Forschungszulage: Hohe Provision nicht zahlen | IT-Medienrecht

So schützen Sie sich vor überzogenen Erfolgsprovisionen bei der Forschungszulage. Erfahren Sie, wann Sie hohe Forderungen rechtlich nicht zahlen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Viele Anbieter von "Fördermittelberatung" zur Forschungszulage erbringen unerlaubt Rechts- oder Steuerberatung.
  • Extreme Erfolgsprovisionen stehen oft in keinem Verhältnis zum tatsächlichen (geringen) Aufwand der Dienstleister.
  • Vertragsinhalte ("Keine Rechtsberatung") widersprechen häufig den tatsächlich erbrachten, rechtlich relevanten Leistungen.
  • Die BSFZ weist darauf hin, dass Anträge eigenständig und mit geringem Aufwand bearbeitet werden können und empfiehlt die Prüfung der Angemessenheit von Honoraren.
  • Unternehmen sollten Rechnungen von solchen Anbietern genau prüfen und können sich gegen überzogene Forderungen wehren.

Forschungszulage: Wenn Erfolgsprovisionen rechtlich problematisch werden

Die Forschungszulage ist ein sinnvolles Instrument für Unternehmen. Sie soll Unternehmen, die tatsächlich Forschung und Entwicklung betreiben, steuerlich entlasten. Problematisch wird es jedoch, wo sich rund um die Forschungszulage ein Markt von Dienstleistern etabliert hat. Diese treten mit großen Erfolgsversprechen auf, verkaufen standardisierte Abläufe und verlangen am Ende Provisionen in fünf- oder sogar sechsstelliger Höhe.

Genau damit befasse ich mich derzeit in einigen laufenden Mandaten. Ein Anbieter lässt sich eine Erfolgsprovision von 23 % der angeblich „attestierten Zuwendungssumme“ versprechen. Daraus klagt er später einen sechsstelligen Betrag ein. Zugleich steht im Vertrag ausdrücklich, dass keine Rechts- oder Steuerberatung stattfinden würde.

Das wirft gleich mehrere Fragen auf:

Die kurze Antwort lautet: Ja, genau da liegen oft die entscheidenden Angriffspunkte.

Nicht jede Fördermittelberatung ist verboten – aber viele Modelle sind rechtlich riskanter als ihre Anbieter behaupten

Man muss sauber differenzieren. Nicht jede Unterstützung bei Förderanträgen ist automatisch eine unzulässige Rechtsdienstleistung. In der juristischen Literatur wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Beratung über öffentliche Fördermittel und Unterstützung bei der Beantragung nicht per se gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt. Das ist der Punkt, an dem viele Anbieter ansetzen: Sie verkaufen ihre Tätigkeit als bloße „Fördermittelberatung“, „Antragsbetreuung“ oder „Projektbegleitung“.

Damit ist das Problem aber noch nicht gelöst. Denn das Rechtsdienstleistungsgesetz knüpft nicht an die Überschrift des Vertrags an, sondern an den tatsächlichen Inhalt der Tätigkeit. Nach § 2 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Nach § 5 RDG können Rechtsdienstleistungen zwar ausnahmsweise als Nebenleistung erlaubt sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Entscheidend sind hierbei Inhalt, Umfang und der erforderliche Rechtskenntnisstand. Genau hier trennt sich die seriöse technische Unterstützung vom rechtlich problematischen Geschäftsmodell.

Wenn ein Dienstleister lediglich organisatorisch hilft – also Unterlagen anfordert, Fristen koordiniert oder ein Unternehmen technisch durch einen klaren Standardprozess begleitet –, mag das noch als zulässige Nebenleistung oder bloße Unterstützung durchgehen. Wenn derselbe Dienstleister aber im Einzelfall bewertet:

dann ist das nicht mehr bloß „Formularhilfe“. Dann geht es um die rechtliche und steuerliche Einordnung eines konkreten Sachverhalts. Und genau das macht die Sache heikel.

Der Widerspruch vieler Anbieter: „Keine Rechtsberatung“ im Vertrag – aber rechtliche Prüfung in der Praxis

Besonders aufschlussreich ist in meinem Fall der Widerspruch zwischen Vertrag und Prozessvortrag. Im Vertrag heißt es ausdrücklich, dass keine Rechts- oder Steuerberatung stattfinde. Gleichzeitig wird als Leistungspaket aber die „Prüfung der Förderfähigkeit“, die Ausarbeitung des Förderantrags und die Beantragung der Fördermittel beschrieben.

Noch deutlicher wird es in der späteren Replik der Klägerseite. Dort werden als angeblich erbrachte Leistungen unter anderem genannt:

Das ist bemerkenswert, denn genau diese Selbstdarstellung spricht gegen die oft verwendete Verteidigung, man habe „doch nur technisch unterstützt“. Wer die Einordnung nach dem Forschungszulagengesetz prüft, behauptet gerade keine rein administrative Tätigkeit mehr. Wer förderfähige Tätigkeiten strukturiert und eine Förderfähigkeitsprüfung vornimmt, bewegt sich jedenfalls sehr nah an der Schwelle zur Rechtsdienstleistung.

Im steuerlichen Teil kommt zusätzlich die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen hinzu. Das Steuerberatungsgesetz nennt für solche Tätigkeiten ausdrücklich die befugten Berufsgruppen wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und bestimmte Berufsausübungsgesellschaften.

Noch deutlicher wird das durch die Hinweise der BSFZ selbst. Die Bescheinigungsstelle erklärt ausdrücklich, dass steuerrechtliche und juristische Fragestellungen, die nicht im direkten Kontext bloßer Fördermittelberatung stehen, durch Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer zu klären sind. Mit anderen Worten: Schon die offizielle Stelle, die das Verfahren betreibt, trennt zwischen bloßer Unterstützung und rechtlich bzw. steuerlich qualifizierter Beratung.

Für betroffene Unternehmen ist das ein zentraler Punkt. Viele Verträge funktionieren nach demselben Muster: nach außen große Versprechen, im Vertrag Distanzierung von Rechts- und Steuerberatung, in der tatsächlichen Durchführung aber doch eine Einzelfallprüfung. Eine solche Prüfung ist ohne entsprechende Qualifikation rechtlich hoch problematisch.

Die Rechtsprechung zeigt: Fördermittelberatung kann sehr wohl in unzulässige Rechtsberatung kippen

Wer glaubt, Fördermittelberatung sei automatisch ein rechtsfreier Raum, sollte vorsichtig sein. Die Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur zeigt eher das Gegenteil.

Besonders interessant ist eine Entscheidung des LG Frankenthal vom 25.01.2024 – 7 O 13/23. Nach der Auswertung des Verbands Beratender Ingenieure hat das Gericht festgestellt, dass die beratende Tätigkeit eines Ingenieurs oder Architekten zur Erlangung von Förderfähigkeit eine unzulässige Rechtsdienstleistung sein kann. Dies gilt, wenn dabei rechtliche Fragen – etwa zu den persönlichen Fördervoraussetzungen – im Einzelfall geprüft und empfohlen werden.

Diese Entscheidung betraf zwar eine andere Förderkonstellation. Die dahinterstehende Wertung ist aber übertragbar: Sobald Fördermittelberatung in rechtliche Gestaltung oder rechtliche Einzelfallprüfung umschlägt, wird sie RDG-relevant.

Für die Forschungszulage bedeutet das ganz praktisch:

Genau deshalb überzeugt die pauschale Behauptung vieler Anbieter nicht, sie würden „nur Anträge einreichen“. In Wahrheit hängt ihr ganzes Vergütungsmodell regelmäßig davon ab, dass sie zuvor eine rechtliche und steuerliche Wertung vorgenommen haben. Oder sie erwecken zumindest den Eindruck, dies qualifiziert tun zu können.

Und wenn das stimmt, stellt sich die nächste Frage: Was ist dann mit dem Vergütungsanspruch?

Warum extreme Erfolgsprovisionen bei der Forschungszulage besonders angreifbar sind

Selbst wenn man die RDG-Frage einmal beiseitelässt, bleibt ein zweites großes Problem: das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Die BSFZ formuliert auf ihrer eigenen Website ungewöhnlich klar, dass der Antrag auf Bescheinigung bewusst so gestaltet wurde, dass Unternehmen die Bearbeitung ohne externe Hilfe eigenständig und mit geringem Zeit- und Kostenaufwand erledigen können. Darüber hinaus empfiehlt die BSFZ bei externer Unterstützung ausdrücklich zu prüfen, ob die voraussichtliche Vergütung in angemessenem Verhältnis zum Arbeitsaufwand des Beraters und zur zu erwartenden Förderung steht.

Das ist für die Praxis Gold wert. Denn viele Geschäftsmodelle leben gerade davon, dass der eigentliche Aufwand überschaubar ist. Die Erfolgsprovision partizipiert jedoch prozentual an einer hohen Fördersumme. So entstehen Rechnungen, die nicht mehr nach Aufwand aussehen, sondern nach Abschöpfung.

In dem von mir ausgewerteten Fall behauptet die Beklagtenseite, es habe weder Beratungs- noch Abstimmungstermine, keine Calls oder Workshops gegeben. Der Kläger habe auch keine Dokumentation vorgelegt, aus der sich eine tatsächliche Förderfähigkeitsprüfung oder ein systematischer Prüfprozess nachvollziehen ließe. Zugleich wird eine sechsstellige Erfolgsprovision verlangt.

bestand, dann drängt sich die Frage nach § 138 BGB auf. Jedenfalls aber nach einer massiv überhöhten und rechtlich angreifbaren Vergütungsstruktur. Ob man das am Ende als Wucher, wucherähnliches Geschäft, sittenwidrige Überhöhung oder als AGB-rechtlich unangemessene Benachteiligung einordnet, hängt vom Einzelfall ab. Aber genau dieser Einzelfall ist bei solchen Modellen oft erstaunlich unschön.

Kurz gesagt: Wer nur Daten einsammelt und weiterleitet, kann nicht ohne Weiteres ein Honorar verlangen, als hätte er eine hochkomplexe rechtliche Spezialberatung erbracht.

Was Unternehmen jetzt tun sollten, wenn eine Forderung wegen Forschungszulage im Raum steht

Prüfung von Forderungen bei Forschungszulage 1 Was stand wirklich im Vertrag? 2 Was wurde tatsächlich geleistet? 3 Musste der Anbieter rechtlich oder steuerlich bewerten? 4 Wurde mit dem ELSTER-Zertifikat sauber umgegangen? 5 Ist die Vergütung überhaupt verhältnismäßig?
Prüfung von Forderungen bei Forschungszulage

Wenn Sie selbst mit einer solchen Rechnung oder sogar mit einer Forderung konfrontiert sind, sollten Sie nicht vorschnell zahlen. Prüfen Sie insbesondere folgende Punkte:

Was stand wirklich im Vertrag?

Steht dort, dass keine Rechts- oder Steuerberatung stattfindet? Wenn ja, ist das später oft hochinteressant – vor allem dann, wenn der Anbieter sich im Prozess plötzlich auf umfassende Förderfähigkeitsprüfungen und rechtliche Einordnungen beruft.

Was wurde tatsächlich geleistet?

Gab es belastbare Beratung, nachvollziehbare Prüfvermerke, abgestimmte Entwürfe, dokumentierte Freigaben? Oder lief es am Ende nur über ein paar E-Mails und Tabellen?

Musste der Anbieter rechtlich oder steuerlich bewerten?

Sobald der Kern der Tätigkeit in der Einzelfallbewertung der Förderfähigkeit oder der Zuordnung konkreter Kosten liegt, stellt sich die RDG-/StBerG-Frage mit voller Wucht.

Wurde mit dem ELSTER-Zertifikat sauber umgegangen?

Die BSFZ empfiehlt ausdrücklich, das ELSTER-Zertifikat nicht aus der Hand zu geben. Zugleich bleibt allein der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich. Wenn Dritte hier unsauber arbeiten, kann das erhebliche Folgeprobleme auslösen.

Ist die Vergütung überhaupt verhältnismäßig?

Wenn der Antrag nach BSFZ-Verständnis bewusst einfach gehalten ist und Unternehmen ihn grundsätzlich auch selbst mit geringem Zeit- und Kostenaufwand bearbeiten können, dann muss sich ein externer Anbieter an der Frage messen lassen. Es ist zu klären, warum dafür plötzlich Provisionen in enormer Höhe anfallen sollen.

Fazit: Gegen Forderungen dubioser Forschungszulage-Anbieter kann man sich oft wirksam wehren

Die Forschungszulage ist kein Selbstbedienungsladen für aggressive Erfolgsprovisionsmodelle. Nicht jede Fördermittelberatung ist verboten, aber sehr viele Anbieter bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone. Diese reden sie selbst gern kleiner, als sie tatsächlich ist.

Sobald ein Dienstleister im Einzelfall zur Förderfähigkeit, zur rechtlichen Einordnung des Vorhabens oder zu den anrechenbaren Kosten berät, stellt sich die Frage, ob er dafür überhaupt die notwendige Befugnis hat. Wenn der tatsächliche Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur verlangten Provision steht, wird die Vergütung selbst angreifbar.

Genau deshalb lohnt es sich, Rechnungen und Klagen in diesem Bereich nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern vor allem regulatorisch und zivilrechtlich zu prüfen. In vielen Fällen geht es nicht einfach um eine offene Forderung. Es geht darum, ob das gesamte Geschäftsmodell in dieser Form überhaupt tragfähig ist.

Wenn Sie wegen einer angeblichen Erfolgsprovision für einen Forschungszulageantrag in Anspruch genommen werden, sollten Sie die Forderung deshalb nicht ungeprüft akzeptieren. Gerade dort, wo der Anbieter mit großen Begriffen wie „Förderfähigkeitsprüfung“, „Einordnung nach dem FZulG“ und „Antragsbetreuung“ arbeitet, zugleich aber keine zugelassene Rechts- oder Steuerberatung ist, können sehr gute Verteidigungsansätze bestehen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Vertragsprüfung vornehmen

    Prüfen Sie, was im Vertrag wirklich stand, insbesondere ob eine Rechts- oder Steuerberatung ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Dies ist oft entscheidend, wenn der Anbieter sich später auf umfassende Förderfähigkeitsprüfungen beruft.

  2. Tatsächliche Leistungen bewerten

    Analysieren Sie, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Gab es belastbare Beratung, nachvollziehbare Prüfvermerke oder abgestimmte Entwürfe, oder beschränkte sich die Tätigkeit auf den Austausch von E-Mails und Tabellen?

  3. Rechtliche oder steuerliche Bewertung prüfen

    Stellen Sie fest, ob der Kern der Tätigkeit des Anbieters in der Einzelfallbewertung der Förderfähigkeit oder der Zuordnung konkreter Kosten lag. Solche Tätigkeiten werfen die Frage nach der Befugnis zur Rechtsdienstleistung (RDG/StBerG) auf.

  4. Umgang mit ELSTER-Zertifikat klären

    Überprüfen Sie, ob mit Ihrem ELSTER-Zertifikat sauber umgegangen wurde. Die BSFZ empfiehlt ausdrücklich, dieses nicht aus der Hand zu geben, da der Antragsteller allein für den Inhalt verantwortlich bleibt.

  5. Verhältnismäßigkeit der Vergütung hinterfragen

    Hinterfragen Sie die Verhältnismäßigkeit der geforderten Vergütung. Wenn der Antrag laut BSFZ bewusst einfach gehalten ist und Unternehmen ihn selbst bearbeiten können, muss der Anbieter begründen, warum enorme Provisionen anfallen sollen.

Häufig gestellte Fragen

Wann wird die Beratung zur Forschungszulage rechtlich problematisch?
Die Beratung wird rechtlich problematisch, wenn Dienstleister im Einzelfall bewerten, ob ein Projekt als Forschung und Entwicklung einzustufen ist, welche Tätigkeiten begünstigt sind oder welche Kosten in die Bemessungsgrundlage fallen, da dies eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Welche Dienste dürfen Fördermittelberater anbieten, ohne gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu verstoßen?
Dienstleister dürfen organisatorisch helfen, Unterlagen anfordern, Fristen koordinieren oder technisch durch Standardprozesse begleiten. Eine darüberhinausgehende Einzelfallprüfung der Förderfähigkeit oder rechtliche/steuerliche Einordnung ist jedoch kritisch.
Warum sind hohe Erfolgsprovisionen bei der Forschungszulage oft angreifbar?
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) erklärt, dass Unternehmen Anträge selbst mit geringem Aufwand bearbeiten können. Hohe Erfolgsprovisionen stehen oft im Missverhältnis zum tatsächlichen, geringen Aufwand der Dienstleister, die im Wesentlichen nur Daten sammeln und übermitteln.
Was empfiehlt die BSFZ bezüglich externer Unterstützung bei der Forschungszulage?
Die BSFZ rät Unternehmen, die voraussichtliche Vergütung externer Berater sorgfältig auf ihre Angemessenheit im Verhältnis zum Arbeitsaufwand und der erwarteten Förderung zu prüfen. Sie betont auch, dass steuerrechtliche und juristische Fragen von Steuerberatern oder Rechtsanwälten zu klären sind.
Was sollten Unternehmen tun, wenn sie eine Rechnung für die Forschungszulage erhalten, die zu hoch erscheint?
Unternehmen sollten nicht vorschnell zahlen, sondern den Vertrag, die tatsächlich erbrachten Leistungen, die Notwendigkeit einer rechtlichen oder steuerlichen Bewertung durch den Anbieter und die Verhältnismäßigkeit der Vergütung prüfen.