Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung in Fällen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung gekündigt werden kann.
- Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann auch die Geltendmachung von Vertragsstrafen für vor der Kündigung begangene Verstöße verhindern.
- Ein Missbrauch liegt vor, wenn sachfremde Ziele wie Gebührenerzielung oder Schädigung des Gegners im Vordergrund stehen.
- Die Abmahntätigkeit muss in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehen.
- Trotz des Urteils bleibt die Materie komplex und erfordert rechtliche Beratung.
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine interessante Entscheidung zur Frage der Kündigung einer Unterlassungserklärung getroffen. Eigentlich sollte man mit dem Unterschreiben von Unterlassungserklärungen sehr vorsichtig sein, wie ich in diesem Artikel dargestellt habe. Denn im Prinzip sind Unterlassungserklärungen nicht einfach kündbar, wie ich es in diesem Post erläutert habe.
Jetzt hat der BGH sich aber in einem Sonderfall positioniert und entschieden:
a) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.
b) Bei einem aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrag steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße,
die der Schuldner vor der Kündigung des Vertrags begangen hat, der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.
- das Interesse, Gebühren zu erzielen
- den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten
- den Gegner generell zu schädigen
Zwar klärt das Urteil durchaus einige wichtige Punkte, allerdings ist die Problematik von einer großen grauen Zone, sowie nicht zu unterschätzender Beweisproblematik, gesäumt, sodass eine Handlung nicht ohne Beratung erfolgen sollte, um sich nicht nachträglich doch gerichtlichen Unterlassungsansprüchen auszusetzen.