Jameda Urteil OLG Köln: Teilweise unzulässig | IT-Medienrecht

Erfahren Sie jetzt alles zum OLG Köln Urteil gegen Jameda! Welche Funktionen von Bewertungsplattformen sind unzulässig? Jetzt informieren und Risiken…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Köln Urteil setzt klare Grenzen für die Gestaltung von Bewertungsplattformen wie Jameda.
  • Plattformen verlieren ihre geschützte Position als „neutrale Informationsmittlerin“, wenn sie zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ gewähren.
  • Spezifische Funktionen wie der „Weitere Ärzte“-Button, unterschiedliche bildliche Darstellungen und Verweise auf Fachartikel/Spezialgebiete wurden als unzulässig befunden.
  • Ärzte müssen es nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden, wenn die Plattform nicht neutral agiert.
  • Die Rechtsprechung ist wegweisend für Transparenz und fairen Wettbewerb im digitalen Raum und wird für künftige Verfahren von Bedeutung sein.

OLG Köln Urteil zu Jameda: Grenzen für Bewertungsplattformen

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat ein richtungsweisendes Urteil gefällt, das nicht nur für Ärzte, sondern auch für Betreiber und Nutzer von Vergleichs- und Bewertungsplattformen in anderen Branchen von großer Bedeutung ist. Die Entscheidung basiert auf der dazugehörigen BGH-Rechtsprechung und klärt wichtige Fragen zur zulässigen Gestaltung solcher Portale.

Im konkreten Fall klagten zwei Ärzte erfolgreich gegen Jameda auf Löschung ihres ohne Einverständnis angelegten Profils. Das OLG Köln befand, dass Jameda mit verschiedenen Funktionen seine Rolle als „neutraler Informationsmittler“ verlassen und zahlenden Ärzten unzulässigerweise „verdeckte Vorteile“ verschafft hat.

Verdeckte Vorteile: Die beanstandeten Funktionen von Jameda

Das Gericht bemängelte spezifische Funktionen, die Jameda nutzte, um zahlenden Kunden Vorteile zu verschaffen. Diese Praktiken führten dazu, dass das Portal seine neutrale Position verlor. Zu den beanstandeten Punkten gehören:

Im Gegensatz zum Landgericht, das die gesamte Plattformgestaltung als unzulässig ansah, unterzog das Oberlandesgericht die einzelnen Funktionen einer genauen Einzelfallbetrachtung. Maßgeblich ist hierbei die BGH-Rechtsprechung. Diese besagt, dass eine Plattform ihre geschützte Position als „neutrale Informationsmittlerin“ verlässt, wenn sie zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ gewährt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Profile von Ärzten, die ihre Einwilligung nicht erteilt haben, als „Werbeplattform“ für Premiumkunden dienen.

Ein solcher Vorteil ist für Nutzer nicht erkennbar. Das Portal dient dann nicht mehr ausschließlich dem Informationsaustausch zwischen Patienten. Folglich müssen Ärzte es nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden. Mit den oben beschriebenen Funktionen verließ das Portal nach Ansicht des Gerichts seine Rolle als „neutraler Informationsmittler“.

Detaillierte Analyse der problematischen Jameda-Funktionen

Der „Weitere Ärzte“-Button

Der mittlerweile abgeschaffte Button, der auf Basiskunden-Profilen „weitere“ Ärzte in der näheren Umgebung anzeigte, bei Premiumkunden jedoch nicht, erweckte einen unzutreffenden Eindruck. Es schien, als hätten Premiumkunden keine lokale Konkurrenz. Der auf Basiskunden-Profilen eingeblendete Button wurde als „Absprungplattform“ auf andere Arztprofile bewertet. Für Nutzer war nicht ersichtlich, warum bei Basisprofilen ein Verweis auf örtliche Konkurrenz eingeblendet wurde, bei Premiumprofilen hingegen nicht. Obwohl die Plattform den Button zwischenzeitlich entfernt hat, kann sie zur Unterlassung verurteilt werden, da weiterhin Wiederholungsgefahr besteht.

Unterschiedliche bildliche Darstellung

Die ungleiche bildliche Darstellung in Auflistungen zwischen Basis- und Premiumkunden stellte ebenfalls einen verdeckten Vorteil dar. Anders als bei der Darstellung auf den einzelnen Profilen wurde hierdurch ein deutliches „optisches Gefälle“ geschaffen. Dies ermöglichte der Plattform, im Vorfeld der Arztwahl lenkend in den Wettbewerb zwischen örtlichen Konkurrenten einzugreifen.

Weitere Informationen zu solchen unlauteren Geschäftspraktiken finden Sie in unserem Blog.

Verweis auf Fachartikel

Ein weiterer unzulässiger verdeckter Vorteil war, dass Nutzer auf den Profilen von Basiskunden auf Fachbeiträge anderer Ärzte hingewiesen wurden, was bei Platin-Kunden unterblieb. Dadurch entstand der unzutreffende Eindruck, Basiskunden könnten oder wollten keine entsprechenden Fachartikel veröffentlichen. Diese Funktion stand jedoch nur bei Buchung eines Premiumpakets zur Verfügung. Insbesondere wenn die eingeblendeten Artikel von zahlenden Ärzten stammten, die bis zu 100 km entfernt praktizierten, ergab sich eine mögliche Konkurrenzsituation.

Hinweis auf Spezialgebiete

Schließlich wurde auch der Hinweis auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf denselben Fachgebieten, der nur auf Basiskunden-Profilen erschien, als unzulässiger verdeckter Vorteil eingestuft. Dieser Hyperlink konnte den Eindruck erwecken, der Basiskunde sei nicht ausreichend qualifiziert. Bei Premiumkunden gab es keinen solchen Verweis, der Patienten zur weiteren Suche nach einem möglichst qualifizierten Arzt animiert hätte.

Rechtliche Einordnung des Urteils

Das Gericht begründete den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils sowie auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen rechtlich. Es stützte sich hierbei auf §§ 823 Abs. 2 und 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Das OLG Köln stellte klar, dass sich die Bewertungsplattform nicht auf das sogenannte Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stützen kann.

Das Geschäftsmodell der Plattform wurde nicht als eigene meinungsbildende Tätigkeit eingestuft. Vielmehr handele es sich allenfalls um einen Hilfsdienst zur besseren Verbreitung von Informationen Dritter. Einige Funktionen des Portals, wie die erweiterte Angabe ärztlicher Leistungen für Premiumkunden, wurden vom Senat hingegen nicht beanstandet.

Diesbezüglich wies der Senat die Klagen der beiden Kläger auf Basis der erfolgreichen Berufung der Bewertungsplattform ab. Der Senat ließ die Revision für beide Seiten in beiden Verfahren zu. Der Grund hierfür ist, dass die Frage nach der Abgrenzung der Rolle einer „neutralen Informationsmittlerin“ in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt ist. Diese Entscheidung wird für eine Vielzahl künftiger Verfahren von Bedeutung sein. Die frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2019 (VI ZR 301/17) bezog sich lediglich auf einen Einzelfall der Plattformgestaltung.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln setzt klare Grenzen für die Gestaltung von Bewertungsplattformen. Es betont die Notwendigkeit der Neutralität und verbietet „verdeckte Vorteile“ für zahlende Kunden. Diese Rechtsprechung ist wegweisend für alle Online-Plattformen, die mit Bewertungen oder Vergleichen arbeiten, und unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und fairem Wettbewerb im digitalen Raum.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Kern des Urteils des OLG Köln zu Jameda?
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass Jameda seine Rolle als „neutraler Informationsmittler“ verlassen und zahlenden Ärzten unzulässigerweise „verdeckte Vorteile“ verschafft hat. Dies führte dazu, dass Ärzte nicht hinnehmen müssen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.
Welche Funktionen von Jameda wurden vom OLG Köln als unzulässig eingestuft?
Als unzulässig wurden unter anderem der Verweis auf weitere Ärzte bei Basiskunden, die unterschiedliche bildliche Darstellung in Auflistungen, der Verweis auf Fachartikel anderer Ärzte bei Basiskunden und der Hinweis auf Ärzte für spezielle Behandlungsgebiete bei Basiskunden-Profilen befunden.
Warum verließ Jameda seine Rolle als „neutraler Informationsmittler“?
Jameda verließ seine neutrale Rolle, indem es zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ gewährte, die für Nutzer nicht erkennbar waren. Dies geschah durch spezifische Funktionen, die Basiskunden benachteiligten und Premiumkunden bevorzugten, wodurch die Plattform als „Werbeplattform“ diente.
Auf welcher rechtlichen Grundlage basierte das Urteil des OLG Köln?
Das Gericht stützte den Anspruch auf Löschung und Unterlassung auf §§ 823 Abs. 2 und 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Es stellte klar, dass sich die Bewertungsplattform nicht auf das Medienprivileg der DSGVO berufen kann.