Computer Bild durfte Foto von Jan Böhmermann verwenden

Die Zeitschrift Computer Bild durfte einen Text über DVB-T2-Receiver in HD Qualität mit einem Foto von Jan Böhmermann bebildern, obwohl dieser der…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass Computer Bild ein Foto von Jan Böhmermann ohne dessen Zustimmung verwenden durfte.
  • Die Entscheidung basierte auf dem öffentlichen Informationsinteresse an der DVB-T2-Umstellung und der geringen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte.
  • Die Bildunterschrift „ENDLICH SCHARF“ wurde als doppeldeutig und informativ bewertet, bezogen auf HD-Qualität und Böhmermanns satirische Rolle.
  • Es entstand kein Eindruck, dass Jan Böhmermann das im Artikel beworbene Produkt selbst bewarb.

Die Zeitschrift Computer Bild durfte einen Text über DVB-T2-Receiver in HD Qualität mit einem Foto von Jan Böhmermann bebildern, obwohl dieser der Verwendung nicht zugestimmt hatte. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 21.02.2019 entschieden und – anders als noch das Landgericht – eine Klage des Fernsehmoderators abgewiesen.

Die Zeitschrift hatte in einem Beitrag unter der Überschrift „Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF“ ein Foto des Fernsehmoderators aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ ohne dessen Einverständnis abgedruckt. In dem Beitrag wurde über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert und zugleich auf ein „Aktionsangebot“ des Kooperationspartners der Zeitschrift hingewiesen.

Der 15. Zivilsenat entschied, dass der Artikel jedenfalls auch als Werbung für den Receiver einzuordnen sei. Trotzdem sei die Veröffentlichung des Bildes zulässig, weil der Beitrag zugleich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedient habe. Die Umstellung auf die DVB-T2-Technik sei zum Veröffentlichungszeitpunkt eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse gewesen. In dem Beitrag seien den Lesern technische Ratschläge gegeben worden. Auch die Bildunterschrift „ENDLICH SCHARF“ habe einen Informationsgehalt. Sie stelle einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und andererseits die Qualität des Klägers als Moderators einer Satiresendung heraus. Jedenfalls seit der Veröffentlichung seines Gedichts „Schmähkritik“ gelte Jan Böhmermann bundesweit als „scharfer“ Satiriker. Zum Veröffentlichungszeitpunkt habe das Gedicht den Lesern auch noch vor Augen gestanden, da das Landgericht Hamburg eine Woche zuvor unter reger Anteilnahme der Öffentlichkeit über dessen Zulässigkeit entschieden hatte. Der Zusatz „endlich“ spiele auf das schärfere Bild des HD-Empfangs und zugleich darauf an, dass der Computer Bild-Autor die Arbeit des Moderators wertschätze.

Bei einer Gesamtabwägung müsse der Moderator die Veröffentlichung seines Bildes hinnehmen. Für die Leser sei ersichtlich, dass mit dem beworbenen Receiver die vom Kläger moderierte Sendung weiterhin empfangen werden kann. Es sei aber nicht der Eindruck entstanden, der Kläger werbe selbst für das konkrete Produkt. Das Standbild aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ greife nur gering in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Es rühre aus einer Situation her, in der er sich freiwillig dem Blick der breiten Öffentlichkeit preisgegeben habe.

Häufig gestellte Fragen

Warum durfte Computer Bild das Foto von Jan Böhmermann ohne Zustimmung verwenden?
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Veröffentlichung zulässig war, da der Beitrag dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der DVB-T2-Umstellung diente und die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Klägers gering war.
Welche Rolle spielte die Bildunterschrift „ENDLICH SCHARF“ in der Gerichtsentscheidung?
Die Bildunterschrift wurde als informativ bewertet, da sie sowohl die HD-Bildqualität als auch die Rolle Jan Böhmermanns als „scharfen“ Satiriker nach der „Schmähkritik“ thematisierte.
Entstand der Eindruck, dass Jan Böhmermann das beworbene Produkt unterstützte?
Nein, das Gericht stellte fest, dass für die Leser ersichtlich war, dass mit dem beworbenen Receiver die vom Kläger moderierte Sendung weiterhin empfangen werden kann, aber nicht der Eindruck entstand, er werbe selbst für das Produkt.
Was war der Unterschied in der Bewertung zwischen Landgericht und Oberlandesgericht?
Das Landgericht hatte der Klage Jan Böhmermanns stattgegeben, während der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Klage abwies und die Veröffentlichung des Fotos für zulässig erklärte.