Markenrechtsstreit: Darf Amazon fremde Marken in Google Ads für gemischte Ergebnisse nutzen?
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesgerichtshof muss entscheiden, ob Amazon Marken in Google-Anzeigen nutzen darf, die auf gemischte Produktlisten verlinken.
- Die Klägerin Ortlieb sah eine Markenrechtsverletzung, da Amazon bei der Suche nach "Ortlieb" auch Produkte von Drittanbietern anzeigte.
- Landgericht und Berufungsgericht gaben Ortlieb Recht und sahen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke.
- Amazon wird vorgeworfen, die "Lotsenfunktion" der Marke auszunutzen, indem es die Marke für artfremde Angebote verwendet.
- Der Fall ist noch nicht abschließend entschieden und liegt zur Revision beim BGH.
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs muss entscheiden, ob eine Internethandelsplattform in Anzeigen im Rahmen einer Google-Suche eine Marke verwenden darf.
Dies ist relevant, wenn die mit der Anzeige verlinkte Angebotsliste nicht nur Produkte dieser Marke, sondern auch Produkte von Drittanbietern enthält. Dieser aktuelle Markenrechtsstreit zwischen Ortlieb und Amazon hat weitreichende Bedeutung für den Online-Handel.
Der Sachverhalt: Ortlieb vs. Amazon
Die Klägerin ist eine bekannte Herstellerin wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die sie unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet. Sie beruft sich auf eine exklusive Lizenz an der deutschen Wortmarke „ORTLIEB“.
Diese Marke beansprucht unter anderem Schutz für Taschen für Sport und Freizeit. Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns.
Die Beklagte zu 1 ist für den technischen Betrieb der Internetseite www.amazon.de verantwortlich. Die Beklagte zu 2 ist Verkäuferin auf dieser Internetseite und tritt unter dem Verkäufernamen „Amazon“ auf.
Der Streit entzündete sich an Anzeigen, die Amazon bei Suchanfragen wie "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" oder "Ortlieb Outlet" schaltete. Diese Anzeigen führten nicht nur zu Ortlieb-Produkten, sondern auch zu Angeboten von Konkurrenzprodukten anderer Hersteller auf der Amazon-Plattform.
Der bisherige Prozessverlauf und die Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Landgericht gab der Klage von Ortlieb statt. Die Berufung der Beklagten blieb größtenteils erfolglos.
Das Berufungsgericht nahm an, dass der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Beklagten hätten das Zeichen „ORTLIEB“ unzulässig benutzt.
Eine Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG sei nur insoweit eingetreten, als die Anzeigen sich auf tatsächliche Ortlieb-Produkte bezogen. Durch die Präsentation von Produkten anderer Hersteller als „Treffer“ werde die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt.
Aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeigen erwarte der angesprochene Verkehr, dass ihm beim Anklicken ausschließlich passende Angebote der beworbenen Ortlieb-Produkte gezeigt würden. Das Berufungsgericht sah darin ein Ausnutzen der Lotsenfunktion der Marke durch Amazon.
Revision beim Bundesgerichtshof
Die Beklagten, also die Amazon-Konzerngesellschaften, verfolgen ihre Klageabweisungsanträge weiterhin. Sie haben eine vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.
Eine endgültige Entscheidung des BGH in diesem wichtigen Fall steht somit noch aus.
Häufig gestellte Fragen zum Markenrechtsstreit
Worum ging es in dem Rechtsstreit zwischen Ortlieb und Amazon?
Welche Gerichte haben bisher in dem Fall entschieden?
Warum sahen die Vorinstanzen eine Markenrechtsverletzung durch Amazon?
Was ist der aktuelle Stand des Verfahrens?
Fazit
Der vorliegende Markenrechtsstreit zwischen Ortlieb und Amazon beleuchtet zentrale Fragen zur Nutzung von Markennamen im Online-Marketing. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird richtungsweisend sein und maßgebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Google Ads sowie die Darstellung von Suchergebnissen auf Online-Plattformen haben. Wir werden die Entwicklung dieses Falles weiterhin aufmerksam verfolgen.