Marian Härtel
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Das Risiko einer Unterlassungserklärung

Immer wieder muss man von Mandanten hören, dass man bei einer Abmahnung, die berechtigt scheint, doch einfach die Unterlassungserklärung unterschreiben könne, die Anwaltskosten ausgleiche und den Fall unter “dumm gelaufen” verbuche. Aber wie sagt man so schön “Kann man machen, ist dann aber scheiße”. Das Risiko von unbedacht abgegebenen Unterlassungserklärungen ist einfach nicht zu unterschätzen.

Ich habe dazu bereits in diesem Post etwas geschrieben und insbesondere vorbeugende Unterlassungserklärungen in diesem Post etwas beleuchtet.

Selbst eine korrekt formulierte Unterlassungserklärung, so selten eine solche auch vorkommen mag, birgt jedoch oft extrem unterschätzte Risiken. Vielen Unterzeichnen ist oft gar nicht bewusst, wie lange eine Unterlassungserklärung wirken kann und welches enormes Risiko von Strafzahlungen drohen kann. Gerade Abmahnvereine leben von den Vertragsstrafen und nur selten von den oft sehr gering angesetzten initialen Abmahngebühren. Über einen solchen Umstand hatte vor Kurzem das Landgericht Nürnberg-Fürth zu entscheiden. Dort ging es um einen inzwischen über 10 Jahre zurückliegenden Fall. Damals hatte ein Callcenter gegenüber einem Verbraucherschutzverein eine Unterlassungserklärung abgeben, keine Verbraucher rechtswidrig zu kontaktieren, wenn diese nicht in die Kontaktaufnahme eingewilligt haben. In einem Fall, der dem Verein bekannt wurde, sah man eine Verletzung der Unterlassungserklärung und forderte die Vertragsstrafe. Aus verschiedenen Gründen, war diese zwar nicht fällig, aber auf den Versuch der Kündigung der Unterlassungserklärung durch den das ehemals abgemahnte Call-Center entgegnete das Gericht, dass es kein Kündigungsrecht nach § 314 BGB sehen würde. Weder sei die Unterlassungserklärung unklar gewesen, noch habe sich inzwischen die Rechtslage gravierend genug geändert, als dass deshalb der ganze Unterlassungsvertrag gekündigt werden könne. Weil jedes Verhalten, das gegen die Unterlassungserklärung verstößt, auch einen Verstoß gegen die jetzige Regelung aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt, sei eine Änderung in der Zumutbarkeit des Unterlassens nicht entstanden.

Insbesondere betonte das Gericht aber, dass ein Zeit Zeitablauf von 10 Jahren kein Kündigungsgrund darstellen würde, da die Verpflichtung unbefristet eingegangen worden sei. Das Unternehmen muss also weiter bangen, dass vielleicht irgend ein Mitarbeiter, oder ein Handelsvertreter, wie hier ausgeführt, gegen die Unterlassungsverfügung schuldhaft (und somit auch schlicht fahrlässig) verstoßen könnte. Ein ziemlich unkalkulierbares Risiko!

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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