Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH präzisiert die Beweislastverteilung bei der Ersitzung gestohlener Kunstwerke nach § 937 BGB.
- Die Regelungen zur Ersitzung finden auch Anwendung, wenn ein Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde.
- Die Beweislast für den zehnjährigen Eigenbesitz liegt beim Ersitzenden; das Fehlen guten Glaubens muss vom Bestreitenden bewiesen werden.
- Den Besitzer einer abhandengekommenen Sache trifft eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben beim Erwerb.
- Es gibt keine generelle Nachforschungspflicht für Laien beim Erwerb von Kunstwerken, außer bei konkretem Verdacht.
BGH präzisiert Beweislast bei der Ersitzung gestohlener Kunstwerke
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig für Besitz- und Eigentumsansprüche an beweglichen Sachen, hat eine wichtige Entscheidung getroffen. Diese betrifft die Ersitzung eines Kunstwerks und die damit verbundene Beweislastverteilung nach § 937 BGB. Die Regelung findet demnach auch Anwendung, wenn ein Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde. Dies ist eine wichtige Klarstellung für den Handel mit Kunst und Antiquitäten.
Der konkrete Sachverhalt
Der Kläger ist der Enkel des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die betreffenden Gemälde stammen sollen. Der Beklagte hingegen ist Autoteile-Großhändler und verfügt über keine speziellen Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 versuchte die Tochter des Beklagten, die Gemälde über ein Auktionshaus in Luzern zu veräußern oder versteigern zu lassen.
Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde im Betrieb des Beklagten und informierte anschließend die Polizei. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Verdachts der Hehlerei ein und beschlagnahmte die Bilder. Nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO wurden die Gemälde Anfang 2010 beim Amtsgericht hinterlegt.
Der Kläger behauptet, es handele sich um die Originalgemälde „Frau im Sessel“ (1924) und „Blumenstrauß“ (1939) von Hans Purrmann. Diese habe der Maler seiner Tochter, der Mutter des Klägers, geschenkt. Im Wege der Erbfolge seien sie in das Eigentum des Klägers und seiner Schwester übergegangen. Die Schwester habe ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten. Diese Gemälde seien zusammen mit weiteren Bildern im Jahr 1986 bei einem Einbruch in das Anwesen der Eltern des Klägers entwendet worden.
Der Beklagte gibt an, die Gemälde mutmaßlich 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen zu haben. Der Stiefvater habe sie nach eigener Aussage von einem Antiquitätenhändler oder -sammler in Dinkelsbühl erworben. Die Bilder waren nach Feststellung des Berufungsgerichts zunächst im Privathaus des Beklagten und später in dessen Betrieb aufgehängt. Anschließend wurden sie in einem Schrank im oberen Stockwerk des Betriebsgebäudes verwahrt.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht wies die Klage zunächst ab und gab der Widerklage statt. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht ebenfalls zurückgewiesen. Der Fall gelangte somit vor den Bundesgerichtshof.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Ersitzung
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.
Grundsätze der Ersitzung nach BGB
Gemäß § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige Eigentum, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat. Die Ersitzung ist jedoch nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei Erlangung des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Die Beweislast für den zehnjährigen Eigenbesitz obliegt demjenigen, der sich auf die Ersitzung beruft. Die Voraussetzungen des Absatzes 2, also das Fehlen des guten Glaubens, sind hingegen von der Partei zu beweisen, die die Ersitzung bestreitet und die Herausgabe der Sache verlangt.
Anwendung auch bei gestohlenen Kunstwerken
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Beweislastverteilung auch dann gilt, wenn sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung gegenüber einem früheren Besitzer beruft, dem die Sache gestohlen wurde, verloren ging oder sonst abhandenkam. Dies steht im Gegensatz zu einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht.
Diese Haltung des Gerichts begründet sich damit, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 937 BGB bewusst auch für gestohlene oder verlorene Sachen geschaffen hat. Er hat sich bewusst dafür entschieden, den guten Glauben des Ersitzenden nicht zur zwingenden Voraussetzung der Ersitzung zu machen. Stattdessen wird lediglich für den Fall des bösen Glaubens eine Ausnahme bestimmt.
Sekundäre Darlegungslast des Besitzers
Allerdings trifft den auf Herausgabe verklagten Besitzer einer abhandengekommenen Sache regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben beim Erwerb des Eigenbesitzes. Wenn der frühere Besitzer die vom verklagten Besitzer behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache widerlegt, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB als bewiesen anzusehen.
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf, da eine tatrichterliche Würdigung der vom Beklagten vorgetragenen Umstände fehlte. Es musste geprüft werden, ob der behauptete Erwerbsvorgang widerlegt ist oder nicht. Zudem wurden weitere Verfahrensfehler des Berufungsgerichts festgestellt.
Keine generelle Nachforschungspflicht bei Kunstwerken
Der Bundesgerichtshof stellte ferner klar, dass keine generelle Nachforschungspflicht besteht, die auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels bei dem Erwerb eines Kunstwerks treffen würde. Eine solche Pflicht wäre eine Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB. Der Erwerber kann jedoch bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bringt wichtige Klarheit für die Ersitzung von Kunstwerken, insbesondere wenn diese gestohlen wurden. Sie bestätigt die Anwendung der Regelungen des BGB auch in solchen Fällen, betont aber gleichzeitig die Bedeutung der sekundären Darlegungslast und des guten Glaubens. Dies schützt sowohl rechtmäßige Eigentümer als auch gutgläubige Erwerber im komplexen Kunstmarkt.