Cookie-Einwilligung BGH Urteil | IT-Medienrecht

Erfahren Sie das Wichtigste zum BGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung. Welche Anforderungen gelten für die Speicherung von Cookies & Datenschutz? Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH befasst sich mit den Anforderungen an die Einwilligung zur Speicherung von Cookies auf Nutzerendgeräten.
  • Streitpunkt war die Wirksamkeit voreingestellter Ankreuzfelder für die Cookie-Nutzung durch Webanalysedienste und die Einwilligung in Werbung Dritter.
  • Der EuGH hat bereits zur Wirksamkeit voreingestellter Cookie-Kästchen geurteilt, was für die BGH-Entscheidung maßgeblich ist.
  • Die Entscheidung des BGH wird wegweisend für die zukünftige Gestaltung von Cookie-Einwilligungen in Deutschland sein.
  • Es wird die Notwendigkeit einer klaren und aktiven Zustimmung der Nutzer betont.

BGH: Anforderungen an die Einwilligung in Cookie-Speicherung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, unter anderem zuständig für Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz, befasst sich mit den Anforderungen an die Einwilligung zur Speicherung von Cookies auf Nutzerendgeräten. Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Gestaltung rechtssicherer Websites.

Sachverhalt des Verfahrens

Der Kläger in diesem Fall ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er strebt an, der Beklagten bestimmte Praktiken im Zusammenhang mit Online-Gewinnspielen zu untersagen. Die Beklagte veranstaltete im September 2013 unter ihrer Internetadresse ein Gewinnspiel.

Nach Eingabe der Postleitzahl gelangten die Nutzer auf eine Seite, auf der Name und Anschrift einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern befanden sich zwei Einverständniserklärungen mit Ankreuzfeldern. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war nur möglich, wenn mindestens eines der Felder angehakt wurde.

Einwilligung zur Werbung durch Dritte

Einwilligung zur Cookie-Nutzung durch Webanalysedienst

Der Kläger begehrt ein Verbot für die Beklagte, solche Einverständniserklärungen in Gewinnspielvereinbarungen einzubeziehen oder sich darauf zu berufen. Dies betrifft insbesondere die Voreinstellung im Ankreuzfeld der Cookie-Einwilligung. Zudem fordert der Kläger Ersatz der Abmahnkosten.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht verurteilte die Beklagte hinsichtlich beider Einverständniserklärungen zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten. Die Berufung der Beklagten hatte jedoch in Bezug auf den Antrag zur voreingestellten Einwilligungserklärung in die Nutzung von Cookies Erfolg.

Das Oberlandesgericht bestätigte lediglich den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung durch Dritte. Diese Erklärung sei gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Ausgestaltung trage den Vorgaben des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht hinreichend Rechnung.

Die vorformulierte Erklärung über die Einwilligung in die Cookie-Nutzung hielt das Oberlandesgericht hingegen einer Inhaltskontrolle stand. Es sah die Anforderungen nach den damals maßgeblichen Vorschriften (§ 4a, § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG aF sowie § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 3 TMG aF) als erfüllt an.

Beide Parteien legten Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ein. Der Kläger möchte auch die Stattgabe seines Antrags bezüglich der Einwilligungserklärung zur Setzung und Nutzung von Cookies erreichen. Die Beklagte hingegen verfolgt ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 aus. Er legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor. Diese betrafen die Wirksamkeit einer Einwilligung in die Setzung von Cookies mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesem Fall wird wegweisend für die zukünftige Gestaltung von Cookie-Einwilligungen in Deutschland sein. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer klaren und aktiven Zustimmung der Nutzer, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Webanalysediensten.

Häufig gestellte Fragen

Was war der Kern des Rechtsstreits vor dem BGH?
Der Rechtsstreit drehte sich um die Anforderungen an die Einwilligung zur Speicherung von Cookies auf Nutzerendgeräten, insbesondere die Wirksamkeit einer voreingestellten Ankreuzbox für die Cookie-Nutzung durch einen Webanalysedienst wie Remintrex.
Welche Rolle spielte der EuGH in diesem Verfahren?
Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung des Unionsrechts bezüglich der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Setzung von Cookies mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens vor. Der EuGH hat dazu bereits ein Urteil gefällt.
Was ist die Bedeutung dieser Entscheidung für Website-Betreiber?
Die bevorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesem Fall wird wegweisend für die zukünftige Gestaltung von Cookie-Einwilligungen in Deutschland sein. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer klaren und aktiven Zustimmung der Nutzer, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Webanalysediensten.