Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH stuft ein Gestattungsverfahren nach TMG als Zivilsache ein, was die Rechtsgrundlage für Auskunftsansprüche stärkt.
- Der Anwendungsbereich des TMG wird auf alle Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erweitert, inklusive Messengerdienste.
- Das Urteil stärkt die Rechte von Betroffenen bei der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen gegen Verfasser rechtswidriger Inhalte.
- Online-Dienste und Plattformbetreiber tragen eine erhöhte Verantwortung im Kampf gegen illegale Inhalte und müssen Auskunftsersuchen ernst nehmen.
BGH-Urteil zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Gestattungsverfahren für Auskünfte als Zivilsache
Ein bedeutsames Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) präzisiert die Anwendung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) und des Telemediengesetzes (TMG). Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat der BGH entschieden, dass ein Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 3 – 5 TMG als Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO einzustufen ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für Diensteanbieter und den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten.
Rechtliche Einordnung des Gestattungsverfahrens im Kontext des NetzDG
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Vorschriften des § 14 Abs. 3 – 5 TMG eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz des in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO genannten Ziels darstellen, im Einklang mit Art. 6 Abs. 4 DS-GVO. Insbesondere wird hierdurch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten in Bezug auf solche Verfahren untermauert. Dies festigt die Position des Gestattungsverfahrens als Instrument zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen.
Die datenschutzrechtlichen Vorschriften finden somit breitere Anwendung und bieten einen besseren Schutz für Betroffene.
Erweiterter Anwendungsbereich für Diensteanbieter nach TMG und NetzDG
Aus dieser Einordnung folgert der BGH, dass Diensteanbieter im Sinne von § 14 Abs. 3 TMG alle Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG umfasst. Dies ist eine entscheidende Klarstellung: Nicht nur Soziale Netzwerke fallen unter diese Regelung, sondern eine Vielzahl weiterer Online-Dienste. Damit erweitert sich der Kreis der potenziell Betroffenen und der Plattformen, die zur Auskunft verpflichtet sein können.
Der konkrete Fall: Beleidigungen auf dem Facebook-Messenger
Der ursprüngliche Fall betraf eine Antragstellerin, die über den Facebook-Messenger als „größte Schlampe“ und „Schandfleck für die Familie“ bezeichnet wurde. Sowohl das Landgericht Frankfurt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten zuvor die Auskunft über die Personeninformationen der zugehörigen Facebook-Accounts abgelehnt. Der Bundesgerichtshof wich von dieser Auffassung ab und sah die Rechtslage, durchaus überraschend, anders.
Die BGH-Argumentation zur TMG-Anwendbarkeit auf Messenger
Zugunsten der Antragstellerin ist zu unterstellen, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes auf den Messenger anzuwenden sind (§ 1 Abs. 1, § 11 Abs. 3 TMG; unten unter a).
Der BGH verwies das Verfahren daher gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur erneuten Prüfung zurück an das Beschwerdegericht.
Auftrag an das Beschwerdegericht
Wenn das Beschwerdegericht sich davon überzeugen kann, dass es sich bei dem Messenger der Beteiligten um ein Telemedium handelt, wird es ggf. von Amts wegen zu ermitteln (§§ 26 ff. FamFG) und sich davon zu überzeugen haben (§ 37 FamFG), ob, wann und an wen von den streitgegenständlichen Nutzerkonten rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG versandt worden sind.
Dies bedeutet eine umfassende Prüfungspflicht für die untergeordneten Gerichte, um die Verbreitung solcher Inhalte auf Plattformen wie Messengern wirksam einzudämmen.
Fazit: Weitreichende Konsequenzen für Online-Dienste und Plattformen
Das Urteil des BGH könnte erhebliche Auswirkungen auf den künftigen Umgang mit Messenger-Diensten und anderen Plattformen und Diensten haben. Es stärkt die Rechte von Betroffenen bei der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen und erweitert die Verantwortlichkeiten von Diensteanbietern im Kampf gegen rechtswidrige Inhalte.
Plattformbetreiber sind damit noch stärker gefordert, Maßnahmen gegen illegale Inhalte zu ergreifen und entsprechende Auskunftsersuchen ernst zu nehmen. Weitere Informationen zur Verantwortung von Betreibern finden Sie unter anderem in unserem Artikel zur DSA-Haftung.