Das Wichtigste in Kürze
- Die Weiternutzung von Likes und Kommentaren nach einer wesentlichen Geschäftsmodelländerung kann wettbewerbswidrig sein.
- Das OLG Frankfurt am Main hat diesbezüglich ein präzedenzbildendes Urteil gefällt, das als Orientierung dient.
- Die Irreführung entsteht, wenn Verbraucher annehmen, Bewertungen bezögen sich auf das aktuelle Angebot, obwohl sie für ein früheres Konzept abgegeben wurden.
- Transparenz über den Kontext von Bewertungen ist entscheidend, um rechtliche Risiken und Verbrauchertäuschung zu vermeiden.
- Unternehmen müssen ihre Social-Media-Präsenzen proaktiv überprüfen, um irreführende Angaben zu vermeiden und dem UWG zu entsprechen.
Die rechtliche Grauzone: Verwendung von Likes und Kommentaren nach Geschäftsmodelländerung
Die rechtliche Bewertung der Verwendung von Likes, Fans oder Nutzerkommentaren im Marketing wird zunehmend komplexer. Immer mehr Gerichte beschäftigen sich mit der Frage, wann und unter welchen Umständen diese sozialen Interaktionen genutzt werden dürfen, ohne den Verbraucher zu täuschen. Es gibt bereits wichtige Urteile in diesem Bereich, die als Orientierung dienen.
Ein Beispiel hierfür ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main. Dieses Gericht urteilte kürzlich, dass positive Nutzerkommentare oder Likes nicht für Werbezwecke verwendet werden dürfen, wenn diese durch die Teilnahme an einem Gewinnspiel gesammelt wurden. Ein ähnlicher Fall zur Irreführung durch Kundenbewertungen durch Gewinnspiel wurde bereits behandelt. Für Unternehmen ist es ratsam, sich zudem über die allgemeinen Anforderungen bei der Organisation von Gewinnspielen auf Social Media zu informieren.
Entscheidung des OLG Frankfurt: Likes nach Geschäftsmodelländerung
Bereits im Vorjahr hatte das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass mit Likes und Fans nicht geworben werden darf, wenn diese vor einer wesentlichen Änderung des Geschäftsinhalts generiert wurden. Dieser Präzedenzfall bot eine klare juristische Grundlage.
Im konkreten Fall betrieb eine Franchisenehmerin ein Fast-Food-Restaurant. Sie sammelte dabei auf Facebook eine erhebliche Anzahl an Fans und positiven Nutzerkommentaren. Nach einer Änderung des Gastronomiekonzepts, bei dem ein gänzlich anderes Fast-Food-Angebot eingeführt wurde, verwendete dasselbe Unternehmen die gesammelten Likes und Nutzerkommentare weiterhin. Für die Kunden war dabei nicht ersichtlich, dass die ursprünglichen Bewertungen für das alte Konzept abgegeben worden waren.
Die Gründe für die Einstufung als wettbewerbswidrig
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht stuften dieses Vorgehen als wettbewerbswidrig ein. Die Gerichte begründeten ihre Entscheidung damit, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung erweckt werde. Die Kunden würden annehmen, dass die Bewertungen und Likes für die aktuell angebotenen Dienstleistungen des neuen Konzepts abgegeben wurden, obwohl dies nicht der Fall war.
„Damit erweckt sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellungen, dass die Bewertungen und Likes für die unter dem „A-Konzept“ erbrachten Gastronomiedienstleistungen abgegeben wurden, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dass die Beklagte diese Facebook-Seiten selbst aufgebaut hat, steht einer Irreführung nicht entgegen.“
Dieser Aspekt der Irreführung ist entscheidend für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit. Die Herkunft und der Kontext der Bewertungen müssen für Verbraucher transparent sein, um eine Täuschung zu vermeiden.
Allgemeine Anwendbarkeit: Risiken bei der Verwendung von Likes und Kommentaren
Diese Rechtsprechung ist nicht allein auf den Gastronomiebereich beschränkt. Sie findet vielmehr auf alle Arten von Unternehmen Anwendung, die ihr Leistungsspektrum ändern. Denkbar wäre dies beispielsweise bei einer Umstellung von einer Influencer-Agentur zu einer Unternehmensberatung oder ähnlichen Szenarien. Für eine korrekte Werbekennzeichnung bei Social Media Angeboten ist dies von großer Bedeutung.
Solange nicht klar ersichtlich ist, für welche Art von Dienstleistungen oder Produkte eine Bewertung oder ein Like abgegeben wurde, reicht es für die Weiternutzung nicht aus, dass die juristische Person als solche unverändert geblieben ist. Dies gilt insbesondere für Likes, bei denen eine konkrete Zuordnung oft unmöglich ist.
Irreführung nach dem UWG auch ohne explizite Werbung
Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht notwendig, dass explizit mit der Anzahl der Likes geworben wird, etwa mit Formulierungen wie „Schon 10.000 Likes!!!!“. Angesichts der heutigen Bedeutung von Likes und Bewertungen für Konsumenten reicht bereits der reine Umstand, dass die Likes und Bewertungen auf einer Seite vorhanden sind, für den Tatbestand einer Irreführung nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) aus.
Unternehmen müssen daher proaktiv sicherstellen, dass ihre Marketingpraktiken stets transparent und nicht irreführend sind. Unklare oder veraltete Angaben können schnell zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Fazit
Die Nutzung von Likes, Fans und Nutzerkommentaren in der Unternehmenskommunikation birgt erhebliche rechtliche Risiken, insbesondere bei Änderungen des Geschäftsmodells oder der Produktpalette. Transparenz ist hierbei entscheidend, um den Tatbestand der Verbrauchertäuschung und unlauteren Wettbewerb zu vermeiden. Unternehmen sollten ihre Social-Media-Präsenzen regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass ältere Bewertungen nicht irreführend für neue Angebote wirken.