Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Frankfurt stuft einen Alkoholkater (Hangover) als Krankheit ein.
- Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel, die einem Alkoholkater vorbeugen oder seine Folgen mindern sollen, sind unzulässig.
- Die Lebensmittelinformationsverordnung verbietet die Zuschreibung von krankheitsbezogenen Eigenschaften zu Lebensmitteln.
- Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln müssen ihre Werbeaussagen streng auf die Einhaltung des Lebensmittelrechts prüfen.
OLG Frankfurt: Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht mit Vorbeugung gegen Alkoholkater werben
Ein Alkoholkater stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Krankheit dar. Werbeaussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen oder seine Folgen mindern soll, verstoßen somit gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen. Dieses Urteil unterstreicht die strengen Regelungen im Lebensmittelrecht.
Der konkrete Fall: Bewerbung von „Anti-Hangover“-Produkten
Eine Beklagte vertreibt und bewirbt zwei Nahrungsergänzungsmittel. Diese Produkte sollen dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen oder dessen Wirkungen lindern. Sie sind als pulverförmiger Stick („Drink“) und als trinkfertige Mischung („Shot“) erhältlich.
- „Anti Hangover Drink“ bzw. „Anti Hangover Shot“
- „Natürlich bei Kater“
- „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“
Rechtliche Einordnung: Das Verbot krankheitsbezogener Werbeaussagen
Der Kläger ist ein Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung der Regel des unlauteren Wettbewerbs. Verstöße gegen diese Regeln können vielfältig sein, etwa im Bereich des Marketings oder wie im Falle des Setzens von Cookies ohne Einwilligung.
Der Kläger wandte sich gegen zahlreiche Werbeaussagen der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Das OLG Frankfurt am Main betonte unter Verweis auf die Lebensmittelinformationsverordnung: Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen
.
Was ist eine krankheitsbezogene Aussage?
Eine Aussage gilt als krankheitsbezogen, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittelt, dass das beworbene Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beiträgt. Im vorliegenden Fall suggerierten die untersagten Aussagen den angesprochenen Verkehrskreisen, dass die Produkte zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet sind oder einem Kater vorbeugen können.
Die Zielgruppe sind vornehmlich junge Verbraucher, die beim Feiern Alkohol konsumieren. Solche irreführenden Behauptungen können die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen und sind daher unzulässig. Weitere Informationen zu zulässiger Werbung finden Sie in unserem Beitrag über Werbekennzeichnung bei Social Media Angeboten.
Der Alkoholkater als Krankheit
Ein „Kater“ bzw. „Hangover“ wird gerichtlich als Krankheit eingeordnet. Der Begriff „Krankheit“ ist im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes weit auszulegen. Das OLG fasste zusammen: Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen
.
Dies umfasst selbst unerhebliche oder vorübergehende Störungen, die geheilt, beseitigt oder gemindert werden können und nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellen. So gelten Kopfschmerzen als Krankheit, natürliche physiologische Zustände hingegen nicht.
- Müdigkeit
- Übelkeit
- Kopfschmerzen
Es ist nicht maßgeblich, dass diese Symptome regelmäßig von selbst verschwinden oder keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. Die von der Beklagten vorgelegten Gutachten bestätigten ebenfalls, dass es sich beim Kater um eine Krankheit handelt. Ein weiterer Hinweis darauf ist der medizinische Fachbegriff „Veisalgia“ für den Kater.
Keine Berufung auf genehmigte Health Claims
Die Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Werbung eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe in Form eines nach der Health Claims-Verordnung (HCVO) genehmigten Claims darstellt. Der von ihr in Bezug genommene Claim hatte keinen Zusammenhang mit der hier geschilderten Katersymptomatik.
Fazit
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main bekräftigt die strengen Vorgaben für die Bewerbung von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln. Hersteller müssen genau prüfen, welche gesundheitsbezogenen Aussagen sie treffen. Die Einstufung des Alkoholkater als Krankheit hat weitreichende Konsequenzen für die gesamte Branche der „Anti-Hangover“-Produkte.