Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesgerichtshof hat im Fall „Metall auf Metall“ erneut Fragen zur Auslegung des Pastiche-Begriffs im Urheberrecht an den Europäischen Gerichtshof verwiesen.
- Der Rechtsstreit betrifft die urheberrechtliche Zulässigkeit von musikalischem Sampling und die Abgrenzung zur Kunstfreiheit.
- Es wird geklärt, ob der Pastiche-Begriff als allgemeine Schranke für künstlerische Auseinandersetzungen dient und welche Kriterien dafür gelten.
- Die Entscheidung des EuGH wird weitreichende Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung von Sampling und die Grenzen der künstlerischen Freiheit in Europa haben.
BGH legt dem EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches vor
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Klärung des urheberrechtlichen Begriffs des Pastiches vorzulegen. Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Kunstfreiheit und das Urheberrecht im Kontext von musikalischem Sampling.
Sachverhalt
Die Kläger, Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk", veröffentlichten 1977 das Musikstück "Metall auf Metall". Die Beklagten, Komponisten des Titels "Nur mir", verwendeten für diesen Titel eine zweisekündige Rhythmussequenz aus "Metall auf Metall". Diese Sequenz wurde elektronisch kopiert (gesampelt) und fortlaufend in dem 1997 erschienenen Musikstück "Nur mir" unterlegt.
Die Kläger sahen durch dieses Vorgehen ihre Rechte als Tonträgerhersteller sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1 verletzt. Sie forderten von den Beklagten die Unterlassung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Tonträgern mit "Nur mir". Zudem verlangten sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und die Herausgabe der Tonträger zur Vernichtung.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht gab der Klage zunächst statt. Auch die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Nach erneuter Zurückweisung der Berufung durch das OLG wies der BGH auch die erneute Revision der Beklagten zurück.
Daraufhin hob das Bundesverfassungsgericht die Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil auf. Die Sache wurde erneut an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Dieser legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrecht in der Informationsgesellschaft) und der Richtlinie 2006/115/EG (Vermiet- und Verleihrecht) vor, welche der EuGH am 29. Juli 2019 beantwortete.
Mit dem dritten Revisionsurteil hob der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts erneut auf und verwies die Sache zurück. Das Berufungsgericht änderte daraufhin das Urteil des Landgerichts ab. Die Beklagten wurden zur Auskunft über die Anzahl der zwischen dem 22. Dezember 2002 und dem 7. Juni 2021 hergestellten und/oder ausgelieferten Tonträger verurteilt. Auch die Herausgabe von Vervielfältigungsstücken zur Vernichtung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht wurden angeordnet.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, soweit es die Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 zum Nachteil der Kläger betraf. Die Kläger verfolgen diese Ansprüche mit ihrer Revision weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs und Fragen an den EuGH
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren nunmehr erneut ausgesetzt. Er legte dem Gerichtshof der Europäischen Union weitere Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 vor.
Die Revision könnte Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, dass die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 ausgeschlossen sind. Dies wäre der Fall, wenn die Übernahme der Rhythmussequenz durch Sampling eine nach § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zwecke des Pastiches darstellt. In diesem Fall läge keine Verletzung der Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler oder des Urheberrechts des Klägers zu 1 vor.
Im vorliegenden Streitfall ist zu beachten, dass das Musikstück "Nur mir" die Voraussetzungen einer Karikatur oder Parodie des Musikstücks "Metall auf Metall" nicht erfüllt. Es mangelt an einem Ausdruck von Humor oder einer Verspottung, wie bereits der BGH in BGHZ 225, 222 – Metall auf Metall IV feststellte.
Die Bedeutung des Pastiche-Begriffs
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellen sich insbesondere folgende Fragen bezüglich der Pastiche-Schranke:
- Ist die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand, einschließlich des Sampling?
- Gelten für den Begriff des Pastiches einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage?
Die Pastiche-Schranke könnte als allgemeine Schranke für die Kunstfreiheit verstanden werden. Sie wäre notwendig, da die Kunstfreiheit nicht allein durch die Begrenzung des Schutzbereichs der Verwertungsrechte oder bestehende Schrankenregelungen wie Parodie, Karikatur und Zitat ausreichend gewürdigt werden kann. Die Technik des elektronischen Kopierens von Audiofragmenten (Sampling) ist eine künstlerische Ausdrucksform. Sie fällt unter die durch Art. 13 EU-Grundrechtecharta geschützte Freiheit der Kunst (EuGH, GRUR 2019, 929 – Pelham u.a.; zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vgl. BVerfGE 142, 74).
Rechteausgleich und Absicht der Nutzung
Die Rechte der Urheber, Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler nach Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG sind durch Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta geschützt. Der in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene "Drei-Stufen-Test" soll einen angemessenen Ausgleich von Rechten und Interessen gewährleisten. Dessen Voraussetzungen sind nach Feststellung des Berufungsgerichts erfüllt.
Der Bundesgerichtshof stellt zudem die Frage, ob die Nutzung "zum Zwecke" eines Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG eine Absicht des Nutzers erfordert. Oder genügt es, dass der Charakter als Pastiche für jemanden erkennbar ist, der den in Bezug genommenen urheberrechtlichen Schutzgegenstand kennt und das erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt?
Fazit
Die erneute Vorlage an den EuGH im Fall "Metall auf Metall" verdeutlicht die Komplexität des Pastiche-Begriffs im europäischen Urheberrecht. Die Klärung dieser Fragen wird weitreichende Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung von Sampling und die Grenzen künstlerischer Freiheit haben. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Definition und Anwendung des Pastiches weiter präzisieren wird.