• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Landgericht Hamburg schließt sich OLG Celle an: Zeit für den Bundesgerichtshof?

Landgericht Hamburg schließt sich OLG Celle an: Zeit für den Bundesgerichtshof?

31. Oktober 2023
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
Was ist eigentlich eine IP? In der Games, Musik und Film-Industrie!

Freelancer bezahlt, Rechte trotzdem nicht bekommen?

19. Januar 2026
Affiliate-Links bei Streamern und Influencern

Vergleichsseiten als SEO-Trick

16. Januar 2026
Reverse Vesting

Vesting, Good Leaver, Bad Leaver – warum fehlende Regelungen Startups teuer zu stehen kommen

15. Januar 2026
ai generated g63ed67bf8 1280

KI-Richtlinie für Agenturen und externe Dienstleister

14. Januar 2026
KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

13. Januar 2026
Cold Contacting auf LinkedIn: Aktuelles Urteil des OLG Hamm und was es für Sie bedeutet

LinkedIn Avatare („AI Avatars“) im Unternehmens- und Marketingeinsatz

12. Januar 2026
Key Learnings aus meinem Vortrag: Navigieren durch die komplexe Welt der KI und des Rechts

Nach dem OLG-Hamburg-Urteil: Best Practices für KI-Anbieter

20. Dezember 2025
Kryptowert

Verloren nach Kryptobetrug? – Technisch-rechtliche Symbiose als Rettungsanker

17. Dezember 2025
Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt

Russmedia (EuGH C-492/23): Wenn „Host Provider“ plötzlich Verantwortliche sind

15. Dezember 2025
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Landgericht Hamburg schließt sich OLG Celle an: Zeit für den Bundesgerichtshof?

31. Oktober 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
landgericht hamburg schliesst sich olg celle an zeit fuer den bundesgerichtshof

Einleitung

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Einleitung
2. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg
3. Argumente des Kammergerichts in Berlin und des OLG Frankfurt am Main
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Hamburg eine Entscheidung getroffen, die für Aufsehen in der juristischen Landschaft sorgt. Das Gericht schloss sich der Rechtsmeinung des OLG Celle an und erklärte einen „Coaching“-Vertrag für nichtig, da die Klägerin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Dieses Urteil steht im Kontrast zu Entscheidungen des Kammergerichts in Berlin und des OLG Frankfurt am Main, die sich explizit nicht dieser Rechtsmeinung anschließen. In einem Blogpost von gestern habe ich bereits die divergierende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum FernUSG in B2B-Verträgen diskutiert. Der heutige Beitrag beleuchtet die Entscheidung des Landgerichts Hamburg und wägt sie gegen die Argumente des Kammergerichts in Berlin und des OLG Frankfurt am Main ab.

Wichtigste Punkte
  • Das Landgericht Hamburg erklärte einen "Coaching"-Vertrag für nichtig aufgrund fehlender Zulassung nach dem FernUSG.
  • Die Entscheidung steht im Widerspruch zu dem Kammergericht Berlin und dem OLG Frankfurt, die das FernUSG anders interpretieren.
  • Das Gericht betonte, dass das FernUSG auch für Unternehmer gilt, nicht nur für Verbraucher.
  • Es wurde eine saubere Linie in der uneinheitlichen Rechtsprechung zur FernUSG-Anwendbarkeit gezogen.
  • Das Kammergericht Berlin argumentiert, dass das FernUSG hauptsächlich für Verbraucher gedacht ist.
  • Die Komplexität der Rechtsfragen zeigt die Notwendigkeit einer Klärung durch den Bundesgerichtshof.
  • Die Unsicherheit birgt rechtliche Risiken und könnte das Vertrauen in den Markt für Fernunterrichtsdienstleistungen untergraben.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg kam zu dem Schluss, dass der „Coaching“-Vertrag zwischen den Parteien gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig ist. In der Begründung führte das Gericht mehrere wichtige Punkte an. Zunächst stellte es fest, dass das Angebot der Klägerin als Fernunterrichtsvertrag zu qualifizieren ist. Dies ist von Bedeutung, da die Klägerin nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG verfügte, was die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hat.

Ein weiterer zentraler Punkt in der Entscheidung war die Anwendbarkeit des FernUSG selbst. Das Gericht betonte, dass das Gesetz nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer gilt. Dies ist eine wichtige Klarstellung, da es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zur Anwendbarkeit des FernUSG in B2B-Verhältnissen gibt. Das Landgericht Hamburg schloss sich hier der Rechtsmeinung des OLG Celle an, welches ebenfalls die Auffassung vertritt, dass das FernUSG unabhängig von der Eigenschaft der Vertragsparteien als Verbraucher oder Unternehmer anwendbar ist.

Diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist insofern bemerkenswert, als sie eine klare Linie in der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung zu ziehen versucht und die Anwendbarkeit des FernUSG auf eine breite Palette von Verträgen ausdehnt.

Argumente des Kammergerichts in Berlin und des OLG Frankfurt am Main

Das Kammergericht in Berlin und das OLG Frankfurt am Main stehen der Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) in B2B-Verträgen kritisch gegenüber. Das Kammergericht in Berlin argumentiert, dass das Gesetz „aufgrund des vom Gesetzgeber verfolgten Zweckes eben nur auf Verbraucher Anwendung finden kann.“ Es stellt klar, dass ein Unternehmer sich nicht auf die fehlende Zulassung des Anbieters berufen könne, was die Nichtigkeit des Vertrags ausschließen würde. Das OLG Frankfurt am Main legt Wert darauf, dass „die spezifischen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.“

Beide Gerichte nehmen auch Bezug auf die historische Entwicklung des Gesetzes. Das Kammergericht in Berlin weist darauf hin, dass der Begriff des „Verbrauchers“ im Jahr 1975 nicht gleichzusetzen ist mit dem Begriff des Verbrauchers im Jahr 2023. Es argumentiert, dass „ein eingetragener Kaufmann und ein Formkaufmann nach der Historie des Gesetzes nicht auf den Schutz durch das FernUSG berufen können, während alle anderen – nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen – dies könnten.“

Diese differenzierten Ansichten der Gerichte zeigen die Komplexität der Rechtsfrage und die Notwendigkeit einer Klärung durch den Bundesgerichtshof. Die divergierenden Interpretationen des FernUSG durch die Gerichte unterstreichen die Dringlichkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung, um Rechtssicherheit in diesem Bereich zu schaffen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof diese komplexe Rechtsfrage letztlich klären wird.

Fazit

Die divergierenden Entscheidungen der Gerichte zeigen, dass es an der Zeit ist, dass der Bundesgerichtshof in dieser Angelegenheit für Klarheit sorgt. Bis dahin bleibt die Rechtslage unklar, und Unternehmen sollten vorsichtig sein, wenn sie Fernunterrichtsverträge abschließen, ohne die erforderliche Zulassung zu haben. Diese Unsicherheit birgt nicht nur rechtliche Risiken, sondern kann auch das Vertrauen in die Rechtsprechung und die Integrität des Marktes für Fernunterrichtsdienstleistungen untergraben. Darüber hinaus könnte die anhaltende Uneinigkeit der Gerichte dazu führen, dass Unternehmen vermehrt auf alternative Vertragsmodelle ausweichen, die möglicherweise weniger Schutz für die Vertragsparteien bieten. Die aktuelle Situation stellt somit nicht nur für die beteiligten Parteien, sondern auch für die gesamte Branche eine Herausforderung dar. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten, dass der Bundesgerichtshof bald eine klare und verbindliche Entscheidung trifft.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BundesgerichtshofCelleEntscheidungenEntwicklungFrankfurtHamburgHandelsregisterKammergerichtLandgericht HamburgolgOLG FrankfurtRechtsfrageRechtsprechungRechtssicherheitUrteilVerbraucher

Weitere spannende Blogposts

Streamer mit Pseudonym: Klage gegen Unbekannt?

Streamer mit Pseudonym: Klage gegen Unbekannt?
24. Februar 2023

Aktuell bin ich in ein Gerichtsverfahren involviert, in dem es neben einigen anderen Rechtsfragen im Bereich Streaming, YouTube und Influencer...

Mehr lesenDetails

Kerngleiche Verstöße im Online-Marketing: Ein wichtiges Urteil für Agenturen

Kerngleiche Verstöße im Online-Marketing: Ein wichtiges Urteil für Agenturen
17. September 2024

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im IT- und Medienrecht möchte ich heute ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vorstellen,...

Mehr lesenDetails

Verkauf auf Messen und das Widerrufsrecht?

Das cvria-Logo kennzeichnet die Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen und die Einstufung als Geschäftsinhaber.
18. Dezember 2018

Im Onlinehandel ist das Thema Widerrufsrecht eigentlich gegessen. Wer Produkte Online verkauft, muss den Kunden über sein Widerrufsrecht informieren. Aber...

Mehr lesenDetails

Fliegender Gerichtsstand für Youtube nicht am Ende?

Ein Mann hält ein Telefon hoch, auf dem ein YouTube-Video zu sehen ist.
4. Februar 2021

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass mit der UWG-Novelle von Dezember 2020 der sogenannte "fliegende" Gerichtsstand...

Mehr lesenDetails

Ist das NetzDG zulässig? EuGH mit spannender Entscheidung

Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt
15. November 2023

Der EuGH hat eine spannende Entscheidung gefällt, die auch das hierzulange z.b. für Instagram oder TikTok geltende NetzDG relevant sein...

Mehr lesenDetails

Datenschutz/Ex-Mitarbeiter und das Nutzen einer catch-all-Email

Datenschutz/Ex-Mitarbeiter und das Nutzen einer catch-all-Email
24. Juli 2019

Ein unterschätzes Problem Immer wieder bekomme ich mit, dass Mandanten von mir, die durchaus auch mit Fluktuationen bei Mitarbeitern kämpfen...

Mehr lesenDetails

BGH zu Verbraucherinformationen auf Werbemitteln

BGH zu Verbraucherinformationen auf Werbemitteln
6. August 2019

Die fast unzähligen Verbraucherschutznormen setzen oft voraus, dass die Verbraucherhinweise direkt auf den Werbemittel angebracht sind, allen voran unter anderem...

Mehr lesenDetails

Keine Telefonnummer mehr in der Widerrufserklärung?

Keine Telefonnummer mehr in der Widerrufserklärung?
16. Juli 2019

Der EuGH hat vor kurzem eine wegweisende Entscheidung zu Frage der Angabe einer Telefonnummer im Impressum gefällt (siehe diesen Beitrag)....

Mehr lesenDetails

KI-generierte Inhalte: Wem gehören die Rechte?

Künstliche Intelligenz und die Verwertung von Bildmaterial in Filmen und Spielen
16. Juni 2024

Urheberrecht bei KI-Inhalten: Aktuelle Rechtslage und offene Fragen Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) zur Erstellung von Texten, Bildern, Videos und...

Mehr lesenDetails
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?
Steuerrecht

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026

Inzwischen ist der Influencer-Markt steuerlich kein Sonderfall mehr, sondern ein klar erkennbares Geschäftsmodell. Das zeigt sich besonders deutlich am Beispiel...

Mehr lesenDetails
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026

Produkte

  • Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments 5,99 € Ursprünglicher Preis war: 5,99 €0,00 €Aktueller Preis ist: 0,00 €.

    inkl. MwSt.

  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Verschwiegenheitserklärung / NDA – Muster mit Alternativen Verschwiegenheitserklärung / NDA – Muster mit Alternativen 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert 163,63 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

25. September 2024

In dieser faszinierenden Episode tauchen wir tief in die rechtlichen Aspekte des Metaverse ein. Als Rechtsanwalt und Technik-Enthusiast beleuchte ich...

Mehr lesenDetails
8315f1ef298eb54dfeed2f5e55c8b9da 1

Erste Testfolge des ITMediaLaw Podcast

26. August 2024
Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

25. September 2024
„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

25. September 2024
Juristische Trends für Startups 2025: Chancen und Herausforderungen

Juristische Trends für Startups 2025: Chancen und Herausforderungen

19. April 2025

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung