Marian Härtel
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Rewarded Ads in Kinderspielen?

Fast unbemerkt Bayerische Landeszentrale für Neue Medien schon Ende letzten Jahres eine neue Version gemeinsamen Jugendschutzrichtlinien (JuSchRiL) der Länder veröffentlicht. Diese Richtlinien dienen den Behörden der Länder und damit auch der Kommission für Jugendmedienschutz als Auslegungshilfe, mit dem Ziel einer bundesweit einheitlichen Anwendung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Zwar müssen die neuen JuSchRiL noch von allen Bundesländern ratifiziert werden, aber im Rahmen dieses formalen Prozesses werden keine inhaltlichen Änderungen mehr erwartet.

Für Anbieter von Computerspielen, insbesondere auch die neu aufkommenden Casual Games für Mobiltelefone, die sich eventuell auch an Minderjährige richten, ist es jetzt wichtig zu wissen, dass bei der Bewertung durch die Landesmedienanstalten künftig das Geschäftsmodell des Spiels bei der Beurteilung berücksichtigt werden soll. Insbesondere soll darauf geachtet werden, b eine Werbung im Spiel oder für das Spiel die Unerfahrenheit von Minderjährigen ausnutzt, was wiederum als Jugendschutzverstoß geltend würde. Gerade für Werbefinanzierte Spiele ist dies relevant. Aber auch für Free2Play Spiele wäre Dinge wie gezielte Ansprachen von Jugendlichen in Form von Sonderangeboten wohl betroffen. Dies wäre im Lichte der BGH-Rechtsprechung aus der Gameforge-Entscheidung bzgl. Runes of Magic.

Die Regelung ist allerdings nicht wirklich neu, denn schon § 6 Abs. 2 Nr. 1 JMStV sieht vor, dass Werbung keine direkten Kaufaufforderungen an Kinder oder Jugendliche enthalten darf, was gleichfalls sich aus Nr. 28 der sog. „Schwarzen Liste“, dem Anhang zum UWG, ergibt.

Ob Werbung, in welcher Form auch immer, sei es als Rewarded Ads, als Bonus oder als Sonderangebot, nun unzulässig oder neuerdings klar ein Fall für die Medienanstalten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Es wäre ratsam, in diesem Fall sowohl mit fähigen Gamedesignern als auch mit einem Rechtsanwalt im Bereich Computerspiele zusammenzuarbeiten, um Abmahnungen oder Gerichtsverfahren zu vermeiden, die dann, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, vielleicht sogar dazu führen könnten, dass ein Spiel ganz aus den Appstores entfernt werden muss. Eine Rechtsunsicherheit wird es jedoch weiterhin immer geben und es bleibt abzuwarten, ob die geplanten Neuregelungen der Bundesregierung (siehe meinen Bericht) hier Klarheiten bringen werden.

 

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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