Das Wichtigste in Kürze
- McDonald's verliert den Markenschutz für „Big Mac“ in bestimmten Waren- und Dienstleistungskategorien.
- Das EuG-Urteil unterstreicht die Notwendigkeit des Nachweises der „ernsthaften Benutzung“ einer Marke.
- Unternehmen müssen detaillierte Belege (Verkaufszahlen, Nutzungsdauer, Häufigkeit) für die Markennutzung vorlegen.
- Fehlender Nachweis kann zum vollständigen oder teilweisen Verfall des Markenschutzes führen.
EuG-Urteil zur Unionsmarke „Big Mac“: McDonald’s verliert Markenschutz
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat festgestellt, dass McDonald’s für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Nachweis einer ernsthaften Benutzung seiner Unionsmarke „Big Mac“ während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren erbracht hat.
Der Markenstreit zwischen Supermac’s und McDonald’s
Die irische Schnellrestaurantkette Supermac’s und der US-Gigant McDonald’s befinden sich in einem langjährigen Rechtsstreit um die Unionsmarke „Big Mac“. Diese Marke wurde im Jahr 1996 zugunsten von McDonald’s eingetragen.
Im Jahr 2017 beantragte Supermac’s die Erklärung des Verfalls der Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Die Begründung: McDonald’s habe die Marke für diese Kategorien in der Europäischen Union während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt.
Die ursprüngliche Entscheidung des EUIPO
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gab dem Antrag von Supermac’s teilweise statt. Es bestätigte jedoch den Schutz der Marke „Big Mac“ für McDonald’s in mehreren Bereichen, darunter:
- Speisen aus Fleisch- und Geflügelprodukten
- Fleisch- und Hühnchensandwiches
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und Franchising von Restaurants
- Bereitstellung von Speisen und Getränken für den direkten Verzehr
- Drive-Through-Einrichtungen
- Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen
Die partielle Aufhebung durch das EuG
- Waren: Hühnchensandwiches
- Waren: Speisen aus Geflügelprodukten
- Dienstleistungen: Betrieb und Franchising von Restaurants und ähnlichen Einrichtungen zur Bereitstellung von Speisen und Getränken für den direkten Verzehr oder Drive-Through-Einrichtungen
- Dienstleistungen: Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen
Das Gericht stellte fest, dass McDonald’s keinen Nachweis für die ernsthafte Benutzung der Marke „Big Mac“ erbracht hatte. Insbesondere für folgende Waren und Dienstleistungen konnte der Nachweis nicht erbracht werden:
- Waren: Hühnchensandwiches
- Waren: Speisen aus Geflügelprodukten
- Dienstleistungen: Betrieb und Franchising von Restaurants und ähnlichen Einrichtungen zur Bereitstellung von Speisen und Getränken für den direkten Verzehr oder Drive-Through-Einrichtungen
- Dienstleistungen: Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen
Gründe: Fehlender Nachweis der ernsthaften Benutzung
- Verkaufsmengen
- Dauer der Benutzungshandlungen
- Häufigkeit der Benutzungshandlungen
Aus diesem Grund konnte das EuG keine ernsthafte Benutzung der Marke für die genannten Waren feststellen. Des Weiteren konnte auch für die erwähnten Dienstleistungen, wie den Betrieb von Restaurants oder die Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen, der Nachweis einer ernsthaften Benutzung nicht erbracht werden.
Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke. Unternehmen müssen detaillierte Belege für die Nutzung ihrer eingetragenen Marken vorlegen, um deren Schutz aufrechtzuerhalten. Andernfalls droht der vollständige oder teilweise Verfall des Markenschutzes.