Sampling Recht: BGH Urteil & Kraftwerk | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zum aktuellen BGH Urteil über Sampling und Urheberrecht. Wie das Kraftwerk-Verfahren die Rechte von Tonträgerherstellern beeinflusst.…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat erneut zur Sampling-Problematik entschieden, insbesondere im Fall "Metall auf Metall" vs. "Nur mir".
  • Die rechtliche Beurteilung von Sampling unterscheidet sich maßgeblich je nach Datum der Handlung (vor/nach 22. Dezember 2002) aufgrund der EU-Richtlinie 2001/29/EG.
  • Nach dem 22. Dezember 2002 ist die "freie Benutzung" (§ 24 UrhG) für Tonträgerherstellerrechte durch die EU-Richtlinie stark eingeschränkt, wenn das Sample wiedererkennbar ist.
  • Ein entnommenes Audiofragment gilt als Vervielfältigung, wenn es für den durchschnittlichen Musikhörer wiedererkennbar ist.
  • Weitere Hilfsansprüche (Leistungsschutzrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht) müssen vom Oberlandesgericht noch geprüft werden.

BGH entscheidet erneut: Sampling, Tonträgerhersteller und Urheberrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechte von Tonträgerherstellern durch Sampling verletzt werden. Diese aktuelle Entscheidung knüpft an frühere Verfahren an, die bereits in unseren Artikeln zum Sampling und Urheberrechtsverletzungen sowie zur Bewertung von Sampling durch den EuGH-Generalanwalt beleuchtet wurden.

Der Sachverhalt: "Metall auf Metall" vs. "Nur mir"

Die Kläger dieses Falls sind Mitglieder der bekannten Musikgruppe „Kraftwerk“. Im Jahr 1977 veröffentlichten sie einen Tonträger mit dem Musikstück „Metall auf Metall“. Die Beklagten, die Komponisten des Titels „Nur mir“, nutzten im Jahr 1997 für ihre Veröffentlichung mit der Sängerin Sabrina Setlur zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“.

Dieses Audiofragment wurde elektronisch kopiert (gesampelt) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller.

Sie klagten auf Unterlassung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Tonträgern mit der Aufnahme „Nur mir“. Zudem forderten sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und die Herausgabe der Tonträger zur Vernichtung.

Prozessverlauf in der Causa Sampling

Das Landgericht gab der Klage zunächst statt, und die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil jedoch auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht zurück. Dieses wies die Berufung der Beklagten wiederum zurück, woraufhin der BGH die erneute Revision zurückwies.

Das Bundesverfassungsgericht hob die Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil schließlich auf und verwies die Sache an den Bundesgerichtshof zurück. Daraufhin legte der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinien 2001/29/EG (Urheberrecht in der Informationsgesellschaft) und 2006/115/EG (Vermiet- und Verleihrecht) vor. Der Gerichtshof beantwortete diese Fragen mit Urteil vom 29. Juli 2019.

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Sampling

Der Bundesgerichtshof hat nun das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mit der bisherigen Begründung des Oberlandesgerichts können die geltend gemachten Ansprüche der Kläger, weder in Bezug auf das Herstellen noch auf das Inverkehrbringen von Tonträgern, zugesprochen werden.

Vervielfältigungsrecht: Vor und nach dem 22. Dezember 2002

Hinsichtlich des Herstellens ist eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen. Die Richtlinie 2001/29/EG, welche das Vervielfältigungsrecht für Tonträgerhersteller und Ausnahmen regelt, ist für Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 anwendbar. Daher muss zwischen Handlungen vor und nach diesem Datum unterschieden werden.

Handlungen vor dem 22. Dezember 2002: Freie Benutzung

Für Vervielfältigungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 lässt sich eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger auf Grundlage der Feststellungen des ersten Berufungsurteils nicht abschließend beurteilen. Der Senat deutete jedoch an, dass das Vervielfältigungsrecht der Kläger nicht verletzt sein dürfte. Dies liegt daran, dass sich die Beklagten möglicherweise auf eine freie Benutzung im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 24 UrhG berufen können.

Es ist wahrscheinlich, dass die Beklagten mit „Nur mir“ ein selbstständiges Werk im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen haben. Da die entnommene Rhythmussequenz keine Melodie im Sinne des § 24 Abs. 2 UrhG darstellt und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, dürften die Voraussetzungen einer freien Benutzung erfüllt sein. Dieser Ansatz berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht, wonach dem künstlerischen Schaffensprozess Rechnung getragen werden muss.

Eine generelle Abhängigkeit der Zulässigkeit gleichwertig nachspielbarer Samples von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers würde dem nicht genügen. Daher hält der Senat nicht länger an der Auffassung fest, dass eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn die Tonfolge selbst eingespielt werden könnte.

Handlungen ab dem 22. Dezember 2002: Richtlinienkonforme Auslegung

Für Vervielfältigungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 könnte hingegen eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger in Betracht kommen.

Vervielfältigung nach Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG

Seit dem 22. Dezember 2002 ist das in § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG geregelte Recht des Tonträgerherstellers auf Vervielfältigung richtlinienkonform auszulegen. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiert den materiellen Gehalt dieses Rechts vollständig. Er lässt den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum. Somit ist die umsetzende Bestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG primär am Unionsrecht und den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat klargestellt, dass die Vervielfältigung eines sehr kurzen Audiofragments eines Tonträgers grundsätzlich eine teilweise Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG darstellt. Diese Auslegung dient dem Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte zu gewährleisten.

Sie schützt zudem die erheblichen Investitionen von Tonträgerherstellern. Eine Vervielfältigung liegt jedoch nicht vor, wenn ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk nutzt. Dies ergibt sich aus einer Abwägung der Kunstfreiheit (Art. 13 EU-Grundrechtecharta) und dem Schutz des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta). Ähnliche Abwägungen finden sich auch im Gamesrecht, wo der EuGH ebenfalls umfassend Stellung bezieht.

Wiedererkennbarkeit des Audiofragments

Nach diesen Maßstäben stellt die Entnahme zweier Takte einer Rhythmussequenz aus dem Tonträger der Kläger und deren Übertragung auf den Tonträger der Beklagten eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und damit auch des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob ein entnommenes Audiofragment in geänderter und nicht wiedererkennbarer Form genutzt wird, ist das Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers entscheidend.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Beklagten die Rhythmussequenz zwar leicht geändert, aber beim Hören wiedererkennbar in ihren neuen Tonträger übernommen haben.

Grenzen der freien Benutzung nach EU-Recht

Die Beklagten können sich insoweit nicht auf eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG berufen. Der EuGH entschied, dass ein Mitgliedstaat keine Ausnahme oder Beschränkung des Tonträgerherstellerrechts nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorsehen darf, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie aufgeführt ist. Art. 5 enthält keine allgemeine Ausnahme für die Schaffung eines selbstständigen Werkes in freier Benutzung.

Demnach ist es nicht mehr zulässig anzunehmen, dass der Schutzbereich eines Verwertungsrechts durch § 24 Abs. 1 UrhG immanent beschränkt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer der in Art. 5 vorgesehenen Ausnahmen vorliegen.

Schrankenregelungen: Zitat, Beiwerk, Parodie

Die Beklagten können sich ebenfalls nicht erfolgreich auf eine Schrankenregelung berufen. Die Voraussetzungen eines Zitats im Sinne des § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG sind nicht gegeben. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Hörer annehmen könnten, die unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk entnommen.

Das übernommene Audiofragment ist auch kein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG. Zudem liegen die Voraussetzungen einer Karikatur oder Parodie nach § 24 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG nicht vor, da „Nur mir“ keinen Ausdruck von Humor oder Verspottung darstellt.

Eine Schranke für Pastiches nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist nicht einschlägig. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, eine eigenständige Schrankenregelung für Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Die Frage der Urheberrechte und der freien Nutzung stellt sich auch bei KI-generierten Bildern immer häufiger und erfordert eine sorgfältige rechtliche Bewertung.

Offene Fragen zur Erstbegehungsgefahr

Eine abschließende Beurteilung ist dem Bundesgerichtshof jedoch verwehrt. Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagten ab dem 22. Dezember 2002 Vervielfältigungs- oder Verbreitungshandlungen vorgenommen haben oder ob solche ernsthaft und konkret zu erwarten waren.

Der Umstand, dass die Beklagten vor dem 22. Dezember 2002 Tonträger vervielfältigt und verbreitet haben, lässt nicht zwingend auf ein ähnliches Verhalten nach diesem Zeitpunkt schließen. Dies gilt insbesondere, wenn die früheren Handlungen rechtmäßig waren. Eine Erstbegehungsgefahr durch ein in der Vergangenheit zulässiges, später unzulässig gewordenes Verhalten, setzt weitere konkrete Umstände voraus. Hierzu muss das Oberlandesgericht im neu eröffneten Berufungsverfahren Feststellungen treffen.

Verbreitungsrecht und Inverkehrbringen

Hinsichtlich des Inverkehrbringens ist eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Kläger gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG sowie ein Verbot nach § 96 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen.

Keine Verletzung des Verbreitungsrechts

Eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Kläger gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG, welcher der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG dient, ist nicht gegeben. Der EuGH hat entschieden, dass ein Tonträger, der Musikfragmente von einem anderen Tonträger enthält, keine Kopie dieses anderen Tonträgers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG darstellt.

Unanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 UrhG

Sofern ab dem 22. Dezember 2002 das Vervielfältigungsrecht der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG verletzt wurde, kann hierauf ein Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 96 Abs. 1 UrhG nicht gestützt werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall unanwendbar, da sie zu einer Ausweitung unionsrechtlich vollharmonisierter Verwertungsrechte führen und insoweit richtlinienwidrig wäre.

Eine Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG würde den Schutzbereich des Vervielfältigungsrechts in den des Verbreitungsrechts ausdehnen, obwohl lediglich eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts vorliegt.

Weitere hilfsweise Ansprüche

Eine abschließende Entscheidung ist dem Bundesgerichtshof auch deshalb verwehrt, da die Kläger ihre Ansprüche hilfsweise auf weitere Rechte stützen. Dazu gehören:

Bisher fehlen hierzu Feststellungen des Oberlandesgerichts, die nun getroffen werden müssen. Für Ansprüche aus dem Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler dürften wohl ähnliche Grundsätze gelten wie für Tonträgerhersteller. Bezüglich des Urheberrechts ist fraglich, ob die entnommene Rhythmussequenz die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt. Zudem dürften sich die Beklagten für alle Nutzungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 auch insoweit auf das Recht zur freien Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG berufen können. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dürften eher fernliegen. Solche komplexen Fälle zeigen die Vielschichtigkeit des Urheberrechts, auch in Bezug auf Abmahnungen und Umsatzsteuerfragen.

Fazit

Die erneute Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall „Metall auf Metall“ verdeutlicht die anhaltende Komplexität der Rechtslage beim Sampling. Insbesondere die Unterscheidung zwischen dem nationalen Urheberrecht und den harmonisierten EU-Richtlinien ist von zentraler Bedeutung. Das Oberlandesgericht muss nun weitere Feststellungen treffen, um eine abschließende Klärung der Ansprüche der Kläger zu ermöglichen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist Sampling im juristischen Kontext und warum ist es relevant?
Sampling bezeichnet das elektronische Kopieren und Wiederverwenden von Audiofragmenten aus bestehenden Tonträgern in neuen Musikwerken. Es ist juristisch relevant, da es die Rechte von Tonträgerherstellern und Urhebern verletzen kann, was zu Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz führen kann.
Worum ging es im Fall "Metall auf Metall" vs. "Nur mir"?
Die Mitglieder der Band "Kraftwerk" klagten gegen die Komponisten des Titels "Nur mir", weil diese eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus "Metall auf Metall" sampelten und in ihrem Werk wiederholt verwendeten. Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller.
Wie unterscheidet sich die rechtliche Beurteilung von Sampling vor und nach dem 22. Dezember 2002?
Vor dem 22. Dezember 2002 konnte unter Umständen eine "freie Benutzung" nach § 24 UrhG angenommen werden, wenn ein selbstständiges Werk geschaffen wurde. Nach diesem Datum ist das Vervielfältigungsrecht der Tonträgerhersteller richtlinienkonform nach der EU-Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, was die Anwendung der "freien Benutzung" stark einschränkt.
Wann gilt ein gesampeltes Audiofragment als wiedererkennbar im Sinne der EU-Richtlinie?
Ein gesampeltes Audiofragment gilt als wiedererkennbar, wenn es beim Hören durch einen durchschnittlichen Musikhörer identifiziert werden kann, selbst wenn es leicht geändert wurde. Die Wiedererkennbarkeit ist entscheidend für die Beurteilung einer Vervielfältigungsrechtsverletzung.
Kann man sich bei Sampling nach EU-Recht noch auf die "freie Benutzung" berufen?
Nach den Entscheidungen des EuGH ist es nicht mehr zulässig, sich auf eine allgemeine "freie Benutzung" nach § 24 Abs. 1 UrhG zu berufen, wenn das Vervielfältigungsrecht eines Tonträgerherstellers betroffen ist. Die EU-Richtlinie 2001/29/EG harmonisiert dieses Recht vollständig und lässt keine nicht in Art. 5 der Richtlinie aufgeführten Ausnahmen zu.
Welche weiteren Ansprüche können bei Sampling-Fällen geltend gemacht werden?
Neben den Rechten der Tonträgerhersteller können Kläger ihre Ansprüche hilfsweise auch auf Leistungsschutzrechte als ausübende Künstler, Urheberrechte am Musikwerk selbst oder wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz stützen.