Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH befasst sich mit den Anforderungen an die Einwilligung zur Speicherung von Cookies auf Nutzerendgeräten.
- Streitpunkt war die Wirksamkeit voreingestellter Ankreuzfelder für die Cookie-Nutzung durch Webanalysedienste und die Einwilligung in Werbung Dritter.
- Der EuGH hat bereits zur Wirksamkeit voreingestellter Cookie-Kästchen geurteilt, was für die BGH-Entscheidung maßgeblich ist.
- Die Entscheidung des BGH wird wegweisend für die zukünftige Gestaltung von Cookie-Einwilligungen in Deutschland sein.
- Es wird die Notwendigkeit einer klaren und aktiven Zustimmung der Nutzer betont.
BGH: Anforderungen an die Einwilligung in Cookie-Speicherung
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, unter anderem zuständig für Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz, befasst sich mit den Anforderungen an die Einwilligung zur Speicherung von Cookies auf Nutzerendgeräten. Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Gestaltung rechtssicherer Websites.
Sachverhalt des Verfahrens
Der Kläger in diesem Fall ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er strebt an, der Beklagten bestimmte Praktiken im Zusammenhang mit Online-Gewinnspielen zu untersagen. Die Beklagte veranstaltete im September 2013 unter ihrer Internetadresse ein Gewinnspiel.
Nach Eingabe der Postleitzahl gelangten die Nutzer auf eine Seite, auf der Name und Anschrift einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern befanden sich zwei Einverständniserklärungen mit Ankreuzfeldern. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war nur möglich, wenn mindestens eines der Felder angehakt wurde.
Einwilligung zur Werbung durch Dritte
- Das Ankreuzfeld für diese Einwilligung war nicht voreingestellt.
- Nutzer sollten hier ihr Einverständnis mit Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner der Beklagten via Post, Telefon, E-Mail oder SMS erklären.
- Es bestand die Möglichkeit, werbende Partner aus einer verlinkten Liste von 57 Unternehmen selbst auszuwählen.
- Die Einwilligung konnte laut Hinweistext jederzeit widerrufen werden.
Einwilligung zur Cookie-Nutzung durch Webanalysedienst
- Dieses Ankreuzfeld war mit einem voreingestellten Häkchen versehen.
- Der Text lautete:
Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die , nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.
- In der mit dem Wort „hier“ verlinkten Erläuterung wurde darauf hingewiesen, dass die Cookies eine zufallsgenerierte Nummer (ID) erhalten würden. Diese ID sollte den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet werden.
- Bei Besuch einer Webseite eines für Remintrex registrierten Werbepartners sollte der Besuch sowie das Interesse an Produkten und ein etwaiger Vertragsschluss erfasst werden.
- Der voreingestellte Haken konnte manuell entfernt werden.
Der Kläger begehrt ein Verbot für die Beklagte, solche Einverständniserklärungen in Gewinnspielvereinbarungen einzubeziehen oder sich darauf zu berufen. Dies betrifft insbesondere die Voreinstellung im Ankreuzfeld der Cookie-Einwilligung. Zudem fordert der Kläger Ersatz der Abmahnkosten.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht verurteilte die Beklagte hinsichtlich beider Einverständniserklärungen zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten. Die Berufung der Beklagten hatte jedoch in Bezug auf den Antrag zur voreingestellten Einwilligungserklärung in die Nutzung von Cookies Erfolg.
Das Oberlandesgericht bestätigte lediglich den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung durch Dritte. Diese Erklärung sei gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Ausgestaltung trage den Vorgaben des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht hinreichend Rechnung.
Die vorformulierte Erklärung über die Einwilligung in die Cookie-Nutzung hielt das Oberlandesgericht hingegen einer Inhaltskontrolle stand. Es sah die Anforderungen nach den damals maßgeblichen Vorschriften (§ 4a, § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG aF sowie § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 3 TMG aF) als erfüllt an.
Beide Parteien legten Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ein. Der Kläger möchte auch die Stattgabe seines Antrags bezüglich der Einwilligungserklärung zur Setzung und Nutzung von Cookies erreichen. Die Beklagte hingegen verfolgt ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 aus. Er legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor. Diese betrafen die Wirksamkeit einer Einwilligung in die Setzung von Cookies mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens.
- Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
- Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)
- Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesem Fall wird wegweisend für die zukünftige Gestaltung von Cookie-Einwilligungen in Deutschland sein. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer klaren und aktiven Zustimmung der Nutzer, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Webanalysediensten.