Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH hat entschieden, dass Adblock (Eyeo) auf zweiseitigen Märkten eine marktbeherrschende Stellung einnehmen kann, was eine umfassende Betrachtung beider Marktseiten erfordert.
- Unlauterkeitsrechtliche Ansprüche gegen Eyeo wurden weitgehend abgewiesen, während kartellrechtliche Ansprüche zur erneuten Prüfung an das OLG München zurückverwiesen wurden.
- Die Marktbeherrschung wird nach § 18 Abs. 1 GWB definiert, wobei der BGH die Identifizierung des angebotenen Produkts als entscheidend für die Beurteilung der Austauschbarkeit ansieht.
- Der BGH stellte klar, dass Eyeo die Beseitigung einer selbst geschaffenen Zugangsschranke anbietet und nicht als Nachfragemittler agiert.
- Eyeo's Interesse an der Steuerung von Werbung ist nur schutzwürdig, wenn es legitimen Nutzerinteressen dient oder die Entwicklung und Finanzierung des Werbeblockers sicherstellt.
BGH-Urteil: Adblock-Anbieter Eyeo verliert Kartellrechtsstreit
Der Adblock-Anbieter Eyeo ist in zahlreiche Rechtsstreitigkeiten verwickelt. Nun hat das Unternehmen ein weiteres Verfahren am Bundesgerichtshof (BGH) in Kartellrechtsfragen verloren. Dieses Urteil wirft ein neues Licht auf die Bewertung von Unternehmen, die auf zweiseitigen Märkten agieren.
Die BGH-Entscheidung zu zweiseitigen Märkten
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Wettbewerbskräfte bei Unternehmen auf zweiseitigen Märkten umfassend zu betrachten sind. Dies gilt insbesondere, wenn eine Dienstleistung gegenüber einer Marktseite unentgeltlich erbracht und von der anderen Marktseite entgolten wird.
Eine isolierte Betrachtung einer Marktseite allein kann die tatsächliche Wettbewerbssituation nicht zutreffend erfassen. Vielmehr müssen beide Marktseiten und deren wechselseitige Beeinflussung Berücksichtigung finden.
Marktbeherrschende Stellung von Adblock
Zudem entschied der Kartellsenat, dass Adblock eine marktbeherrschende Stellung einnehmen kann. Dies ist der Fall, wenn der Betreiber einer Internetseite keine andere wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit hat, Nutzer zu erreichen.
Eyeo ist für das Unterdrücken von Werbung verantwortlich. Gleichzeitig bietet es gegen Entgelt die Freischaltung blockierter Werbung über eine sogenannte Weiße Liste an.
Abgewiesene unlauterkeitsrechtliche Ansprüche und Revision im Kartellrecht
- Die Freischaltung von Werbung vom Abschluss eines Vertrages oder der Zahlung eines Entgelts (insbesondere erlösabhängiger Entgelte) abhängig zu machen.
- Nutzer zum Einsatz des Werbeblockers auf ihren Internetseiten aufzurufen.
- Die Kommunikation zwischen Nutzergeräten und den Servern von Medienagenturen durch Störung von Meldungen über angezeigte Werbung zu beeinträchtigen.
- Die Nutzer durch eine vorgebliche Freischaltung von Werbung durch eine "Nutzer-Community" zu täuschen.
- Die Funktionsweise des Werbeblockers gegenüber den Nutzern als uneigennützige oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit darzustellen.
- Die Freischaltung von Werbung vom Abschluss eines Vertrages oder der Zahlung eines Entgelts (insbesondere erlösabhängiger Entgelte) abhängig zu machen.
- Nutzer zum Einsatz des Werbeblockers auf ihren Internetseiten aufzurufen.
- Die Kommunikation zwischen Nutzergeräten und den Servern von Medienagenturen durch Störung von Meldungen über angezeigte Werbung zu beeinträchtigen.
- Die Nutzer durch eine vorgebliche Freischaltung von Werbung durch eine "Nutzer-Community" zu täuschen.
- Die Funktionsweise des Werbeblockers gegenüber den Nutzern als uneigennützige oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit darzustellen.
Der BGH lehnte zwar die unlauterkeitsrechtlichen Ansprüche weitgehend ab und folgte damit seiner bisherigen Rechtsprechung. Er hob jedoch das Urteil des Oberlandesgerichts München in Bezug auf die Ablehnung kartellrechtlicher Ansprüche nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB auf.
Marktbeherrschung nach dem GWB
Ein Unternehmen gilt nach § 18 Abs. 1 GWB als marktbeherrschend, wenn es auf einem sachlich und räumlich relevanten Markt entweder ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine überragende Marktstellung im Vergleich zu seinen Wettbewerbern besitzt.
Das OLG hatte zuvor argumentiert, Eyeo sei zwar die einzige Anbieterin einer Werbefreischaltung, was Nutzern, die Adblock installiert haben, den Zugang zu Werbung nur über Eyeo ermögliche. Daraus würde sich jedoch keine marktbeherrschende Stellung ergeben.
Als Vergleich führte das OLG an, dass ein Lebensmitteldiscounter nicht marktbeherrschend gegenüber Lebensmittelherstellern sei, nur weil er die Stammkunden nicht erreicht, wenn der Discounter deren Produkte nicht listet. Der BGH ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten.
Der Bundesgerichtshof betonte:
Geht es wie im Streitfall um einen möglicherweise marktbeherrschenden Anbieter, ist zunächst das Produkt (oder die Dienstleistung) zu identifizieren, das dieser anbietet. Erst auf dieser Grundlage kann sinnvoll geprüft werden, ob von anderen Anbietern angebotene Produkte aus der Sicht der Nachfrager, d.h. der (potentiellen) Abnehmer des Produkts, nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind.
Der Vergleich des Oberlandesgerichts sei unzutreffend. Eyeo sei kein Nachfragemittler, sondern ein Anbieter, der die Beseitigung einer selbst geschaffenen Zugangsschranke anbietet. Daher kommt es nicht auf den Anteil aller Internetnutzern an, die zugänglich gemacht werden können.
Preissetzungsspielraum und Verweis an das OLG
Der Preissetzungsspielraum von Eyeo wäre nur dann durch den Wettbewerb kontrolliert, wenn Betreiber werbefinanzierter Seiten den Zugang zu den Internetnutzern auf andere Weise als durch die entgeltliche Aufnahme in die voreingestellte Weiße Liste erlangen könnten. Die Dienstleistung von Eyeo müsste demnach aus Sicht der Marktgegenseite substituierbar sein.
Der BGH verwies die Ansprüche daher zurück an das OLG. Dieses soll beurteilen, ob Eyeo als Normadressat des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ein anderes Unternehmen unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Dafür ist eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen notwendig.
Spannende Aussage des BGH
Interessant ist bei dieser Berücksichtigung folgende Aussage des BGH, die nach erstem Eindruck eine Abschwächung des Adblock II-Urteils zu sein scheint:
Daraus ergibt sich jedoch, dass das Interesse der Beklagten, durch Blockade und Freischaltung die Werbung der Seitenbetreiber zu steuern und an deren Werbeerlösen zu partizipieren, nicht als solches schutzwürdig ist, sondern nur insoweit berücksichtigt werden darf, als es legitimen Interessen derjenigen Internetnutzer dient, die den Werbeblocker der Beklagten installiert haben, oder dazu, die Entwicklung und Pflege des Werbeblockers zu finanzieren sowie damit einen angemessenen und risikoadäquaten Gewinn zu erzielen.
Fazit
Der BGH scheint sich in dieser Frage im Kreis zu drehen und die Rechtsprechung abzuschwächen. In den zahlreichen Urteilen ist nicht immer klar, ob der Schutz der Nutzer, der Werbetreibenden oder eine Zwischenlösung im Vordergrund steht. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in diesen und ähnlich gelagerten Fällen bleibt daher schwer vorhersehbar und spannend.