Scheinselbstständigkeit: Bereicherungsanspruch gegen Freie Mitarbeiter | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur Scheinselbstständigkeit. So schützen Sie sich vor hohen Bereicherungsansprüchen des Auftraggebers. Wichtige Infos für Freie…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BAG-Urteil (5 AZR 178/18) verdeutlicht erhebliche finanzielle Risiken bei Scheinselbstständigkeit für Freelancer und Auftraggeber.
  • Auftraggeber können überzahlte Honorare auf bereicherungsrechtlicher Grundlage zurückfordern, wenn der Arbeitnehmerstatus rückwirkend festgestellt wird und die Arbeitnehmervergütung niedriger ist.
  • Die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung ist nicht automatisch für ein Arbeitsverhältnis maßgeblich, da die Risikoverteilung grundlegend anders ist.
  • Eine korrekte Statusfeststellung ist essenziell, um Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Honoraren und steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
  • Frühzeitige rechtliche Beratung und ein Statusfeststellungsverfahren sind wichtige Präventionsmaßnahmen.
Scheinselbstständigkeit: Bundesarbeitsgericht urteilt über Rückforderung von Honoraren

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet.

Scheinselbstständigkeit: Bundesarbeitsgericht urteilt über Rückforderung von Honoraren

Viele unserer Mandanten sind als Freelancer für diverse Unternehmen tätig oder arbeiten als Spieleentwickler, Agentur oder Startup selbst mit Freelancern. Als Rechtsanwalt warnt man dabei oft vor den Problemen der Scheinselbstständigkeit. Diese kann gerade den Auftraggeber sehr teuer zu stehen kommen.

Wird ein Beschäftigungsverhältnis von den Vertragsparteien als sozialversicherungsfrei behandelt, stellt sich aber im Nachhinein heraus, dass keine selbstständige Tätigkeit vorlag, wird der Auftraggeber für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch für die Vergangenheit in Anspruch genommen. Dies ist keine Besonderheit. Wir raten gerade kleineren Computerspieleentwicklern und Startups immer wieder, ihre Prozesse und Verträge kritisch zu hinterfragen.

Die Problematik der Scheinselbstständigkeit

Im Rahmen der Bearbeitung eines Mandats stießen wir auf ein kürzlich bekannt gewordenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Dieses Urteil möchten wir dringend hervorheben, denn es birgt eine große Gefahr für Freelancer. Sie könnten umfangreichen Ansprüchen des Auftraggebers ausgesetzt sein, die nur schwer auszugleichen sind.

Die rechtliche Grundlage für Rückforderungen bei Scheinselbstständigkeit

Die Gründe dafür liegen in den üblichen Zahlungsflüssen und Verpflichtungen eines regulären Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitgeber kann seinen Anspruch auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. In Fällen der Beitragsnachforderung durch die Sozialversicherungsträger regelt § 28g SGB IV die Frage, wie und in welchem Umfang der vermeintliche Auftraggeber (in Wirklichkeit also der Arbeitgeber) rückwirkend noch seinen Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil geltend machen kann.

Dieser Anspruch ist eigentlich auf die nächsten drei Gehaltszahlungen beschränkt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Genau hier beginnt die problematische Stelle für den Freelancer.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 5 AZR 178/18)

Da bei beendeten Aufträgen oft der Auftraggeber der Gekniffene ist (es gibt ja keine Gehälter mehr, mit denen verrechnet werden könnte), hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung 5 AZR 178/18 vom 26. Juni 2019 einen Rückforderungsanspruch überzahlter Honorare auf bereicherungsrechtlicher Grundlage bejaht. Dies kann schnell sehr viel Geld bedeuten.

Im vorliegenden Fall ging es um über 100.000 Euro an zu viel gezahlten Honoraren. Der Arbeitgeber berechnete diesen Betrag aus den von der Sozialversicherung geforderten Summen sowie aus dem Umstand, dass der Freelancer-Zeitraum nun nur noch die übliche Vergütung eines entsprechend seiner Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmers beanspruchen könne. Über dieses Gehalt hinaus geleistete Honorare sollten vom Freelancer erstattet werden, nachdem die Sozialversicherungspflicht festgestellt worden war.

Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht die Klage zurückgewiesen hatten, gab das Bundesarbeitsgericht der Klägerin Recht. Der vom Auftraggeber zum Arbeitgeber gewandelte Auftraggeber konnte vom Freelancer die zu viel gezahlten Vergütungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern. Dies war der Fall, da der Arbeitnehmerstatus rückwirkend festgestellt wurde und die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger war als das für das freie Dienstverhältnis vereinbarte Honorar.

Auch eine gerade für die freie Mitarbeit – selbst individuell! – getroffene Vergütungsvereinbarung (hier mit einem Stundensatz von 60 Euro) könne nicht zugleich für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis als maßgeblich angesehen werden. Der Grund hierfür ist laut Bundesarbeitsgericht, dass die Risikoverteilung eines Arbeitnehmers und eines Freelancers grundlegend verschieden ist.

Ausschlussgründe und Verjährung

Ein Bereicherungsanspruch sei auch nicht wegen der Kenntnis der Nichtschuld des Arbeitgebers ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall konnte nämlich nicht nachgewiesen werden, dass der Auftraggeber seine Nichtschuld kannte und trotzdem zahlte. Reine Zweifel an der Nichtschuld würden für die Anwendung des § 814 BGB nicht ausreichen.

Der Anspruch sei laut Bundesarbeitsgericht zudem nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (die auch für Bereicherungsansprüche gilt) habe noch nicht begonnen. Dies liege daran, dass dem Arbeitgeber die Erhebung einer die Verjährung hemmenden Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB unzumutbar war. Erst ab dem Zeitpunkt einer gerichtlichen Feststellung des Rechtsverhältnisses hätte die Geltendmachung wirklich erfolgen können.

Umfassende Folgen und Prävention

Hat man also Zweifel am Status eines Mitarbeiters, kann es anzuraten sein, rechtzeitig ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Die Risiken sind ansonsten groß, wie man sieht, auch für den Freelancer. Neben den arbeitsrechtlichen Fragen stellen sich zudem für beide Seiten auch zahlreiche weitere Fragen.

So könnten auf einen Arbeitnehmer auch Rückforderungen des Finanzamts zukommen. Denn aufgrund des Umstandes, dass er nun nicht mehr Unternehmer ist, könnte Vorsteuer eventuell fälschlicherweise abgesetzt worden sein. Auch der vermeintliche Auftraggeber kann die vom Mitarbeiter berechnete und diesem bezahlte Umsatzsteuer natürlich nicht als Vorsteuer behandeln.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Scheinselbstständigkeit verdeutlicht erhebliche finanzielle Risiken für Freelancer und Auftraggeber. Eine korrekte Statusfeststellung ist essenziell, um weitreichende Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Honoraren sowie steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Frühzeitige rechtliche Beratung kann hier entscheidende Vorteile bieten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Kern des Urteils des Bundesarbeitsgerichts zur Scheinselbstständigkeit?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Auftraggeber bei nachträglich festgestellter Scheinselbstständigkeit überzahlte Honorare von Freelancern auf bereicherungsrechtlicher Grundlage zurückfordern können, insbesondere wenn die vereinbarte Vergütung höher war als die eines vergleichbaren Arbeitnehmers.
Auf welcher rechtlichen Grundlage können Auftraggeber Honorare zurückfordern?
Die Rückforderung basiert auf bereicherungsrechtlicher Grundlage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Dies wird relevant, wenn der Arbeitnehmerstatus rückwirkend festgestellt wird und die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger ist als das gezahlte Freelancer-Honorar.
Warum ist eine für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung nicht automatisch für ein Arbeitsverhältnis maßgeblich?
Laut Bundesarbeitsgericht ist die Risikoverteilung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Freelancer grundlegend verschieden. Daher kann ein individuell vereinbarter Stundensatz für freie Mitarbeit nicht als maßgeblich für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis angesehen werden.
Welche weiteren finanziellen Risiken bestehen neben den Honorarrückforderungen?
Neben den Rückforderungen von Honoraren können auf den Arbeitnehmer auch Rückforderungen des Finanzamts zukommen, beispielsweise wegen fälschlich abgesetzter Vorsteuer. Der Auftraggeber kann zudem die vom Mitarbeiter berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer behandeln.
Wie können sich Auftraggeber und Freelancer vor den Risiken der Scheinselbstständigkeit schützen?
Es ist ratsam, bei Zweifeln am Status eines Mitarbeiters rechtzeitig ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Frühzeitige rechtliche Beratung kann entscheidende Vorteile bieten, um weitreichende Nachforderungen und steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.