Das Wichtigste in Kürze
- Die BGH-Entscheidung vom 07. Juli 2023 verlangt eine ladungsfähige Anschrift für Klageerhebungen; reine Postdienstleisteradressen reichen nicht aus.
- Influencer und Streamer müssen ihre tatsächliche Adresse für rechtliche Zustellungen angeben.
- Agenturen und Vermarkter werden entlastet, da sie nicht mehr als Zustellungsadresse dienen müssen, wenn sie keine inhaltliche Verantwortung tragen.
- Die Rechtssicherheit wird erhöht, da nur die wirklich Verantwortlichen belangt werden können.
- Es ist dringend empfohlen, Impressumsangaben, Disclaimer und Verträge zu überprüfen und anzupassen.
Die Impressumspflicht für Influencer und Streamer: Eine neue BGH-Entscheidung
Die digitale Welt ist ein dynamisches Spielfeld, auf dem Influencer und Streamer eine immer wichtigere Rolle einnehmen. Dabei ergeben sich stets neue rechtliche Fragestellungen, die für diese Berufsgruppen von besonderer Bedeutung sind. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) beleuchtet die Kernfrage der Impressumspflicht neu und könnte weitreichende Folgen für Content Creator haben.
Die BGH-Entscheidung zur ladungsfähigen Anschrift
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 07. Juli 2023 klargestellt, dass für eine ordnungsgemäße Klageerhebung die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers unerlässlich ist. Dies bedeutet, dass die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich zur Weiterleitung von Post beauftragt ist, nicht ausreicht. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Zulässigkeit von Klagen.
Insbesondere für Personen mit mehreren Wohnsitzen oder jene, die ausschließlich Postdienstleister nutzen, ist diese Klarstellung relevant. Sie schafft Transparenz, welche Adresse für rechtliche Zustellungen maßgeblich ist.
Auswirkungen für Agenturen und Vermarkter
Diese Präzisierung durch den BGH ist für Vermarkter und Agenturen von Influencern und Streamern positiv zu bewerten. Oftmals wurden sie in der Vergangenheit im Impressum ihrer Klienten aufgeführt. Ihre Rolle beschränkte sich hierbei jedoch häufig auf die eines Mittlers oder Postweiterleiters.
Die BGH-Entscheidung entlastet diese Akteure. Sie können nun nicht mehr als Zustellungsadresse in einer Klage herangezogen werden, wenn sie nicht die inhaltliche Verantwortung für die Inhalte tragen. Stattdessen muss zwingend die ladungsfähige Anschrift des tatsächlich Verantwortlichen angegeben werden. Dies fördert die Rechtssicherheit und stellt sicher, dass in rechtlichen Auseinandersetzungen nur die wirklich Verantwortlichen belangt werden können.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die BGH-Entscheidung dient als wichtige Orientierungshilfe für Influencer, Streamer und deren Agenturen. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, rechtliche Details ernst zu nehmen und könnte die Gestaltung der Impressumsangaben nachhaltig beeinflussen. Ergänzend dazu sorgt das aktuelle Urteil des OLG Hamburg zur Haftung von YouTube für zusätzliche Klarheit.
- Impressumsangaben der Klienten sorgfältig prüfen.
- Bestehende Disclaimer überarbeiten.
- Aktuelle Praktiken überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
- Zugrunde liegende Verträge dringend anpassen.
Es empfiehlt sich, die aktuellen Praktiken zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nur so lässt sich rechtliche Sicherheit gewährleisten und das Risiko von Abmahnungen minimieren. Eine Anpassung der zugrunde liegenden Verträge ist ebenfalls dringend anzuraten.