Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG München bestätigt Facebooks Recht, Klarnamen zu verlangen und Pseudonyme zu verbieten.
- Der Schutz vor Cyber-Mobbing und Hassrede überwiegt das Recht auf pseudonyme Nutzung von Social-Media-Plattformen.
- Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht keine allgemeine Pflicht zur Ermöglichung anonymer oder pseudonymer Nutzung vor.
- Nutzer, die die Klarnamenpflicht ablehnen, müssen mit der Kündigung ihres Facebook-Kontos rechnen.
OLG München bestätigt Klarnamenpflicht bei Facebook: Pseudonyme sind nicht zulässig
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Facebook die Nutzung von Pseudonymen verbieten darf. Diese Entscheidung begründet das Gericht hauptsächlich mit dem Schutz der Nutzer und der Notwendigkeit, sozialschädlichem Verhalten entgegenzuwirken.
Die Richter führten aus:
- Cyber-Mobbing
- Belästigungen
- Beleidigungen
- Hassrede
Damit ist die Ansicht, dass die Klarnamenpflicht bei Facebook eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB begründe, wohl vom Tisch. Dies wurde oft mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Datensparsamkeit, insbesondere aber gegen die zwingende Vorschrift des § 13 Abs. 6 Telemediengesetzes (TMG), argumentiert. Facebook vertrat schon immer die Meinung, dass § 13 Abs. 6 TMG gegen EU-Recht verstoße, da die Regelung das Schutzniveau der Datenschutzrichtlinie 95/46 EG unzulässigerweise verschärfe. Für Unternehmen, die sich mit der Moderation von Inhalten auf ihren Plattformen auseinandersetzen müssen, können rechtliche Grenzen durch Künstliche Intelligenz in der Moderation relevant sein.
Die Argumentation des OLG München zur Klarnamenpflicht
Das OLG München hat hierzu weitere Ausführungen gemacht:
Dem Internet ist zwar nach der bereits mehrfach zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine anonyme Nutzung grundsätzlich immanent (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328, Rn. 38). Aufgrund der dominierenden Stellung der Beklagten als Betreiberin von Facebook, der mit Abstand größten Social-Media-Plattform, wird die verkehrsübliche Gestaltung solcher Plattformen allerdings auch durch die von der Beklagten auf dieser Plattform verfolgte Klarnamenpolitik geprägt. Die Inanspruchnahme der von der Beklagten angebotenen spezifischen Facebook-Dienste ist auch nicht nur unter Verwendung eines Pseudonyms sinnvoll möglich.
Die Entscheidung unterstreicht die besondere Rolle von großen Plattformen wie Facebook im digitalen Raum. Nutzer, die die Klarnamenpflicht bei der Registrierung ablehnen, riskieren die Kündigung ihres Kontos, wie ein weiteres Urteil zur Verweigerung der Identitätsprüfung bei Facebook gezeigt hat.
DSGVO und die fehlende Pseudonymitätspflicht
Weiterhin führt das OLG bezüglich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aus:
Bei der Prüfung der Frage, ob die verkehrsübliche Gestaltung mit den Grundwerten der Rechtsordnung im Einklang steht, sind wiederum die Vorgaben der unmittelbar geltenden Datenschutzgrundverordnung zu berücksichtigen, die gerade keine Verpflichtung des Diensteanbieters zur Ermöglichung der pseudonymen Nutzung von Telemedien kennt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter lit. bb verwiesen. Aus der Natur des mit der Beklagten abgeschlossenen Nutzungsvertrages kann der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Verwendung eines Pseudonyms im Rahmen seines eigenen Profils ableiten.
Das Gericht stellt klar, dass die DSGVO keine entsprechende Bestimmung wie § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG enthält. Es bedürfe keiner näheren Erörterung, ob dieser Umstand für sich genommen ausreichen würde, um einen Widerspruch zwischen der nationalen Gesetzesbestimmung und dem europäischen Datenschutzrecht zu begründen. Aus der Entstehungsgeschichte der DSGVO lasse sich entnehmen, dass der europäische Normgeber bewusst davon abgesehen habe, dem Anbieter von Telemedien die Verpflichtung aufzuerlegen, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen.
Den vollständigen Urteilstext finden Sie hier.
Fazit
Das Urteil des OLG München stärkt die Position von Social-Media-Plattformen wie Facebook, die auf eine Klarnamenpflicht setzen. Es bestätigt, dass das Interesse an der Eindämmung von Cyber-Mobbing und Hassrede das Recht auf pseudonyme Nutzung überwiegen kann. Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass die DSGVO keine allgemeine Pflicht zur Ermöglichung anonymer oder pseudonymer Nutzung vorsieht.