Influencer-Gesetz: Neue Kennzeichnungspflichten | IT-Medienrecht

Erfahren Sie: Das Bundesjustizministerium plant Klarstellung zur Influencer-Kennzeichnung. Sicherer Rechtsrahmen für unbezahlte Empfehlungen. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BMJV plant eine Klarstellung zur Werbekennzeichnung von Influencer-Beiträgen, um Rechtsunsicherheit zu beseitigen.
  • Unentgeltliche Äußerungen, die vorrangig der Information und Meinungsbildung dienen, sollen künftig nicht als kommerziell gelten und keine Werbekennzeichnung erfordern.
  • Eine Ergänzung in § 5a Absatz 6 UWG ist vorgesehen, die diesen Grundsatz festschreibt.
  • Das Kriterium der "Informations- und Meinungsbildung" wird objektiv bestimmt, um Missbrauch zu verhindern.
  • Die Abstimmung des Gesetzentwurfs mit der Europäischen Kommission ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben notwendig.

Klarstellung zur Werbekennzeichnung von Influencer-Beiträgen geplant

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beabsichtigt eine wichtige Klarstellung. Demnach sollen Äußerungen auf sozialen Medien, die ohne Gegenleistung erfolgen und vorrangig der Information und Meinungsbildung dienen, keinen kommerziellen Zweck verfolgen. Folglich wäre für solche Beiträge auch keine gesonderte Werbekennzeichnung notwendig.

Diese geplante Klarstellung soll einen sicheren Rechtsrahmen für unentgeltliche Empfehlungen im Internet schaffen, insbesondere für Blogger und Influencer. Die aktuelle Rechtsunsicherheit ist sowohl bei Content Creatorn als auch bei vielen Mandanten sehr groß. Ein Blick auf Leitfäden zur Werbekennzeichnung bei Social Media Angeboten verdeutlicht die Komplexität der bisherigen Situation.

Hintergrund der geplanten Rechtsänderung

In der Vergangenheit haben verschiedene Gerichte unterschiedlich beurteilt, ob auch unentgeltliche Empfehlungen von Produkten und Dienstleistungen durch Influencer eine geschäftliche Handlung darstellen. Deren kommerzieller Charakter müsste nach § 5a Absatz 6 UWG offengelegt werden. Diese uneinheitliche Rechtsprechung hat zu erheblicher Verunsicherung geführt.

Viele von ihnen kennzeichnen daher vorsorglich sehr viele oder sogar alle ihre Beiträge als Werbung. Eine solche „Überkennzeichnung“ erschwert es jedoch für Verbraucher, verlässlich zu erkennen, welche Äußerungen tatsächlich gezielt den Absatz von Produkten fördern sollen. Dies untergräbt das ursprüngliche Ziel der Kennzeichnungspflicht.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Gestaltungsspielraum des deutschen Gesetzgebers durch europarechtliche Vorgaben begrenzt ist. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), kurz UGP-RL, um. Diese Richtlinie regelt den wirtschaftlichen Verbraucherschutz grundsätzlich abschließend.

Der geplante Entwurf zur Werbekennzeichnung

Als konkreter Vorschlag dient folgende Ergänzung in § 5a Absatz 6 UWG:

Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.

Diese Klarstellung im UWG soll einen sicheren Rechtsrahmen für Blogger und Influencer schaffen. Sie würde zudem der Verwaltungspraxis anderer EU-Mitgliedstaaten entsprechen. Darüber hinaus orientiert sie sich an der etablierten Rechtsprechung für Beiträge in Printmedien.

Bei Printmedien wird in der Regel eine Ausnahme von einer geschäftlichen Handlung und damit von der Anwendung des UWG angenommen. Dies gilt, soweit die Wahrnehmung der Informations- und Pressefreiheit nicht hinter der erkennbaren Absicht zurücktritt, den Absatz des eigenen Presseerzeugnisses zu fördern.

Das Kriterium der Informations- und Meinungsbildung

Das entscheidende Kriterium, dass eine Äußerung vorrangig der Informations- und Meinungsbildung dient, soll anhand objektiver Faktoren nachprüfbar sein. Dies soll verhindern, dass die Ausnahme bei stark werblich klingenden Äußerungen, wie beispielsweise übertriebenem Lob, anwendbar ist.

Da die Äußerung nur vorrangig der Informations- und Meinungsbildung dienen muss, ist die Ausnahme auch in folgenden Fällen anwendbar:

Die Gestaltung als Regelbeispiel lässt zudem bei besonderen Umständen eine abweichende Beurteilung zu.

Nachweispflicht und Abgrenzung

Als Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 5a Absatz 6 UWG müsste die Erfüllung der Voraussetzungen im Streitfall von den Influencern nachgewiesen werden. Das Ministerium schlägt vor, dass hierfür eine Bestätigung des Unternehmens erbracht werden kann, dass keine Gegenleistung für die Äußerung erfolgt ist.

Das Merkmal, ob eine Äußerung vorrangig der Information und Meinungsbildung dient, würde dagegen objektiv bestimmt. Es bemisst sich danach, ob Elemente einer sachlichen Darstellung oder persönlichen Stellungnahme im Vordergrund stehen.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Klarstellung in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Bundesregierung befindet sich daher im Gespräch mit der Europäischen Kommission und wird einen möglichen Gesetzentwurf eng mit ihr abstimmen.

Fazit

Die geplante Klarstellung des BMJV zum Thema Werbekennzeichnung für Influencer-Beiträge ist ein wichtiger Schritt zur Schaffung mehr Rechtssicherheit im digitalen Raum. Sie zielt darauf ab, unentgeltliche, informationsorientierte Äußerungen von kommerzieller Werbung abzugrenzen. Die weitere Entwicklung und Abstimmung mit der EU-Kommission bleibt abzuwarten, doch die Initiative ist ein positives Signal für Content Creator und Unternehmen gleichermaßen.

Häufig gestellte Fragen

Was plant das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bezüglich Influencer-Beiträgen?
Das BMJV plant eine Klarstellung, wonach unentgeltliche Äußerungen auf sozialen Medien, die vorrangig der Information und Meinungsbildung dienen, keinen kommerziellen Zweck verfolgen und somit keine Werbekennzeichnung benötigen.
Warum ist diese Klarstellung zur Werbekennzeichnung notwendig?
Die bisherige uneinheitliche Rechtsprechung hat zu großer Rechtsunsicherheit bei Content Creatorn geführt, die oft vorsorglich alle Beiträge als Werbung kennzeichnen, was die Unterscheidung für Verbraucher erschwert.
Wie soll die geplante Rechtsänderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aussehen?
Es ist eine Ergänzung in § 5a Absatz 6 UWG vorgesehen, die besagt, dass ein kommerzieller Zweck in der Regel nicht anzunehmen ist, wenn eine geschäftliche Handlung vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und dafür kein Entgelt gewährt wurde.
Was ist das entscheidende Kriterium für die Ausnahme von der Werbekennzeichnungspflicht?
Das entscheidende Kriterium ist, dass eine Äußerung vorrangig der Information und Meinungsbildung dient, was anhand objektiver Faktoren nachprüfbar sein soll, um stark werbliche Äußerungen auszuschließen.
Welche Rolle spielt europäisches Recht bei dieser Gesetzesänderung?
Der Gestaltungsspielraum des deutschen Gesetzgebers ist durch europarechtliche Vorgaben, insbesondere die UGP-RL, begrenzt. Die Bundesregierung stimmt den Gesetzentwurf daher eng mit der Europäischen Kommission ab.