X (Twitter) Haftung OLG Frankfurt | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur X (Twitter) Haftung des Plattformbetreibers für rechtsverletzende Inhalte. Das OLG Frankfurt klärt die Bedingungen der…

Das Wichtigste in Kürze

  • Plattformbetreiber haften für Nutzerinhalte erst, wenn sie Kenntnis von einem konkret beanstandeten und unschwer erkennbaren Rechtsverstoß erhalten.
  • Pauschale Hinweise auf "rechtswidrige Inhalte" in Beanstandungsschreiben reichen nicht aus, um eine Haftung zu begründen.
  • Betroffene müssen ihre Beschwerden präzise und mit detaillierter Sachverhaltsdarstellung formulieren, um eine Haftung des Plattformbetreibers durchzusetzen.
  • Das Meldeformular von X (ehemals Twitter) wurde im Kontext des NetzDG als ausreichend befunden, auch wenn es kein explizites Textfeld für detaillierte Begründungen bietet, da Anhänge möglich sind.

Haftung von Plattformbetreibern für Nutzerinhalte: OLG Frankfurt zur Notwendigkeit konkreter Beanstandungen

Ein Plattformbetreiber haftet für rechtsverletzende Inhalte von Nutzern seiner Plattform nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dies ist der Fall, wenn die Beanstandungen eines Betroffenen so konkret gefasst sind, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptung unschwer bejaht werden kann.

Der Pressesenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung vom 13. Juni 2024 (Az. 16 U 195/22) Unterlassungsansprüche mangels hinreichend konkret erhobener Beanstandungen zurückgewiesen. Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Substantiierung von Beschwerden.

Der Sachverhalt im Detail

Der Kläger ist Antisemitismusbeauftragter in Baden-Württemberg. Die Beklagte betreibt die Plattform „X“, die vormals als Twitter bekannt war.

Der Kläger meldete der Beklagten mit einem Anwaltsschreiben eine Vielzahl von Tweets mit aus seiner Sicht rechtsverletzenden Inhalten. Er forderte die Entfernung dieser Inhalte sowie eine Unterlassung weiterer Verbreitung. Im Ergebnis löschte die Beklagte den Account eines Nutzers, der sechs der beanstandeten Tweets veröffentlicht hatte.

Das Landgericht hatte die Beklagte auf den Eilantrag des Klägers hin verpflichtet, fünf näher benannte Äußerungen des Nutzers über den Kläger nicht mehr zu verbreiten.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG den Unterlassungsantrag ab. Die Begründung des Gerichts basierte auf den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Providerhaftung.

Grundsätze der Providerhaftung

Die Beklagte stellt lediglich eine Plattform für Äußerungen Dritter zur Verfügung. Daher haftet sie als Provider für etwaige rechtsverletzende Inhalte erst nach Kenntniserlangung.

Ein Betroffener muss sie zunächst mit Beanstandungen konfrontieren. Diese müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um eine Haftung zu begründen.

Anforderungen an konkrete Beanstandungen

Beanstandungen müssen so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Erst dann trifft den Provider die Verpflichtung zur weiteren Ermittlung und Bewertung des angezeigten Sachverhalts.

Im vorliegenden Fall vermittelte das Anwaltsschreiben der Beklagten keine hinreichende Kenntnis von den Tatsachen. Eine Rechtsverletzung war für sie ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nicht erkennbar.

Das Schreiben sprach lediglich von „rechtswidrigen Inhalten“, ohne jegliche Begründung oder Sachverhaltsdarstellung. Aus den beanstandeten Tweets allein ging nicht hervor, dass der Kläger sich gegen die Verbreitung konstruierter Lebenssachverhalte ohne tatsächliche Grundlage oder gegen nicht erweislich wahre Tatsachen wendete. Dies war den Tweets auch nicht immanent und somit für die Beklagte nicht klar ersichtlich.

Keine Haftung trotz Account-Sperrung

Der Umstand, dass die Beklagte letztlich den gesamten Account des Nutzers sperrte – und nicht nur die angezeigten Tweets löschte – zeigte nach Ansicht des Gerichts, dass der Rechtsverstoß für sie gerade nicht unschwer erkennbar gewesen war.

Das Meldeformular und das NetzDG

Ohne Erfolg berief sich der Kläger darauf, dass das von der Beklagten bereitgestellte Meldeformular kein Textfeld für weitere konkretisierende individuelle Angaben bereitstelle.

Das Meldeformular entspreche den Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) und bezwecke primär eine Kontrolle nach strafbaren Inhalten. Zudem wären nähere Angaben sowohl in der Spalte „Inhalt“ als auch im Rahmen eines Anhangs möglich gewesen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main unterstreicht die Notwendigkeit präziser und substantiierter Beanstandungen bei Plattformbetreibern. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie bei Meldungen rechtswidriger Inhalte ihre Beschwerden so konkret wie möglich formulieren müssen. Andernfalls kann die Haftung des Plattformbetreibers schwierig durchzusetzen sein.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.6.2024, Az. 16 U 195/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2022, Az. 2-03 O 325/22)

Häufig gestellte Fragen

Wann haften Plattformbetreiber für Nutzerinhalte?
Plattformbetreiber haften für rechtsverletzende Inhalte von Nutzern nur, wenn die Beanstandungen so konkret sind, dass der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann und sie Kenntnis davon erlangen.
Warum wies das OLG Frankfurt den Unterlassungsantrag im Fall X (Twitter) ab?
Das OLG wies den Antrag ab, weil die Beanstandungen des Klägers nicht hinreichend konkret formuliert waren und der Plattformbetreiber den Rechtsverstoß ohne weitere Prüfung nicht erkennen konnte.
Welche Anforderungen werden an konkrete Beanstandungen gestellt?
Beanstandungen müssen so präzise sein, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptung des Betroffenen ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Pauschale Hinweise auf "rechtswidrige Inhalte" genügen nicht.
Spielte die Sperrung des Nutzer-Accounts durch X eine Rolle für die Haftungsfrage?
Nein, das Gericht sah die Sperrung des Accounts gerade als Beleg dafür an, dass der Rechtsverstoß für X nicht unschwer erkennbar war und somit keine unmittelbare Haftung begründete.