass Art. 102 AEUV einen SEP-Inhaber nicht bereits deshalb an der gerichtlichen Durchsetzung hindert, weil ein Lizenzstreit besteht, sondern die Umstände des Einzelfalls und die Lizenzwilligkeit entscheidend sind.