Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Köln Urteil setzt klare Grenzen für die Gestaltung von Bewertungsplattformen wie Jameda.
- Plattformen verlieren ihre geschützte Position als „neutrale Informationsmittlerin“, wenn sie zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ gewähren.
- Spezifische Funktionen wie der „Weitere Ärzte“-Button, unterschiedliche bildliche Darstellungen und Verweise auf Fachartikel/Spezialgebiete wurden als unzulässig befunden.
- Ärzte müssen es nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden, wenn die Plattform nicht neutral agiert.
- Die Rechtsprechung ist wegweisend für Transparenz und fairen Wettbewerb im digitalen Raum und wird für künftige Verfahren von Bedeutung sein.
OLG Köln Urteil zu Jameda: Grenzen für Bewertungsplattformen
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat ein richtungsweisendes Urteil gefällt, das nicht nur für Ärzte, sondern auch für Betreiber und Nutzer von Vergleichs- und Bewertungsplattformen in anderen Branchen von großer Bedeutung ist. Die Entscheidung basiert auf der dazugehörigen BGH-Rechtsprechung und klärt wichtige Fragen zur zulässigen Gestaltung solcher Portale.
Im konkreten Fall klagten zwei Ärzte erfolgreich gegen Jameda auf Löschung ihres ohne Einverständnis angelegten Profils. Das OLG Köln befand, dass Jameda mit verschiedenen Funktionen seine Rolle als „neutraler Informationsmittler“ verlassen und zahlenden Ärzten unzulässigerweise „verdeckte Vorteile“ verschafft hat.
Verdeckte Vorteile: Die beanstandeten Funktionen von Jameda
Das Gericht bemängelte spezifische Funktionen, die Jameda nutzte, um zahlenden Kunden Vorteile zu verschaffen. Diese Praktiken führten dazu, dass das Portal seine neutrale Position verlor. Zu den beanstandeten Punkten gehören:
- Der Verweis auf eine Liste mit weiteren Ärzten auf den Profilen von Basiskunden, während dieser Hinweis bei zahlenden Ärzten fehlte.
- Die Darstellung zahlender Ärzte mit Bild in Auflistungen, während Basiskunden lediglich einen grauen Schattenriss zeigten.
- Der Verweis auf Fachartikel von anderen Ärzten auf Basiskunden-Profilen, der bei Platin-Kunden unterblieb.
- Der Hinweis auf Ärzte für spezielle Behandlungsgebiete auf Basiskunden-Profilen, der bei zahlenden Ärzten ebenfalls nicht vorhanden war.
Im Gegensatz zum Landgericht, das die gesamte Plattformgestaltung als unzulässig ansah, unterzog das Oberlandesgericht die einzelnen Funktionen einer genauen Einzelfallbetrachtung. Maßgeblich ist hierbei die BGH-Rechtsprechung. Diese besagt, dass eine Plattform ihre geschützte Position als „neutrale Informationsmittlerin“ verlässt, wenn sie zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ gewährt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Profile von Ärzten, die ihre Einwilligung nicht erteilt haben, als „Werbeplattform“ für Premiumkunden dienen.
Ein solcher Vorteil ist für Nutzer nicht erkennbar. Das Portal dient dann nicht mehr ausschließlich dem Informationsaustausch zwischen Patienten. Folglich müssen Ärzte es nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden. Mit den oben beschriebenen Funktionen verließ das Portal nach Ansicht des Gerichts seine Rolle als „neutraler Informationsmittler“.
Detaillierte Analyse der problematischen Jameda-Funktionen
Der „Weitere Ärzte“-Button
Der mittlerweile abgeschaffte Button, der auf Basiskunden-Profilen „weitere“ Ärzte in der näheren Umgebung anzeigte, bei Premiumkunden jedoch nicht, erweckte einen unzutreffenden Eindruck. Es schien, als hätten Premiumkunden keine lokale Konkurrenz. Der auf Basiskunden-Profilen eingeblendete Button wurde als „Absprungplattform“ auf andere Arztprofile bewertet. Für Nutzer war nicht ersichtlich, warum bei Basisprofilen ein Verweis auf örtliche Konkurrenz eingeblendet wurde, bei Premiumprofilen hingegen nicht. Obwohl die Plattform den Button zwischenzeitlich entfernt hat, kann sie zur Unterlassung verurteilt werden, da weiterhin Wiederholungsgefahr besteht.
Unterschiedliche bildliche Darstellung
Die ungleiche bildliche Darstellung in Auflistungen zwischen Basis- und Premiumkunden stellte ebenfalls einen verdeckten Vorteil dar. Anders als bei der Darstellung auf den einzelnen Profilen wurde hierdurch ein deutliches „optisches Gefälle“ geschaffen. Dies ermöglichte der Plattform, im Vorfeld der Arztwahl lenkend in den Wettbewerb zwischen örtlichen Konkurrenten einzugreifen.
Weitere Informationen zu solchen unlauteren Geschäftspraktiken finden Sie in unserem Blog.
Verweis auf Fachartikel
Ein weiterer unzulässiger verdeckter Vorteil war, dass Nutzer auf den Profilen von Basiskunden auf Fachbeiträge anderer Ärzte hingewiesen wurden, was bei Platin-Kunden unterblieb. Dadurch entstand der unzutreffende Eindruck, Basiskunden könnten oder wollten keine entsprechenden Fachartikel veröffentlichen. Diese Funktion stand jedoch nur bei Buchung eines Premiumpakets zur Verfügung. Insbesondere wenn die eingeblendeten Artikel von zahlenden Ärzten stammten, die bis zu 100 km entfernt praktizierten, ergab sich eine mögliche Konkurrenzsituation.
Hinweis auf Spezialgebiete
Schließlich wurde auch der Hinweis auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf denselben Fachgebieten, der nur auf Basiskunden-Profilen erschien, als unzulässiger verdeckter Vorteil eingestuft. Dieser Hyperlink konnte den Eindruck erwecken, der Basiskunde sei nicht ausreichend qualifiziert. Bei Premiumkunden gab es keinen solchen Verweis, der Patienten zur weiteren Suche nach einem möglichst qualifizierten Arzt animiert hätte.
Rechtliche Einordnung des Urteils
Das Gericht begründete den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils sowie auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen rechtlich. Es stützte sich hierbei auf §§ 823 Abs. 2 und 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Das OLG Köln stellte klar, dass sich die Bewertungsplattform nicht auf das sogenannte Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stützen kann.
Das Geschäftsmodell der Plattform wurde nicht als eigene meinungsbildende Tätigkeit eingestuft. Vielmehr handele es sich allenfalls um einen Hilfsdienst zur besseren Verbreitung von Informationen Dritter. Einige Funktionen des Portals, wie die erweiterte Angabe ärztlicher Leistungen für Premiumkunden, wurden vom Senat hingegen nicht beanstandet.
Diesbezüglich wies der Senat die Klagen der beiden Kläger auf Basis der erfolgreichen Berufung der Bewertungsplattform ab. Der Senat ließ die Revision für beide Seiten in beiden Verfahren zu. Der Grund hierfür ist, dass die Frage nach der Abgrenzung der Rolle einer „neutralen Informationsmittlerin“ in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt ist. Diese Entscheidung wird für eine Vielzahl künftiger Verfahren von Bedeutung sein. Die frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2019 (VI ZR 301/17) bezog sich lediglich auf einen Einzelfall der Plattformgestaltung.
Fazit
Das Urteil des OLG Köln setzt klare Grenzen für die Gestaltung von Bewertungsplattformen. Es betont die Notwendigkeit der Neutralität und verbietet „verdeckte Vorteile“ für zahlende Kunden. Diese Rechtsprechung ist wegweisend für alle Online-Plattformen, die mit Bewertungen oder Vergleichen arbeiten, und unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und fairem Wettbewerb im digitalen Raum.