BGH zur Kündigung einer Unterlassungserklärung

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine interessante Entscheidung zur Frage der Kündigung einer Unterlassungserklärung getroffen. Eigentlich sollte man…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung in Fällen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung gekündigt werden kann.
  • Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann auch die Geltendmachung von Vertragsstrafen für vor der Kündigung begangene Verstöße verhindern.
  • Ein Missbrauch liegt vor, wenn sachfremde Ziele wie Gebührenerzielung oder Schädigung des Gegners im Vordergrund stehen.
  • Die Abmahntätigkeit muss in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehen.
  • Trotz des Urteils bleibt die Materie komplex und erfordert rechtliche Beratung.

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine interessante Entscheidung zur Frage der Kündigung einer Unterlassungserklärung getroffen. Eigentlich sollte man mit dem Unterschreiben von Unterlassungserklärungen sehr vorsichtig sein, wie ich in diesem Artikel dargestellt habe. Denn im Prinzip sind Unterlassungserklärungen nicht einfach kündbar, wie ich es in diesem Post erläutert habe.

Jetzt hat der BGH sich aber in einem Sonderfall positioniert und entschieden:

 

a) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.

b) Bei einem aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrag steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße,
die der Schuldner vor der Kündigung des Vertrags begangen hat, der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.

 

Zwar klärt das Urteil durchaus einige wichtige Punkte, allerdings ist die Problematik von einer großen grauen Zone, sowie nicht zu unterschätzender Beweisproblematik, gesäumt, sodass eine Handlung nicht ohne Beratung erfolgen sollte, um sich nicht nachträglich doch gerichtlichen Unterlassungsansprüchen auszusetzen.

Häufig gestellte Fragen

Wann kann eine Unterlassungserklärung gekündigt werden?
Eine Unterlassungserklärung kann gekündigt werden, wenn die zugrundeliegende Abmahnung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt, wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat.
Was versteht man unter einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung?
Eine Abmahnung gilt als rechtsmissbräuchlich, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden sachfremde Ziele verfolgt, wie das Erzielen von Gebühren, die Belastung des Gegners mit hohen Prozesskosten oder dessen generelle Schädigung. Auch ein fehlendes vernünftiges wirtschaftliches Verhältnis zwischen Abmahntätigkeit und gewerblicher Tätigkeit kann ein Indiz sein.
Welche Folgen hat eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung für Vertragsstrafen?
Bei einem aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrag steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße, die der Schuldner vor der Kündigung des Vertrags begangen hat, der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.
Was war der konkrete Fall, den der BGH entschieden hat?
Im konkreten Fall ging es um zwei Konkurrenten im Elektronikbereich. Ein Kläger mahnte Verstöße gegen das ElektroG aF und die ElektroStoffV aF ab und machte später Vertragsstrafen in Höhe von 36.000 Euro geltend. Die Gerichte, einschließlich des BGH, sahen die Abmahnung und das gesamte Verhalten als rechtsmissbräuchlich an.