Flaschenpfand Werbung: OLG Köln Urteil | IT-Medienrecht

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Köln hat entschieden, dass Pfand nicht im Gesamtpreis von Getränken ausgewiesen werden muss.
  • § 1 Abs. 4 der Preisangabenverordnung (PAngV), der die separate Ausweisung vorschreibt, bleibt gültiges deutsches Recht.
  • Deutsche Gerichte sind an nationales Recht gebunden, auch wenn europarechtliche Bedenken im Raum stehen.
  • Die separate Pfandausweisung dient dem Umweltschutz und der Verbrauchertransparenz.
  • Handelsketten dürfen Pfand und Warenpreis weiterhin getrennt ausweisen, ohne wettbewerbsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

OLG Köln: Pfand muss nicht im Gesamtpreis von Getränken ausgewiesen werden

Ein Wettbewerbsverband wollte erreichen, dass zwei große Handelsketten bei der Werbung für pfandpflichtige Getränke den Gesamtpreis inklusive Pfand angeben. Dieses Vorhaben scheiterte nun auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Gerichte bestätigten, dass die separate Ausweisung von Warenpreis und Pfand rechtlich korrekt ist.

Hintergrund des Rechtsstreits um die Pfandpflicht

Der Wettbewerbsverband hatte die Beklagten dazu verpflichten wollen, bei der Werbung mit pfandpflichtigen Getränken den Gesamtpreis inklusive Pfand anzugeben. Das Landgericht Köln wies die Klagen in zwei parallel geführten Verfahren ab. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers mit Urteilen vom 06.03.2020 zurückgewiesen.

Die Argumentation des klagenden Wettbewerbsverbands

Der Kläger war der Auffassung, die Handelsketten seien verpflichtet, bei der Bewerbung von Getränken einen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes anzugeben. Er argumentierte, die Vorschrift des § 1 Abs. 4 der Preisangabenverordnung (PAngV), nach der gerade kein Gesamtbetrag zu bilden sei, dürfe mangels Grundlage im Recht der Europäischen Union nicht mehr angewendet werden.

Dies begründete der Verband mit folgenden Punkten:

Entscheidung des OLG Köln: Keine Gesamtpreisangabe für Pfand

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln folgte dieser Auffassung nicht. Er stellte klar, dass nach deutschem Recht – konkret § 1 Abs. 4 PAngV – die Einbeziehung des Pfandes in den Gesamtpreis unzulässig ist. Die Einhaltung dieser deutschen Vorschrift könne keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen.

Bindung an geltendes deutsches Recht

Obwohl die deutsche Vorschrift keine direkte Grundlage im Recht der Europäischen Union hat, sei sie geltendes deutsches Recht. Das Gericht betonte, es sei an dieses Recht gebunden und müsse es anwenden, insbesondere im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes niedergelegte Rechtsstaatsprinzip.

Das OLG führte weiter aus, dass der deutsche Gesetzgeber bis heute keine Veranlassung gesehen habe, die Preisangabenverordnung zu ändern. Das Gericht sei nicht befugt, eine bestehende Vorschrift zu ignorieren oder in die Rolle einer normsetzenden Instanz zu schlüpfen. EU-Richtlinien hätten keine unmittelbare Geltung in den EU-Mitgliedstaaten, und eine richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 4 PAngV sei nicht möglich.

Umweltpolitischer Zweck und Verbrauchertransparenz

Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass § 1 Abs. 4 PAngV außerhalb des vollharmonisierten Regelungsbereichs der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stehe. Die Vorschrift musste demnach vom deutschen Gesetzgeber nicht gestrichen werden.

Der Senat begründete dies mit zwei Hauptaspekten:

Der Auffassung einiger Landgerichte, wonach § 1 Abs. 4 PAngV nicht mehr angewendet werden dürfe, sei somit nicht zu folgen, da es keine tragende Begründung für die Ignorierung geltenden Rechts gebe.

Keine Revision zugelassen

Der Senat hat die Revision in dieser Angelegenheit nicht zugelassen. Das Urteil wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln schafft Klarheit bezüglich der Preisangabe bei pfandpflichtigen Getränken und bestätigt die Gültigkeit des § 1 Abs. 4 PAngV. Für Handelsketten bedeutet dies, dass sie weiterhin Pfand und Warenpreis getrennt ausweisen dürfen, ohne wettbewerbsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Es unterstreicht die Bindung deutscher Gerichte an das nationale Recht, auch wenn europarechtliche Bedenken im Raum stehen.

Häufig gestellte Fragen

Warum wollte der Wettbewerbsverband, dass Pfand im Gesamtpreis ausgewiesen wird?
Der Verband argumentierte, dass die Handelsketten verpflichtet seien, einen Gesamtpreis einschließlich Pfand anzugeben, und dass § 1 Abs. 4 PAngV mangels EU-rechtlicher Grundlage nicht mehr anwendbar sei. Er berief sich dabei auf europäische Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken.
Was besagt § 1 Abs. 4 der Preisangabenverordnung (PAngV) in diesem Kontext?
Nach § 1 Abs. 4 PAngV ist die Einbeziehung des Pfandes in den Gesamtpreis unzulässig. Dies bedeutet, dass der Warenpreis und das Pfand getrennt ausgewiesen werden müssen.
Warum folgte das OLG Köln der Auffassung des Wettbewerbsverbands nicht?
Das OLG Köln stellte klar, dass § 1 Abs. 4 PAngV geltendes deutsches Recht ist und Gerichte daran gebunden sind. Es betonte, dass EU-Richtlinien keine unmittelbare Geltung haben und eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sei.
Welche Gründe führte das OLG Köln für die separate Ausweisung von Pfand an?
Das OLG nannte den umweltpolitischen Zweck, Benachteiligungen von Mehrweggebinden zu vermeiden, sowie die Verbrauchertransparenz. Die separate Auszeichnung sei marktüblich, vermeide Rechenfehler und wahre die Interessen der Verbraucher.