Das Wichtigste in Kürze
- Die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen wurde zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, um COVID-19-bedingte Zahlungsschwierigkeiten zu überbrücken.
- Ein Moratorium für schuldrechtliche Verpflichtungen wurde für Verbraucher und Kleinstunternehmen eingeführt, das ein befristetes Leistungsverweigerungsrecht für bestimmte Dauerschuldverhältnisse ermöglicht.
- Für Miet- und Pachtverträge wurde der Kündigungsschutz bei COVID-19-bedingtem Zahlungsverzug zwischen dem 01. April und 30. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
- Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, erhielten eine pauschale Stundung von Zins- und Tilgungsansprüchen für 3 Monate ab dem 01. April 2020.
- Die Regelungen basieren auf den Rechtsgedanken des § 313 Abs. 1 BGB, sind jedoch spezifischer und decken nicht alle einmaligen Verträge ab.
Update zu den Auswirkungen der COVID-19-Krise auf vertragliche Verpflichtungen (Stand 25.03.2020)
Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Bewältigung der Corona-Krise wurde am 25. März 2020 in wesentlichen Punkten abgeschwächt.
Wesentliche Änderungen im Überblick
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wird zunächst bis zum 30. September 2020 und gegebenenfalls später bis zum 31. März 2021 ausgesetzt. Diese Maßnahme soll Unternehmen in der COVID-19-Krise entlasten.
- Voraussetzung hierfür ist, dass ein Unternehmen durch die COVID-19-Pandemie zahlungsunfähig geworden ist.
- Bei Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig waren, wird vermutet, dass die nun eingetretene Zahlungsunfähigkeit auf COVID-19 beruht.
- Zudem wird für den Zeitraum der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des faktisch insolventen Unternehmens weitgehend, aber zeitlich begrenzt, ausgeschlossen.
Moratorium für schuldrechtliche Verpflichtungen
Hinsichtlich schuldrechtlicher Verpflichtungen ist weiterhin ein Moratorium vorgesehen. Bestimmten Schuldnern soll für spezifische Vertragsverhältnisse ein zeitlich begrenztes Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt werden.
Der Umfang der betroffenen Parteien wurde jedoch abgeschwächt:
- Das Gesetz soll nur noch für Verbraucher im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB sowie für Kleinstunternehmen anwendbar sein.
- Als Kleinstunternehmen gelten solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
- Diesen Begünstigten wird für vor dem 08. März 2020 begründete Dauerschuldverhältnisse ein zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristetes Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt. Die zeitliche Wirkung kann per Verordnung bis zum 30. September 2020 verlängert werden.
- Dies betrifft jedoch nicht alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge verbunden sind, und bei Kleinstunternehmen solche Verträge, die zur angemessenen Fortsetzung ihres Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
- Ein Leistungsverweigerungsrecht gilt nur dann, wenn die fehlende Leistungsmöglichkeit auf COVID-19 zurückzuführen ist.
- Ist die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar, kann dieser das Dauerschuldverhältnis kündigen.
Ausnahmen vom Leistungsverweigerungsrecht
Das Leistungsverweigerungsrecht soll bei folgenden Vertragstypen nicht gelten:
- Miet- und Pachtverträge
- Darlehensverträge
- Arbeitsverträge
Besondere Regelungen für Miet- und Pachtverträge
Für Miet- und Pachtverträge wird das auf Zahlungsverzug gestützte Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung (§§ 543, 573 BGB) ausgeschlossen.
- Voraussetzung ist, dass der Zahlungsverzug auf fälligen Mietzahlungen aus dem Zeitraum vom 01. April 2020 bis 30. Juni 2020 beruht und auf einer glaubhaft zu machenden COVID-19-bedingten Liquiditätsschwäche basiert.
- Der Kündigungsausschluss wird bis zum 30. Juni 2022 gelten. Die Frist für die Mietrückstände kann durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 verlängert werden.
Regelungen bei Darlehensverträgen
Auch die Regelungen bei Darlehensverträgen wurden auf Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 BGB beschränkt. Dies betrifft Darlehen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden.
- Darlehensnehmern werden alle im Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 fällig werdenden Zins- und Tilgungsansprüche pauschal um 3 Monate gestundet. Eine Verlängerung bis zum 30. September 2020 ist möglich.
- Voraussetzung ist, dass der Darlehensnehmer nachweist, COVID-19-bedingt ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts nicht leistungsfähig zu sein.
- In diesem Stundungszeitraum ist eine Kündigung seitens des Darlehensgebers generell ausgeschlossen.
- Der Darlehensgeber soll zudem verpflichtet werden, mit dem Darlehensnehmer Individualvereinbarungen zu treffen.
- Kommt es zu keiner Einigung, verlängern sich die Fristen zugunsten des Darlehensnehmers um weitere 3 Monate.
Grundlagen der Regelungen
Die beschlossenen Regelungen entsprechen den Rechtsgedanken des § 313 Abs. 1 BGB, welcher den Wegfall der Geschäftsgrundlage regelt. Diese Norm wurde in der Vergangenheit jedoch sehr selten angewendet und stammt noch vom Reichsgericht.
Es ist wichtig zu beachten, dass der nun wohl endgültige Gesetzentwurf nur Regelungen für Dauerschuldverhältnisse schafft. Einmalige Buchungen von Konzerten, Räumlichkeiten, Events und dergleichen sind nach dem Wortlaut nicht erfasst und müssen wohl weiterhin regulär über § 313 BGB geregelt werden.
Ursprünglicher Gesetzentwurf und allgemeine Kritik
Die Bundesregierung plante ursprünglich, Anfang der Woche ein Gesetz mit zahlreichen Regelungen zu Zahlungsverpflichtungen in der Corona-Krise zu verabschieden.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf stieß auf Kritik, insbesondere da die Regelungen lediglich Stundungen von Verpflichtungen, also Zahlungsaufschübe, vorsahen. Die Verpflichtung selbst sollte zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben, was langfristige Liquiditätsprobleme nicht grundlegend löst.
Moratorium im ursprünglichen Entwurf (§ 1)
Der ursprüngliche Entwurf sah vor, Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wie folgt zu fassen:
Leistungsverweigerungsrecht für Schuldner
- Ein Schuldner hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem vor dem 8. März 2020 geschlossenen Vertrag steht, bis zum 30. September 2020 zu verweigern. Dies gilt, wenn die Leistung infolge der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie nicht erbracht werden kann oder die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Schuldners, seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
- Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände, für den Gläubiger unzumutbar ist. Ebenso ausgeschlossen ist es, soweit anwendbare Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen über die Beförderung von Gütern entgegenstehende Regelungen enthalten.
- Absatz 1 gilt ebenfalls nicht im Zusammenhang mit Verträgen nach den §§ 2 und 3, Arbeitsverträgen, Pauschalreiseverträgen oder Verträgen für die Luft- oder Eisenbahnbeförderung von Personen.
- Ist das Leistungsverweigerungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ausgeschlossen, kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung.
- Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen (§ 2)
Kündigungsschutz für Mieter im ursprünglichen Entwurf
- Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht kündigen, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung wird vermutet. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
- Absatz 1 ist nur bis zum 30. September 2022 anzuwenden.
Regelungen zum Darlehensrecht (§ 3)
Stundung von Darlehensforderungen im ursprünglichen Entwurf
- Für Darlehensverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sechs Monaten gestundet werden. Dies greift, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt, der seiner Unterhaltsberechtigten oder die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährdet ist. Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und den Einnahmeausfällen wird vermutet.
- Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf des 30. September 2020 ausgeschlossen.
- Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen, treffen. Von Absatz 2 darf nicht zu Lasten des Darlehensnehmers abgewichen werden.
- Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Hierfür können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
- Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. September 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um sechs Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
- Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Darlehensgeber geltend macht, dass Stundung oder Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände, für ihn unzumutbar sind.
Verordnungsermächtigung (§ 4)
Möglichkeiten der Verlängerung und Anpassung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Punkte zu ändern:
- Die Anwendung von § 1 kann längstens bis zum 31. Juli 2021 verlängert werden.
- Die in § 2 Absatz 1 enthaltene Kündigungsbeschränkung kann auf Mietrückstände erstreckt werden, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis längstens 31. März 2021 entstanden sind.
- Die in § 3 Absatz 1 und 2 genannte Frist kann auf bis zu zwölf Monate und der in § 3 Absatz 2 genannte Zeitraum bis längstens zum Ablauf des 31. März 2021 verlängert werden.
Diese Ermächtigungen gelten, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben und die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.
Fazit
Die Anpassungen im Gesetzentwurf vom 25.03.2020 zeigen eine präzisere und teils abgeschwächte Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Während Stundungen und Kündigungsschutz für bestimmte Verträge gewährt werden, müssen insbesondere Unternehmen prüfen, welche spezifischen Regelungen für sie relevant sind und wo eine frühzeitige Vertragsverhandlung mit Gläubigern weiterhin unerlässlich ist.
Für Startups können sich hierbei besondere rechtliche Herausforderungen ergeben, die eine sorgfältige Prüfung der eigenen Finanzsituation und möglicher Hilfen durch das Finanzamt erfordern.