Das Wichtigste in Kürze
- Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen dessen Regelungen zur Mehrwertsteuer-Haftung auf Online-Marktplätzen eingeleitet.
- Seit Oktober 2019 haften digitale Marktplätze in Deutschland gesamtschuldnerisch für die Mehrwertsteuer von Waren europäischer Verkäufer, es sei denn, eine spezielle Bescheinigung wird vorgelegt.
- Die EU-Kommission kritisiert diese Regelung als ineffizient, unverhältnismäßig und als Behinderung des digitalen Binnenmarktes.
- Deutschland hat zwei Monate Zeit, um Abhilfe zu schaffen, andernfalls drohen weitere rechtliche Schritte der Kommission.
EU-Kommission leitet Verfahren wegen Mehrwertsteuer-Haftung auf Online-Marktplätzen gegen Deutschland ein
Die Europäische Kommission hat kürzlich ein Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet. Anlass hierfür sind die jüngsten Gesetzesänderungen zum Fernverkauf von Waren über digitale Marktplätze. Die Kommission sieht in diesen Regelungen potenzielle Verstöße gegen EU-Recht.
Die deutsche Gesetzgebung zur Mehrwertsteuer-Haftung
Seit dem 1. Oktober 2019 sieht das deutsche Recht eine gesamtschuldnerische Haftung für digitale Marktplätze vor. Diese Haftung betrifft die Mehrwertsteuer auf Waren, die von europäischen Unternehmen über die Plattform verkauft werden. Voraussetzung ist, dass die Waren von Deutschland aus verbracht oder dorthin geliefert werden. Diese Regelung wurde eingeführt, um den Umsatzsteuerbetrug effektiver zu bekämpfen.
Ein Marktplatz, beispielsweise Amazon, kann dieser Haftung nur entgehen, indem er eine spezielle Bescheinigung vorlegt. Diese Bescheinigung muss von der deutschen Steuerbehörde ausgestellt und dem auf der Plattform tätigen Verkäufer übergeben worden sein. Ohne dieses Papierdokument greift die gesamtschuldnerische Haftung für die Umsatzsteuer.
Kritik der EU-Kommission an der deutschen Regelung
- ineffizient und unverhältnismäßig
- behindert den Zugang europäischer Unternehmen zum deutschen Markt
- stellt einen klaren Verstoß gegen das EU-Recht dar
- widerspricht den Prinzipien des digitalen Binnenmarktes
Darüber hinaus weisen die EU-Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie sich bereits auf gemeinsame und effizientere Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug geeinigt haben. Diese sollen ab dem 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die den Betreibern digitaler Marktplätze auferlegte Pflicht, um die gesamtschuldnerische Haftung zu vermeiden, geht somit über das in den EU-Vorschriften vorgesehene Maß hinaus. Sie steht im Widerspruch zu den Zielen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt.
Mögliche Konsequenzen für Deutschland
Sollte Deutschland nicht binnen zwei Monaten Abhilfe schaffen, kann die Kommission weitere Schritte einleiten. Sie ist dann befugt, den deutschen Behörden in dieser Angelegenheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Dies ist ein formaler Schritt im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens, der weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.
Fazit
Das Verfahren der EU-Kommission unterstreicht die Notwendigkeit, nationale Regelungen im Online-Handel mit dem europäischen Recht in Einklang zu bringen. Insbesondere die Haftung von Plattformbetreibern für die Mehrwertsteuer bleibt ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Auswirkungen hat. Eine Einigung im Sinne des digitalen Binnenmarktes ist hierbei von großer Bedeutung.