Das Wichtigste in Kürze
- Das Sozialgericht München entschied, dass ein Gang zur Toilette im Homeoffice kein Arbeitsunfall ist.
- Die gesetzliche Unfallversicherung deckt private Verrichtungen im Homeoffice, wie den Toilettengang, nicht ab.
- Ein Arbeitsunfall im Homeoffice erfordert eine Tätigkeit, die direkt der Erfüllung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis dient und dem Unternehmen zugutekommt.
- Arbeitnehmer sollten ihren Versicherungsschutz prüfen; Arbeitgeber müssen über Risiken aufklären.
- Es besteht ein Bedarf an klareren rechtlichen Regelungen für den Versicherungsschutz im Homeoffice.
Sozialgericht München: Gang zur Toilette im Homeoffice kein Arbeitsunfall
Das Arbeiten im Homeoffice erfreut sich, insbesondere im IT-Recht sowie bei Marketingagenturen und ähnlichen Unternehmen, großer Beliebtheit. Die Flexibilität und Eigenverantwortung, die das Homeoffice bietet, sind für viele Arbeitnehmer attraktiv.
Dennoch gibt es im Zusammenhang mit dem Homeoffice noch zahlreiche rechtliche Fragen zu klären, bevor ein umfassendes Recht auf Homeoffice etabliert wird. Eine zentrale Herausforderung stellen dabei die strenger werdenden Anforderungen der Sozialgerichte dar. Sie prüfen genau, wann ein Arbeitsunfall vorliegt und somit die gesetzliche Unfallversicherung, in die jeder Arbeitnehmer einzahlt, für die entstandenen Schäden aufkommen muss.
Herausforderung Homeoffice: Wann greift die Unfallversicherung?
Das Sozialgericht München hat kürzlich eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Bewertung von Arbeitsunfällen im Homeoffice erschwert. Die Richter stellten klar: Der Gang zur Toilette im Homeoffice gilt nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der konkrete Fall: Sturz auf dem Weg zur Toilette im Homeoffice
Im zugrunde liegenden Fall stürzte ein Kläger auf dem Weg von der Toilette zurück zu seinem Arbeitsplatz im Homeoffice. Dabei zog er sich eine Fraktur des linken Fußes zu. Der Kläger war aufgrund einer Epilepsieerkrankung vollständig an seinen Homeoffice-Arbeitsplatz gebunden und konnte seine frühere Tätigkeit im Außendienst nicht mehr ausüben.
Das Gericht äußerte sich zu diesem Sachverhalt wie folgt:
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang).
Weiter führte das Gericht aus:
Eine […] versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn ein Verletzter zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihr selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt.
Implikationen der Gerichtsentscheidung für Homeoffice-Arbeitnehmer
Das Sozialgericht München sah die genannten Umstände im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. Dies hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer, die regelmäßig im Homeoffice tätig sind. Wege zur privaten Toilette im eigenen Zuhause sind demnach nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.
Arbeitnehmer sollten dies berücksichtigen und prüfen, ob zusätzliche Versicherungen notwendig sind oder vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Auch Arbeitgeber sind angehalten, ihre Mitarbeiter über diese rechtliche Grauzone aufzuklären und gegebenenfalls Lösungen anzubieten.
Fazit
Die Entscheidung des Sozialgerichts München unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren rechtlichen Regelung für das Homeoffice, insbesondere im Hinblick auf den Versicherungsschutz bei Tätigkeiten außerhalb der unmittelbaren Arbeitsverrichtung. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind gut beraten, sich mit den Risiken am häuslichen Arbeitsplatz auseinanderzusetzen und proaktiv Vorsorge zu treffen.