HUK Coburg Check24: OLG Urteil zur Auflistung | IT-Medienrecht

Jetzt informieren: Das OLG Köln untersagt Check24 die Auflistung der HUK Coburg ohne Preise. Erfahren Sie alles zur unlauteren vergleichenden Werbung und…

OLG Köln: Check24-Auflistung der HUK Coburg Tarife ohne Preise ist unlautere vergleichende Werbung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die HUK Coburg klagte erfolgreich gegen Check24 wegen der Auflistung ihrer Tarife ohne Preisangabe.
  • Das OLG Köln stufte die Auflistung ohne Preise als unlautere vergleichende Werbung ein.
  • Reine Preisvergleiche sind zulässig, aber nicht, wenn die Preise fehlen.
  • Vergleichende Werbung ist unzulässig bei Verwechslungsgefahr, Herabsetzung oder unlauterer Rufausnutzung.

Hintergrund des Rechtsstreits zwischen HUK Coburg und Check24

Auf dem Vergleichsportal Check24 werden seit Jahren Tarife der Versicherungen HUK Coburg und Allianz gelistet. Dabei wird explizit darauf hingewiesen, dass eine Preisberechnung und ein Vertragsabschluss über die Webseite nicht möglich sind. Der Hintergrund ist eine fehlende Kooperation der HUK Coburg mit Check24, wodurch keine Provisionen an die Preisvergleichsplattform gezahlt werden.

Die HUK Coburg klagte gegen diese Nennung sowie die Verwendung ihrer Marken und Logos bei Check24-Vergleichen vor dem Landgericht Köln. Zudem ging die HUK gegen den Werbeslogan der „Nirgendwo-Günstiger-Garantie“ vor.

Während die Klage bezüglich des Slogans erfolgreich war, verlor die HUK Coburg bezüglich der Auflistung die erste Instanz. Das Landgericht war der Meinung, Verbraucher würden auch nach anderen Kriterien als dem Preis sortieren und nicht zwangsläufig den günstigsten Anbieter wählen.

Die Entscheidung des OLG Köln zur unlauteren vergleichenden Werbung

Der Fall wurde schließlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln verhandelt. Das OLG vertrat die Auffassung, dass Produktvergleiche zwar grundsätzlich zulässig sind. Diese Zulässigkeit beschränke sich jedoch auf reine Preisvergleiche.

Da im konkreten Fall die Preise fehlten, läge somit eine unlautere vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Eine Revision gegen dieses Urteil ließ das OLG nicht zu.

Wann ist vergleichende Werbung unzulässig?

Vergleichende Werbung ist laut § 6 Abs. 2 UWG unzulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

Die vorliegende Entscheidung des OLG Köln unterstreicht die Bedeutung des vollständigen Preisvergleichs im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Regelungen. Sie zeigt, dass die bloße Auflistung von Tarifen ohne Preistransparenz rechtliche Risiken birgt und als unlautere Geschäftspraxis gewertet werden kann.

Häufig gestellte Fragen

Warum klagte die HUK Coburg gegen Check24?
Die HUK Coburg klagte, weil Check24 ihre Tarife und Markenlogos ohne Preisberechnung und Vertragsabschlussmöglichkeit auf dem Vergleichsportal listete und keine Kooperation mit Check24 bestand. Zudem ging es um den Werbeslogan der „Nirgendwo-Günstiger-Garantie“.
Wie entschied das Oberlandesgericht Köln im Fall HUK Coburg gegen Check24?
Das OLG Köln entschied, dass die Auflistung der HUK-Tarife ohne Preise eine unlautere vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt. Reine Preisvergleiche seien zwar zulässig, dies gelte jedoch nicht bei fehlenden Preisen.
Wann ist vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 UWG unzulässig?
Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn eine Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber droht, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers herabgesetzt werden oder der Ruf eines Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt wird.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln bekräftigt, dass Vergleichsportale wie Check24 bei der Darstellung von Tarifen ohne direkte Preisangabe in die Falle der unlauteren vergleichenden Werbung tappen können. Für Verbraucher und Anbieter gleichermaßen ist Transparenz bei Preisvergleichen entscheidend, um den Wettbewerb fair zu gestalten und rechtliche Konflikte zu vermeiden.