Das Wichtigste in Kürze
- Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt das Fotografieren und Verbreiten von Werken an öffentlichen Orten ohne Urhebererlaubnis.
- Es gibt widersprüchliche Gerichtsentscheidungen zur Anwendbarkeit der Panoramafreiheit auf Drohnenaufnahmen.
- Das OLG Hamm hat entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind, da der Luftraum nicht als öffentlicher Ort gilt.
- Die Rechtslage ist noch unklar, da eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aussteht.
Was ist die Panoramafreiheit?
- Erlaubt die Veröffentlichung und Verbreitung in Printmedien, im Internet oder in Fernsehsendungen.
- Gilt nur für Werke, die sich "bleibend" an öffentlichen Orten befinden.
- Erfasst nicht temporäre Installationen oder Ausstellungen.
- Deckt gewöhnlich keine Innenräume von Gebäuden ab, selbst wenn sie öffentlich zugänglich sind.
In Deutschland ist die Panoramafreiheit in § 59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) festgelegt. Sie stellt eine wichtige Ausnahme vom grundsätzlichen Schutz des Urheberrechts dar und ermöglicht es, das Stadtbild sowie die öffentliche Landschaft in ihrer aktuellen Form festzuhalten und zu teilen. Hierfür ist keine Erlaubnis der Urheber oder Eigentümer der abgebildeten Werke erforderlich. Weiterführende Informationen zu rechtlichen Aspekten des Urheberrechts finden Sie beispielsweise in unserem Artikel über Urheberrechtliche Abmahnungen und Umsatzsteuer.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Panoramafreiheit nur für Werke gilt, die sich "bleibend" an öffentlichen Orten befinden. Temporäre Installationen oder Ausstellungen sind in der Regel nicht erfasst. Ebenso sind Innenräume von Gebäuden, selbst wenn sie öffentlich zugänglich sind, gewöhnlich nicht von der Panoramafreiheit abgedeckt.
Die Panoramafreiheit bildet eine wichtige Balance zwischen dem Schutz der Urheberrechte und dem öffentlichen Interesse an der freien Nutzung und Zirkulation von Bildern des öffentlichen Raums. Sie trägt dazu bei, die visuelle Kultur unserer Städte und Gemeinden zu dokumentieren und zu teilen, ohne dabei mit dem Urheberrecht in Konflikt zu geraten.
Landgericht Frankfurt: Drohnenaufnahmen fallen unter die Panoramafreiheit
Im Jahr 2020 traf das Landgericht Frankfurt ein bemerkenswertes Urteil: Die Panoramafreiheit gilt demnach auch für Luftbildaufnahmen, die mit Drohnen gemacht werden. Konkret ging es um eine Drohnenaufnahme eines Grundstücks, die ohne Zustimmung des Eigentümers gemacht und veröffentlicht wurde. Das Gericht entschied, dass solche Aufnahmen von der Panoramafreiheit gedeckt sind, sofern sie von einem öffentlichen Platz aus erfolgen und das abgebildete Objekt von dort sichtbar ist.
Diese Entscheidung wirft allerdings neue Fragen auf, insbesondere hinsichtlich anderer Aufnahmearten. Ein Beispiel sind Aufnahmen, die von Booten aus gemacht werden. Obwohl ein Boot sich auf öffentlichen Gewässern befinden kann, ist unklar, ob solche Aufnahmen von der Panoramafreiheit abgedeckt sind. Dies hängt davon ab, ob das Wasser als öffentlicher Platz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes angesehen wird. Eine abschließende Klärung steht hier noch aus.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in einem anderen Kontext entschieden, dass Aufnahmen von einer Leiter nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind. Die Argumentation des BGH besagt, dass die Panoramafreiheit nur Perspektiven abdeckt, die ein normaler Fußgänger vom Boden aus hat. Eine höhere Perspektive, beispielsweise durch die Nutzung einer Leiter oder aus einem Fenster, geht über den erlaubten Rahmen hinaus.
Diese Fälle verdeutlichen, dass die Anwendung der Panoramafreiheit in der Praxis oft komplex ist und von vielen Faktoren abhängt. Sie unterstreichen die Notwendigkeit einer klaren und konsistenten Rechtsprechung, um Rechtssicherheit für Fotografen und andere Urheber zu gewährleisten. Für eine rechtssichere Veröffentlichung von Bildmaterial sind diese Abwägungen entscheidend.
Oberlandesgericht Hamm: Drohnenaufnahmen doch nicht von Panoramafreiheit gedeckt?
Im April 2023 sorgte das Oberlandesgericht Hamm für eine wegweisende Kehrtwende in der Rechtsprechung. Es stellte fest, dass Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind. Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet. Der Verlag hatte Drohnenfotos von Kunstwerken auf Bergehalden in zwei Büchern veröffentlicht, ohne dafür eine Lizenz von der Verwertungsgesellschaft einzuholen.
- Panoramafreiheit schließt ausschließlich Perspektiven von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen ein.
- Der Luftraum gehört nicht zu diesen öffentlichen Orten.
- Der Einsatz von Hilfsmitteln wie Drohnen zur Erlangung abweichender Perspektiven ist nicht erfasst.
- Die Panoramafreiheit ist als Ausnahme vom Urheberrecht eng auszulegen.
- Drohnen ermöglichen eine völlig andere Perspektive als die eines Fußgängers, was den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers widersprechen würde.
- Vergleich mit der BGH-Entscheidung zur Leiter: Wenn eine Leiter nicht gedeckt ist, sollte es eine Drohne auch nicht sein.
In seiner Urteilsbegründung betonte das Gericht, dass die Panoramafreiheit als Ausnahme vom Urheberrecht eng auszulegen ist. Der Gesetzgeber wollte lediglich die unentgeltliche Nutzung von Perspektiven erlauben, die vom öffentlichen Grund aus zugänglich sind. Der Luftraum fällt nicht unter diese Definition.
Das Oberlandesgericht stellte zudem fest, dass Drohnen eine völlig andere Perspektive ermöglichen als die eines Fußgängers. Die Erlaubnis zur Nutzung solcher Perspektiven würde den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers für die Panoramafreiheit widersprechen. Daher wäre eine derart weite Auslegung nicht gerechtfertigt.
Das Gericht verwies darüber hinaus auf die bereits ergangene BGH-Entscheidung zum Einsatz einer Leiter. Da eine Leiter nicht von der Panoramafreiheit gedeckt ist, sah das OLG Hamm keinen Grund, warum für den Einsatz einer Drohne eine andere Regelung gelten sollte. Weitere Überlegungen zur Rechteklärung bei der Nutzung von Bildmaterial finden Sie auch in unserem Beitrag zu KI-generierten Inhalten und den Rechten daran.
Diese Entscheidung markiert eine signifikante Entwicklung in der Rechtsprechung zur Panoramafreiheit und hat weitreichende Implikationen für die Nutzung von Drohnenaufnahmen. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen den Rechten der Urheber und den Interessen der Öffentlichkeit bei der Nutzung und Verbreitung von Bildmaterial.
Fazit: Drohnenaufnahmen und Panoramafreiheit – Ein juristischer Konsens in Sicht?
Trotz des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm ist das letzte Wort in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen. Da bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit existiert, hat das Gericht die Revision der Beklagten zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof in dieser komplexen Angelegenheit entscheiden wird. Bis zu einer BGH-Entscheidung bleibt die Rechtslage bezüglich Drohnenaufnahmen und Panoramafreiheit daher unklar.
Interessanterweise stieß ich auf das Urteil des OLG Hamm bei Recherchen zum angekündigten „Blender Earth Modeller Add-on“. Dieses Add-on, das in einem YouTube-Video vorgestellt wurde, integriert 3D-Stadt- und Geländemodelle aus aller Welt in Blender-Projekte. Es ist eine beeindruckende Entwicklung, die das Potenzial hat, die digitale Umweltgestaltung zu revolutionieren.
Für Computerspielentwickler und andere Nutzer des Add-ons könnten die rechtlichen Implikationen jedoch komplex sein. Insbesondere im Hinblick auf die Panoramafreiheit. Während Satellitenbilder oft durch Lizenzvereinbarungen abgedeckt sind, können Drohnenaufnahmen und Luftbildfotografie rechtliche Herausforderungen mit sich bringen. Dies gilt besonders in Ländern wie Deutschland, wo die Rechtsprechung zur Panoramafreiheit und Drohnenaufnahmen noch im Wandel ist.
Weitere Fragen und Entwicklungen zu diesem Thema werden in einem zukünftigen Artikel beleuchtet.