Das Wichtigste in Kürze
- Das Urteil des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die Bedeutung klarer Absprachen bei risikoreichen Krypto-Investitionen.
- Handelt ein Freund im Rahmen einer vereinbarten „freien Hand“ und ohne widersprechenden Willen des Auftraggebers, ist eine Haftung für Kursverluste schwer durchzusetzen.
- Entscheidend sind die gemeinsame Risikobereitschaft und die weitreichende Handlungsfreiheit, die dem Investierenden zugestanden wurde.
- Kryptotoken sind virtuelle, unkörperliche Gegenstände; ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung ist möglich, aber keine sachenrechtliche Übertragung.
Haftung bei Krypto-Kursverlusten: OLG Frankfurt entlastet Freund bei missglückten Investitionen
Investiert ein Freund Geld eines anderen Freundes mit dessen Zustimmung in verschiedene Krypto-Währungen, und kommt es dabei durch Umwechslungen (z.B. Ethereum/Bitcoin) zu Kursverlusten, haftet der investierende Freund nicht auf entgangenen Gewinn. Dies urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Es wies die auf Übertragung von Ethereum-Anteilen gerichtete Klage unter Abänderung des überwiegend stattgebenden Urteils des Landgerichts ab.
Der Fall: Freundschaftsdienst bei Krypto-Investitionen
Ein Kläger und ein seinerzeit eng befreundeter Beklagter vereinbarten, dass der Beklagte den Kläger bei der Investition in Krypto-Währungen unterstützen sollte. Der Beklagte verfügte über entsprechende Erfahrungen sowie das technische Know-how. Der Kläger überwies ihm hierfür knapp 85.000 Euro.
Mit diesem Kapital erwarb der Beklagte für den Kläger teilweise Ethereum und teilweise Bitcoin-Anteile. Im weiteren Verlauf wechselte der Beklagte die zunächst erworbenen Bitcoin über die Plattform Kraken.com ebenfalls in Ethereum um. So befanden sich im Oktober 2017 insgesamt 309.01954785 Ethereum-Anteile aus den Mitteln des Klägers auf dem Kraken-Konto des Beklagten.
Umschichtung der Krypto-Währungen und unerwartete Kursverluste
Im November wechselte der Beklagte einen Teil des Ethereums wieder in Bitcoin um, da er auf eine Wertsteigerung spekulierte. Diese erwartete Wertsteigerung blieb jedoch aus.
Beim anschließenden Rückwechsel dieser Bitcoin in Ethereum erhielt der Beklagte die Ethereum-Anteile nicht mehr in voller Höhe zurück. Dies war sowohl auf die Kursverluste als auch auf den zwischenzeitlichen Kursanstieg von Ethereum zurückzuführen. Der Kläger nahm den Beklagten daraufhin wegen entgangenen Gewinns auf Übertragung von Ethereum-Anteilen in Höhe dieser Differenz (116.5191785 Einheiten) in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg.
OLG Frankfurt: Keine Haftung für Krypto-Kursverluste
Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns zusteht. Es wies die Klage des Klägers ab.
Zulässigkeit der Klage auf Übertragung von Kryptotoken
Der auf "Übertragung" der Ethereum-Anteile gerichtete Antrag sei zwar zulässig und hinreichend bestimmt, führte das OLG aus. Da es sich bei Kryptotoken wie Ethereum und Bitcoin um virtuelle, das heißt unkörperliche Gegenstände handelt, könne keine Übertragung nach sachenrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden.
- Kryptotoken stellen lediglich eine digitale Darstellung eines Wertes dar.
- Dieser Wert wird von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert.
- Mithin bleibt lediglich die Möglichkeit, einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung geltend zu machen.
Weitere Details zur rechtlichen Einordnung und Herausgabe von digitalen Werten können in Fällen wie der Entscheidung des OLG Köln zur Herausgabe von Kryptowährungen gefunden werden. Auch die zunehmende Regulierung der digitalen Vermögenswerte, wie sie im finalen Entwurf von MICAR beschrieben wird, ist hier von Bedeutung.
Kein Anspruch auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn
Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns durch die vom Beklagten vorgenommene Umwechslung von Teilen des Ethereums in Bitcoin zu. Der Beklagte habe zwar für den Kläger als "Freundschaftsdienst" ein fremdes Geschäft geführt. Die Umwandlung von einer Krypto-Währung (Ethereum) in eine andere (Bitcoin) stand hier jedoch nicht im Widerspruch zum wirklichen oder hilfsweise mutmaßlichen Willen des Klägers.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren Punkten:
- Der Kläger trug selbst nicht vor, ausdrücklich oder konkludent einen der Umwandlung entgegenstehenden Willen geäußert zu haben.
- Es bestanden auch keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen, den der Beklagte hätte erkennen können.
- Zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, dass der Beklagte für den Kläger in dem "risikoreichen Bereich der Krypto-Währungen investieren sollte".
- Dass mit dem Geld etwas Bestimmtes passieren sollte, sei zu keiner Zeit vereinbart worden. Der Kläger habe dem Beklagten vielmehr "freie Hand" gelassen.
- Der Kläger hatte jederzeit Einblick und Zugriff auf die Konten.
- Beim gemeinsamen Grillen sei zwischen den Parteien auch über eine Aufspaltung der Konten in verschiedene Währungen gesprochen worden.
- Die anfängliche Investition sowohl in Ethereum als auch in Bitcoin erfolgte in Kenntnis und mit Zustimmung des Klägers.
Demnach erschließt sich denklogisch nicht, weshalb eine spätere Umwechslung dem mutmaßlichen Willen des Klägers widersprochen haben sollte, zumal sie dem Beklagten erfolgversprechend erschien. Die Überweisung der erworbenen Bitcoins auf das Kraken-Konto erfolgte gerade deshalb, um die Möglichkeit von Umwechslungen zwischen den einzelnen Krypto-Währungen zu ermöglichen, was auf einem einfachen LitBit-Konto nicht möglich gewesen wäre. Dem Kläger sei es gerade darum gegangen, durch das vom Beklagten ausgeführte "Trading" hoch risikoreich zu investieren und Gewinne zu erzielen. Dies gelang auch: Der Kläger hatte durch die Investitionen sein eingesetztes Kapital – nach dem Kurswert der erworbenen und noch vorhandenen Ethereum-Anteile zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts – nahezu vervierfacht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitalisierte Vermögenswerte werden zunehmend relevanter.
Fazit
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die Bedeutung klarer Absprachen bei risikoreichen Investitionen, insbesondere im Bereich der Krypto-Währungen. Handelt ein Freund im Rahmen einer vereinbarten "freien Hand" und ohne widersprechenden Willen des Auftraggebers, ist eine Haftung für Kursverluste, die im Rahmen der Risikobereitschaft lagen, schwer durchzusetzen. Entscheidend ist die gemeinsame Risikobereitschaft und die weitreichende Handlungsfreiheit, die dem Investierenden zugestanden wurde.