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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Rewarded Ads in Kinderspielen?

15. Juni 2019
in Recht und Computerspiele, Jugendschutzrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Neue Version der JuSchRiL vom Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien veröffentlicht Ende letzten Jahres.
  • Richtlinien unterstützen bundesweit einheitliche Anwendung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.
  • Beurteilung von Computerspielen berücksichtigt künftig das Geschäftsmodell der Spiele.
  • Werbung darf die Unerfahrenheit von Minderjährigen nicht ausnutzen, um Jugendschutzverstöße zu vermeiden.
  • Frühere Regelung: Werbung darf keine direkten Kaufaufforderungen an Kinder oder Jugendliche enthalten.
  • Anbieter sollten mit Gamedesignern und Rechtsanwälten zusammenarbeiten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
  • Rechtsunsicherheit bleibt, mögliche Neuregelungen der Bundesregierung könnten Klarheit schaffen.

Fast unbemerkt Bayerische Landeszentrale für Neue Medien schon Ende letzten Jahres eine neue Version gemeinsamen Jugendschutzrichtlinien (JuSchRiL) der Länder veröffentlicht. Diese Richtlinien dienen den Behörden der Länder und damit auch der Kommission für Jugendmedienschutz als Auslegungshilfe, mit dem Ziel einer bundesweit einheitlichen Anwendung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Zwar müssen die neuen JuSchRiL noch von allen Bundesländern ratifiziert werden, aber im Rahmen dieses formalen Prozesses werden keine inhaltlichen Änderungen mehr erwartet.

Für Anbieter von Computerspielen, insbesondere auch die neu aufkommenden Casual Games für Mobiltelefone, die sich eventuell auch an Minderjährige richten, ist es jetzt wichtig zu wissen, dass bei der Bewertung durch die Landesmedienanstalten künftig das Geschäftsmodell des Spiels bei der Beurteilung berücksichtigt werden soll. Insbesondere soll darauf geachtet werden, b eine Werbung im Spiel oder für das Spiel die Unerfahrenheit von Minderjährigen ausnutzt, was wiederum als Jugendschutzverstoß geltend würde. Gerade für Werbefinanzierte Spiele ist dies relevant. Aber auch für Free2Play Spiele wäre Dinge wie gezielte Ansprachen von Jugendlichen in Form von Sonderangeboten wohl betroffen. Dies wäre im Lichte der BGH-Rechtsprechung aus der Gameforge-Entscheidung bzgl. Runes of Magic.

Die Regelung ist allerdings nicht wirklich neu, denn schon § 6 Abs. 2 Nr. 1 JMStV sieht vor, dass Werbung keine direkten Kaufaufforderungen an Kinder oder Jugendliche enthalten darf, was gleichfalls sich aus Nr. 28 der sog. „Schwarzen Liste“, dem Anhang zum UWG, ergibt.

Ob Werbung, in welcher Form auch immer, sei es als Rewarded Ads, als Bonus oder als Sonderangebot, nun unzulässig oder neuerdings klar ein Fall für die Medienanstalten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Es wäre ratsam, in diesem Fall sowohl mit fähigen Gamedesignern als auch mit einem Rechtsanwalt im Bereich Computerspiele zusammenzuarbeiten, um Abmahnungen oder Gerichtsverfahren zu vermeiden, die dann, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, vielleicht sogar dazu führen könnten, dass ein Spiel ganz aus den Appstores entfernt werden muss. Eine Rechtsunsicherheit wird es jedoch weiterhin immer geben und es bleibt abzuwarten, ob die geplanten Neuregelungen der Bundesregierung (siehe meinen Bericht) hier Klarheiten bringen werden.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungBGHComputerComputerspielComputerspieleJugendschutzKIModelRechtsprechungSicherheit

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