Das Wichtigste in Kürze
- Die bloße Lagerung markenrechtsverletzender Waren durch Plattformbetreiber wie Amazon stellt keine Markenrechtsverletzung dar, wenn keine aktive Verkaufs- oder Inverkehrbringungsabsicht besteht.
- Eine Markenbenutzung durch den Lagernden setzt voraus, dass dieser aktiv das Ziel verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
- Das Urteil präzisiert die Haftung von Plattformbetreibern und entlastet sie von direkter Markenhaftung bei reiner Lagerung.
- Rechteinhaber können weiterhin gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen, indem sie sich auf die Verkäufer konzentrieren oder alternative Haftungsansprüche gegen Intermediäre nach anderen Rechtsgrundlagen prüfen.
Die bloße Lagerung markenrechtsverletzender Waren durch Amazon stellt keine Markenrechtsverletzung dar
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine wichtige Entscheidung getroffen: Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen seines Online-Marktplatzes begründet selbst keine Markenrechtsverletzung durch den Plattformbetreiber. Dieses Urteil hat bedeutende Auswirkungen für Online-Händler und Plattformen gleichermaßen.
Wann liegt eine Markenbenutzung vor?
Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter lagert, benutzt die Marke grundsätzlich nicht selbst. Dies gilt insbesondere, wenn es keine Kenntnis von einer potenziellen Markenrechtsverletzung hat.
Entscheidend für die Annahme einer Markenbenutzung ist, ob das lagernde Unternehmen aktiv das Ziel verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Ohne diese konkrete Absicht der Vermarktung entfällt die direkte rechtliche Verantwortlichkeit aus markenrechtlicher Sicht.
Der Fall Coty Germany gegen Amazon
Im Zentrum des Verfahrens stand das deutsche Unternehmen Coty Germany. Als Lizenznehmer der bekannten Unionsmarke Davidoff vertreibt es hochwertige Parfums. Coty Germany warf zwei Unternehmen des Amazon-Konzerns vor, diese Marke verletzt zu haben.
Der Vorwurf bezog sich auf Flakons des Parfums „Davidoff Hot Water“. Diese waren von Drittanbietern über den Amazon-Marketplace zum Verkauf angeboten und anschließend von Amazon gelagert und versandt worden. Coty Germany argumentierte, die Flakons seien ohne seine Zustimmung in den Verkehr der Union gebracht worden.
Die Fragestellung des Bundesgerichtshofs
Coty Germany verklagte die beiden Amazon-Unternehmen auf Unterlassung vor deutschen Gerichten. Angesichts der komplexen Rechtslage ersuchte der Bundesgerichtshof (BGH) den Europäischen Gerichtshof um eine verbindliche Auslegung der Vorschriften zur Unionsmarke.
Die zentrale juristische Frage lautete: Benutzt ein Unternehmen, das markenrechtsverletzende Waren für einen Drittanbieter lagert, selbst die Marke? Diese Frage stellte sich insbesondere unter der Annahme, dass das lagernde Unternehmen keine Kenntnis von der Markenrechtsverletzung hatte.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Der EuGH verneinte diese Frage nachdrücklich. Er stellte klar, dass ein Unternehmen, welches die Waren lediglich lagert, die Marke nur dann verletzt, wenn es – vergleichbar mit dem Verkäufer – den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
Der BGH hatte im Vorfeld bereits eindeutig festgestellt, dass die betreffenden Amazon-Unternehmen die Waren selbst weder aktiv zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht hatten. Dieses Ziel wurde ausschließlich vom Drittanbieter verfolgt.
Daraus folgt: Die Amazon-Unternehmen haben die Marke Davidoff in dieser Konstellation nicht selbst benutzt. Diese Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung der Verantwortung von Plattformbetreibern.
Implikationen und weitere rechtliche Möglichkeiten bei Markenrechtsverletzungen
Der Gerichtshof betonte jedoch, dass andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts weiterhin Möglichkeiten für ein gerichtliches Vorgehen bieten. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen zum elektronischen Geschäftsverkehr und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
Ein solches Vorgehen ist gegen einen Mittler möglich, der einem Wirtschaftsteilnehmer die rechtswidrige Nutzung einer Marke ermöglicht hat. Dies eröffnet Rechteinhabern zusätzliche Ansatzpunkte, um gegen Markenrechtsverletzungen vorzugehen.
Fazit
Das Urteil des EuGH präzisiert die Haftung von Plattformbetreibern wie Amazon bei der bloßen Lagerung von Waren, die möglicherweise Markenrechte verletzen. Es verdeutlicht, dass für eine direkte Markenrechtsverletzung eine aktive Verkaufs- oder Inverkehrbringungsabsicht des Plattformbetreibers vorliegen muss.
Für Rechteinhaber bedeutet dies, bei Verstößen im digitalen Raum den Fokus entweder auf die handelnden Verkäufer zu legen oder alternative Haftungsansprüche gegen Intermediäre nach anderen Rechtsgrundlagen zu prüfen.