Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG München erklärt Zusatzentgelte für PayPal und Sofortüberweisung für zulässig.
- Die Begründung liegt in der Beteiligung Dritter und zusätzlichen Services, die diese Zahlungsarten bieten.
- Online-Händler erhalten vorläufig Rechtssicherheit bei der Erhebung dieser Entgelte.
- Die Zulassung der Revision zum BGH signalisiert, dass eine endgültige Klärung der Rechtslage noch aussteht.
OLG München erlaubt Zahlungsentgelte für Sofortüberweisung und PayPal
In einem wegweisenden Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Oberlandesgericht (OLG) München die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei der Nutzung des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ als auch bei der Zahlung mittels PayPal für zulässig erklärt. Diese Entscheidung ist von hoher Relevanz für Online-Händler und Verbraucher gleichermaßen. Das OLG München hat zudem die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, was auf eine weitere Klärung der Rechtslage hoffen lässt.
Der rechtliche Hintergrund der Diskussion um Zahlungsentgelte
Das Landgericht München hatte die Rechtsfragen noch anders beurteilt. Mit Wirkung zum 13. Januar 2018 traten neue gesetzliche Regelungen in Kraft. Diese verbieten Händlern, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte zu verlangen. Ziel war es, Verbraucher vor versteckten Kosten zu schützen.
Für die „Sofortüberweisung“ galt bisher die einhellige Auffassung, dass diese Bezahlmethode unter die gesetzliche Neuregelung fällt. Dies liegt daran, dass sie als einfache SEPA-Überweisung angesehen wird, welche im Gesetz explizit erwähnt ist. Bei PayPal war die Rechtslage aufgrund unklarer Hinweise in den Gesetzesberatungen stets umstritten.
Die Begründung des OLG München
Das Oberlandesgericht München vertritt die Auffassung, dass der deutsche Gesetzgeber weder „Sofortüberweisung“ noch PayPal mit § 270a BGB erfassen wollte. Nach Ansicht des Gerichts darf die neue Norm auch nicht analog auf diese beiden Zahlungsarten angewendet werden. Hierfür wurden mehrere Gründe angeführt:
- Sowohl bei PayPal als auch bei Sofortüberweisung findet keine direkte SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt.
- Stattdessen ist stets ein drittes Unternehmen (der Zahlungsdienstleister) in den Zahlungsprozess eingeschaltet.
- Die Zahlung per Sofortüberweisung bietet dem Verbraucher zudem Vorteile wie eine Bonitätsprüfung. Der Verbraucher könne und wolle diesen Service bezahlen, wenn er diesen Weg wählt.
Aufgrund dieser Argumentation hat das OLG München die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Für Online-Händler bedeutet dies vorläufig eine Erleichterung.
Ausblick und weitere Entwicklungen
Es bleibt spannend abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof in dieser wichtigen Rechtsfrage positionieren wird. Die Zulassung der Revision deutet darauf hin, dass eine endgültige Klärung noch aussteht. Bis dahin können sich Online-Anbieter weiterhin auf das Urteil des OLG München berufen. Die Rechtsprechung zu Wettbewerbsverstößen im Onlinehandel bleibt ein dynamisches Feld.
Fazit
Das Urteil des OLG München schafft vorerst Klarheit für Händler hinsichtlich der Erhebung von Zahlungsentgelten für Sofortüberweisung und PayPal. Die Zulassung der Revision zum BGH signalisiert jedoch, dass das letzte Wort in dieser komplexen juristischen Frage noch nicht gesprochen ist. Es empfiehlt sich, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.