NetzDG Messengerdienste: BGH Urteil & Anwendbarkeit | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wie das aktuelle BGH-Urteil das NetzDG auf Messengerdienste ausweitet. Welche Folgen hat die Entscheidung für Anbieter & Nutzer? Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH stuft ein Gestattungsverfahren nach TMG als Zivilsache ein, was die Rechtsgrundlage für Auskunftsansprüche stärkt.
  • Der Anwendungsbereich des TMG wird auf alle Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erweitert, inklusive Messengerdienste.
  • Das Urteil stärkt die Rechte von Betroffenen bei der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen gegen Verfasser rechtswidriger Inhalte.
  • Online-Dienste und Plattformbetreiber tragen eine erhöhte Verantwortung im Kampf gegen illegale Inhalte und müssen Auskunftsersuchen ernst nehmen.

BGH-Urteil zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Gestattungsverfahren für Auskünfte als Zivilsache

Ein bedeutsames Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) präzisiert die Anwendung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) und des Telemediengesetzes (TMG). Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat der BGH entschieden, dass ein Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 3 – 5 TMG als Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO einzustufen ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für Diensteanbieter und den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten.

Rechtliche Einordnung des Gestattungsverfahrens im Kontext des NetzDG

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Vorschriften des § 14 Abs. 3 – 5 TMG eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz des in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO genannten Ziels darstellen, im Einklang mit Art. 6 Abs. 4 DS-GVO. Insbesondere wird hierdurch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten in Bezug auf solche Verfahren untermauert. Dies festigt die Position des Gestattungsverfahrens als Instrument zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen.

Die datenschutzrechtlichen Vorschriften finden somit breitere Anwendung und bieten einen besseren Schutz für Betroffene.

Erweiterter Anwendungsbereich für Diensteanbieter nach TMG und NetzDG

Aus dieser Einordnung folgert der BGH, dass Diensteanbieter im Sinne von § 14 Abs. 3 TMG alle Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG umfasst. Dies ist eine entscheidende Klarstellung: Nicht nur Soziale Netzwerke fallen unter diese Regelung, sondern eine Vielzahl weiterer Online-Dienste. Damit erweitert sich der Kreis der potenziell Betroffenen und der Plattformen, die zur Auskunft verpflichtet sein können.

Der konkrete Fall: Beleidigungen auf dem Facebook-Messenger

Der ursprüngliche Fall betraf eine Antragstellerin, die über den Facebook-Messenger als „größte Schlampe“ und „Schandfleck für die Familie“ bezeichnet wurde. Sowohl das Landgericht Frankfurt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten zuvor die Auskunft über die Personeninformationen der zugehörigen Facebook-Accounts abgelehnt. Der Bundesgerichtshof wich von dieser Auffassung ab und sah die Rechtslage, durchaus überraschend, anders.

Die BGH-Argumentation zur TMG-Anwendbarkeit auf Messenger

Zugunsten der Antragstellerin ist zu unterstellen, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes auf den Messenger anzuwenden sind (§ 1 Abs. 1, § 11 Abs. 3 TMG; unten unter a).

Der BGH verwies das Verfahren daher gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur erneuten Prüfung zurück an das Beschwerdegericht.

Auftrag an das Beschwerdegericht

Wenn das Beschwerdegericht sich davon überzeugen kann, dass es sich bei dem Messenger der Beteiligten um ein Telemedium handelt, wird es ggf. von Amts wegen zu ermitteln (§§ 26 ff. FamFG) und sich davon zu überzeugen haben (§ 37 FamFG), ob, wann und an wen von den streitgegenständlichen Nutzerkonten rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG versandt worden sind.

Dies bedeutet eine umfassende Prüfungspflicht für die untergeordneten Gerichte, um die Verbreitung solcher Inhalte auf Plattformen wie Messengern wirksam einzudämmen.

Fazit: Weitreichende Konsequenzen für Online-Dienste und Plattformen

Das Urteil des BGH könnte erhebliche Auswirkungen auf den künftigen Umgang mit Messenger-Diensten und anderen Plattformen und Diensten haben. Es stärkt die Rechte von Betroffenen bei der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen und erweitert die Verantwortlichkeiten von Diensteanbietern im Kampf gegen rechtswidrige Inhalte.

Plattformbetreiber sind damit noch stärker gefordert, Maßnahmen gegen illegale Inhalte zu ergreifen und entsprechende Auskunftsersuchen ernst zu nehmen. Weitere Informationen zur Verantwortung von Betreibern finden Sie unter anderem in unserem Artikel zur DSA-Haftung.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Gestattungsverfahren nach TMG?
Ein Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 3 – 5 TMG ermöglicht es Betroffenen, Auskunft über die Personeninformationen von Nutzern zu erhalten, die rechtswidrige Inhalte verbreitet haben. Der BGH hat dieses Verfahren als Zivilsache eingestuft, was seine rechtliche Grundlage stärkt.
Welche Diensteanbieter sind vom BGH-Urteil betroffen?
Das Urteil erweitert den Kreis der betroffenen Diensteanbieter erheblich. Nicht nur soziale Netzwerke, sondern alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG, einschließlich Messengerdienste, können nun zur Auskunft verpflichtet sein.
Was bedeutet das BGH-Urteil für Betroffene von Beleidigungen auf Messengern?
Für Betroffene stärkt das Urteil die Rechte bei der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen. Sie haben nun bessere Möglichkeiten, die Identität von Personen zu erfahren, die sie über Messengerdienste beleidigt oder andere rechtswidrige Inhalte verbreitet haben.
Was muss das Beschwerdegericht im konkreten Fall nun prüfen?
Das Beschwerdegericht muss nun prüfen, ob es sich bei dem Messenger der Beteiligten um ein Telemedium handelt und ob, wann und an wen von den streitgegenständlichen Nutzerkonten rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG versandt wurden.