BGH zu den Kosten bei teilweise erfolgreichen Abmahnungen

Der Bundesgerichtshof hat vor Kurzem eine interessante Entscheidung zu Kostenfragen einer Abmahnung getroffen, wenn die in der Abmahnung geltend gemachten…

Das Wichtigste in Kürze

  • Kosten einer Abmahnung sind oft voll erstattungsfähig, auch wenn nur ein Teil der Beanstandungen begründet ist, es sei denn, die Beanstandungen werden als separate Angriffe formuliert.
  • Das Vorenthalten wesentlicher Verbraucherinformationen ist nur dann wettbewerbswidrig „spürbar“, wenn es die Kaufentscheidung beeinflussen kann.
  • Abgemahnte sollten eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung kritisch prüfen und gegebenenfalls modifizieren, da Abmahner keine Kostenrisiken für überzogene Forderungen tragen.
  • Die Beauftragung eines versierten Rechtsanwalts zur Prüfung und Modifikation einer Unterlassungserklärung ist dringend ratsam, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Der Bundesgerichtshof hat vor Kurzem eine interessante Entscheidung zu Kostenfragen einer Abmahnung getroffen, wenn die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche von einem Gericht nur teilweise als gegeben angesehen werden.

a) Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene Teil des Streits im Zeitpunkt der Zulassung der Revision in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss auch der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein.

b) Besteht ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist er nur dann spürbar im Sinne des § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer andernfalls nicht
getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

  • Grundsatz: Wendet sich der Gläubiger gegen ein konkret umschriebenes Verhalten (z.B. eine Werbeanzeige) und beanstandet dieses unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig, sind die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist.
  • Ausnahme: Anders verhält es sich, wenn die Abmahnung (ggf. unter Heranziehung einer beigefügten Unterlassungserklärung) ergibt, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht (z.B. gesonderte Unterlassungsansprüche für verschiedene Werbeaussagen). In diesem Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und die Kosten sind nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind.

 

Zusätzlich hat der BGH einen weiteren wichtigen Punkt angemerkt, der zeigt, wie dringend es sein kann, im Falle einer Abmahnung, einen versierten Rechtsanwalt zumindest mit der Erstellung eine modifizierten Unterlassungserklärung zu beauftragen. So bestätigt dieser, dass eine Abmahnung die  Aufforderung zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten muss. In dieser kann der Gegner aber auch „über das Ziel hinausschießen“, denn wenn dieser mehr fordert als ihm zusteht, sei das unschädlich. Der BGH ist der Meinung, dass es Sache des Schuldners sei, die Erklärung aufgrund der Abmahnung abzugeben und dieser den Vorschlag des Abmahners ja nicht übernehmen müsse. Diese Urteil könnte durchaus dazu führen, dass besonders zukünftige Abmahnungen mehr fordern (unter Umständen sogar versteckt in den Unterlassungserklärungen) als rechtlich durchsetzbar. Eine Kostenfolge droht dem Abmahner nicht wirklich.

Schicken Sie mir daher gerne eine Abmahnung, die Sie erhalten haben, vorab per E-Mail zu. Ich werde diese kostenfrei überprüfen und Sie über die Möglichkeiten und weiteren Kosten informieren. 

Häufig gestellte Fragen

Wann sind die Kosten einer Abmahnung trotz teilweisen Erfolgs vollständig zu erstatten?
Grundsätzlich sind die Kosten einer Abmahnung bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der beanstandeten Gesichtspunkte als begründet erweist. Eine Ausnahme besteht, wenn die Abmahnung die einzelnen Beanstandungen als gesonderte Angriffe formuliert.
Wann gilt das Vorenthalten wesentlicher Informationen als "spürbar" im Sinne des UWG?
Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung ist nur dann spürbar, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.
Warum ist juristischer Rat bei einer Abmahnung wichtig, insbesondere bezüglich der Unterlassungserklärung?
Der BGH hat klargestellt, dass der Abgemahnte die vorgeschlagene Unterlassungserklärung nicht übernehmen muss, sondern diese modifizieren kann. Da der Abmahner keine Kostenfolgen für überzogene Forderungen befürchtet, ist die Prüfung und gegebenenfalls Modifikation durch einen Rechtsanwalt entscheidend, um unnötige Verpflichtungen zu vermeiden.