OLG Köln: Check24-Auflistung der HUK Coburg Tarife ohne Preise ist unlautere vergleichende Werbung
Das Wichtigste in Kürze
- Die HUK Coburg klagte erfolgreich gegen Check24 wegen der Auflistung ihrer Tarife ohne Preisangabe.
- Das OLG Köln stufte die Auflistung ohne Preise als unlautere vergleichende Werbung ein.
- Reine Preisvergleiche sind zulässig, aber nicht, wenn die Preise fehlen.
- Vergleichende Werbung ist unzulässig bei Verwechslungsgefahr, Herabsetzung oder unlauterer Rufausnutzung.
Hintergrund des Rechtsstreits zwischen HUK Coburg und Check24
Auf dem Vergleichsportal Check24 werden seit Jahren Tarife der Versicherungen HUK Coburg und Allianz gelistet. Dabei wird explizit darauf hingewiesen, dass eine Preisberechnung und ein Vertragsabschluss über die Webseite nicht möglich sind. Der Hintergrund ist eine fehlende Kooperation der HUK Coburg mit Check24, wodurch keine Provisionen an die Preisvergleichsplattform gezahlt werden.
Die HUK Coburg klagte gegen diese Nennung sowie die Verwendung ihrer Marken und Logos bei Check24-Vergleichen vor dem Landgericht Köln. Zudem ging die HUK gegen den Werbeslogan der „Nirgendwo-Günstiger-Garantie“ vor.
Während die Klage bezüglich des Slogans erfolgreich war, verlor die HUK Coburg bezüglich der Auflistung die erste Instanz. Das Landgericht war der Meinung, Verbraucher würden auch nach anderen Kriterien als dem Preis sortieren und nicht zwangsläufig den günstigsten Anbieter wählen.
Die Entscheidung des OLG Köln zur unlauteren vergleichenden Werbung
Der Fall wurde schließlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln verhandelt. Das OLG vertrat die Auffassung, dass Produktvergleiche zwar grundsätzlich zulässig sind. Diese Zulässigkeit beschränke sich jedoch auf reine Preisvergleiche.
Da im konkreten Fall die Preise fehlten, läge somit eine unlautere vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Eine Revision gegen dieses Urteil ließ das OLG nicht zu.
Wann ist vergleichende Werbung unzulässig?
Vergleichende Werbung ist laut § 6 Abs. 2 UWG unzulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
- eine Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber droht,
- die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt werden,
- der Ruf eines von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt wird.
Die vorliegende Entscheidung des OLG Köln unterstreicht die Bedeutung des vollständigen Preisvergleichs im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Regelungen. Sie zeigt, dass die bloße Auflistung von Tarifen ohne Preistransparenz rechtliche Risiken birgt und als unlautere Geschäftspraxis gewertet werden kann.
Häufig gestellte Fragen
Warum klagte die HUK Coburg gegen Check24?
Wie entschied das Oberlandesgericht Köln im Fall HUK Coburg gegen Check24?
Wann ist vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 UWG unzulässig?
Fazit
Das Urteil des OLG Köln bekräftigt, dass Vergleichsportale wie Check24 bei der Darstellung von Tarifen ohne direkte Preisangabe in die Falle der unlauteren vergleichenden Werbung tappen können. Für Verbraucher und Anbieter gleichermaßen ist Transparenz bei Preisvergleichen entscheidend, um den Wettbewerb fair zu gestalten und rechtliche Konflikte zu vermeiden.