Das Wichtigste in Kürze
- Die Wettbewerbszentrale strebt eine BGH-Klärung zur Notwendigkeit der Aufschlüsselung von Sternebewertungen in der Online-Werbung an.
- Das OLG Hamburg fordert bei der Werbung mit „Bekannt aus…“ die Angabe einer nachvollziehbaren Fundstelle.
- Das OLG Hamburg sah keine Verpflichtung zur Aufschlüsselung durchschnittlicher Sternebewertungen nach einzelnen Sternekategorien.
- Die Revision zum BGH ist zugelassen, um die Frage der Wesentlichkeit der Aufschlüsselung von Sternebewertungen höchstrichterlich zu klären.
- Die zukünftige BGH-Entscheidung wird maßgeblich zur Rechtssicherheit im Bereich der Online-Werbung mit Kundenbewertungen beitragen.
Wettbewerbszentrale fordert BGH-Klärung zur Aufschlüsselung von Sternebewertungen
Die Wettbewerbszentrale möchte die rechtliche Frage der Aufschlüsselung durchschnittlicher Sternebewertungen vom Bundesgerichtshof (BGH) klären lassen. Diese Initiative könnte wichtige Auswirkungen auf die Gestaltung von Online-Werbung haben.
Worum geht es im Streit um Kundenbewertungen?
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg fordert bei Werbung mit dem Hinweis „bekannt aus …“ die Angabe einer Fundstelle. Gleichzeitig sieht es jedoch kein Erfordernis zur Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nach einzelnen Sternekategorien.
Werbung mit Kundenbewertungen ist regelmäßig Anlass für rechtliche Überprüfungen durch die Wettbewerbszentrale. In einem ihrer Musterverfahren liegt nun die Entscheidung des Berufungsgerichts vor.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale unter anderem entschieden, dass bei Werbung mit der Angabe „Bekannt aus …“ und der anschließenden Nennung von Presse- beziehungsweise Rundfunkerzeugnissen eine Fundstelle anzugeben oder zu verlinken ist. Diese muss die entsprechende Berichterstattung nachvollziehbar machen.
Hingegen sah das Gericht keine Notwendigkeit, bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung diese nach Sternekategorien aufzuschlüsseln. Dies geht aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21.09.2023 (Az. 15 U 108/22) hervor, welches noch nicht rechtskräftig ist. Der Senat hat die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Anforderungen an die Werbung mit „Bekannt aus …“
Das beklagte Unternehmen hatte im Internet für die Vermittlung von Immobilienmaklern unter anderem mit den Hinweisen „Bekannt aus den Medien“ sowie „Bekannt aus: …“ geworben. Anschließend wurden jeweils einige regionale und überregionale Zeitungen und Magazine namentlich genannt. Eine Fundstelle mit weitergehenden Informationen wurde dabei nicht bereitgestellt.
Die Wettbewerbszentrale hielt unter Transparenzgesichtspunkten eine Fundstelle als eine wesentliche Information zur Nachprüfbarkeit der Werbeaussage für erforderlich.
Anders als das Landgericht Hamburg nahm das Hanseatische Oberlandesgericht an, dass der angesprochene Verbraucher ein klares Interesse daran habe, die Werbeaussage nachzuvollziehen. Ohne diese Information könne der Verbraucher die Aussage des Unternehmens nicht einordnen.
- Aus welchem Anlass, in welcher Weise und wann wurde über das Unternehmen berichtet?
- Wurde positiv, neutral oder kritisch berichtet?
- War der Bericht dem Unternehmen allein gewidmet oder wurde es nur am Rande erwähnt?
- Lag dem Bericht eine persönliche Erfahrung mit dem Unternehmen zugrunde?
- Wie aktuell ist die Berichterstattung und ist sie noch zeitlich relevant?
- Aus welchem Anlass, in welcher Weise und wann wurde über das Unternehmen berichtet?
- Wurde positiv, neutral oder kritisch berichtet?
- War der Bericht dem Unternehmen allein gewidmet oder wurde es nur am Rande erwähnt?
- Lag dem Bericht eine persönliche Erfahrung mit dem Unternehmen zugrunde?
- Wie aktuell ist die Berichterstattung und ist sie noch zeitlich relevant?
Werbung mit durchschnittlichen Kundenbewertungen
Im Rahmen der Internetpräsentation warb das beklagte Unternehmen zudem mit einer durchschnittlichen Kundenbewertung:
„Kundenbewertung ø 4.62 / 5.00“
Dies wurde beispielsweise durch eine grafische Darstellung wie die folgende veranschaulicht:

Die Wettbewerbszentrale vertrat die Ansicht, dass bei der Werbung mit durchschnittlichen Kundenbewertungen die Gesamtzahl, der relevante Zeitraum und eine Aufschlüsselung nach Sterneklassen wesentliche Informationen nach § 5a Abs. 1 UWG darstellten.
Das Landgericht Hamburg gab der Klage nur teilweise statt (LG Hamburg, Urteil vom 06.09.2022, Az. 315 O 160/21). Es bejahte den Unterlassungsanspruch lediglich hinsichtlich der Angabe der Gesamtzahl und des Bewertungszeitraums. Die Aufschlüsselung der Einzelbewertungen nach Sternekategorien hielt das Gericht hingegen nicht für wesentlich. Gegen diese Entscheidung legte die Wettbewerbszentrale Berufung ein.
Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die Berufung der Wettbewerbszentrale in diesem Punkt zurück und bestätigte somit das erstinstanzliche Urteil. Es befand, dass die Aufschlüsselung der Einzelbewertungen nach Sterneklassen kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers besitzt.
Obwohl Kundenbewertungen im Online-Marketing eine wichtige Rolle spielen, sei eine detaillierte Aufgliederung nach Sterneklassen zwar eine nützliche, aber keine wesentliche Information. Eine solche Aufschlüsselung würde zwar die Aussagekraft der Durchschnittszahl leicht erhöhen und konkretisieren, dies reiche jedoch nicht aus, um eine Irreführung gemäß wettbewerbsrechtlichen Kriterien anzunehmen.
Der Senat hat die Revision zur Frage, ob die Aufschlüsselung der Bewertungen nach Sternekategorien eine wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG ist, zugelassen. Die Wettbewerbszentrale plant, die zugelassene Revision einzulegen, um diese Frage höchstrichterlich klären zu lassen.
Fazit
Das Urteil des OLG Hamburg verdeutlicht die unterschiedlichen Anforderungen an Werbeaussagen im Online-Bereich. Während bei "Bekannt aus..." klare Nachweise gefordert werden, bleibt die Aufschlüsselung von Sternebewertungen ein strittiger Punkt. Die erwartete Entscheidung des BGH wird hier für mehr Rechtssicherheit sorgen.