Das Wichtigste in Kürze
- Das Kammergericht Berlin korrigierte das Landgericht zugunsten von Renate Künast bezüglich der Herausgabe von Nutzerdaten durch Facebook.
- Insgesamt zwölf Kommentare wurden als Beleidigungen (§ 185 StGB) eingestuft, was zur Herausgabe von Name, E-Mail, IP-Adresse und Uploadzeitpunkt führte.
- Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden für Beleidigungen online, aber auch die gerichtliche Bereitschaft, bei massiver Schmähkritik Nutzerdaten anzuordnen.
- Die Meinungsfreiheit im Internet hat Grenzen, insbesondere bei Schmähkritik, die die Menschenwürde angreift.
Kammergericht korrigiert Landgericht: Facebook muss weitere Nutzerdaten an Renate Künast herausgeben
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 11. März 2020 eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 9. September 2019 teilweise zugunsten der Politikerin Renate Künast korrigiert. Es ging dabei um einen Antrag gegen Facebook auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten. Bereits in der ursprünglichen Entscheidung vom 21. Januar 2020 (siehe dazu diesen Post) wurden sechs Nutzerkommentare als Beleidigungen eingestuft. Nun stufte das Kammergericht unter Berücksichtigung höchstrichterlicher und verfassungsrechtlicher Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit sechs weitere der insgesamt 22 streitgegenständlichen Kommentare als Beleidigungen im Sinne von § 185 StGB ein.
Umfang der herauszugebenden Nutzerdaten
- Name
- E-Mail-Adresse
- IP-Adresse
- Uploadzeitpunkt des jeweiligen Nutzers
Die rechtliche Grundlage der Datenherausgabe
Die Richter des 10. Zivilsenats des Kammergerichts betonten, dass der hier geltend gemachte Anspruch nach § 14 Abs. 4 des Telemediengesetzes lediglich ein vorbereitender Anspruch sei. Er unterscheidet sich deutlich von weitergehenden Ansprüchen auf Unterlassung von Äußerungen oder Geldentschädigung. Über diese wurde im vorliegenden Verfahren noch nicht entschieden. Hier war Facebook als Diensteanbieter beteiligt, nicht die Verfasser der 22 Kommentare selbst.
Beleidigende Äußerungen: Die rechtliche Bewertung
Sechs Kommentare als Schmähkritik eingestuft
Sechs der sechzehn noch zu prüfenden Kommentare erfüllten laut Kammergericht den strafrechtlichen Beleidigungstatbestand des § 185 StGB. Dies geschah trotz der strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an Eingriffe in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Diese Äußerungen wiesen einen so massiven diffamierenden Gehalt auf, dass sie als Schmähkritik oder Formalbeleidigung einzuordnen waren.
Das Gericht stellte fest, dass die Kommentare auch unter Berücksichtigung des thematischen Kontextes als Schmähungen der Person Renate Künasts zu bewerten sind. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema fehlte gänzlich. Die Antragstellerin wurde als vermeintliche Befürworterin von "einvernehmlichem bzw. gewaltlosem Sex mit Kindern" dargestellt und dadurch in ihrer Würde angegriffen. Die Richter sahen in den frauenverachtenden und entwürdigenden obszönen Anwürfen sowie zügellosen Beschimpfungen mittels Fäkalsprache eine maßlos überzogene Attacke. Dabei trat die persönliche Schmähung derart in den Vordergrund, dass jede sachbezogene Auseinandersetzung völlig aus dem Blickfeld geriet. Solche Diffamierungen überschreiten die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen deutlich und stellen eine nicht mehr legitimierbare Schmähkritik dar.
Zehn Kommentare nicht als Beleidigung gewertet
Für die verbleibenden zehn Kommentare hingegen blieb die Beschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg. Das Kammergericht erkannte an, dass es sich auch hier um erheblich ehrenrührige Bezeichnungen und Herabsetzungen handelte. Gemäß den verfassungsgerichtlichen Vorgaben wurde jedoch die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht überschritten.
In diesen Fällen lag keine abwägungsfreie Diffamierung vor, die einen Angriff auf die Menschenwürde, eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts erreichte kein solches Gewicht, dass die Äußerungen lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung erschienen. Hierbei wurden der konkrete Kontext und die Abgrenzung zu den als Beleidigung eingestuften Kommentaren berücksichtigt.
Gesellschaftlicher Diskurs und Meinungsfreiheit im Internet
Die Richter des 10. Zivilsenats verkannten keineswegs, dass es zu einem Sprachverfall und einer Verrohung des gesellschaftlichen Diskurses gekommen ist, insbesondere durch die Ausnutzung der Anonymität im Internet. Dennoch rechtfertigt dies keine abweichende rechtliche Beurteilung.
Die Frage, ob für Personen des politischen Lebens noch härtere Maßstäbe gelten sollten und ob die Justiz politische Entscheidungsträger stärker schützen muss, sei berechtigt. Die geltende Rechtsordnung und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bieten auf diesem Gebiet jedoch derzeit keinen Raum für eine Aufwertung des Persönlichkeitsschutzes. Dies zeigt die fortwährende Herausforderung im Umgang mit Online-Kommentaren und der Meinungsfreiheit im digitalen Raum.
Rechtskräftigkeit der Entscheidung
Die Entscheidung des Kammergerichts ist rechtskräftig. Der 10. Zivilsenat hat eine Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dies begründete er damit, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere.
Entscheidungsübersicht
- Landgericht Berlin: ursprünglicher Beschluss – 27 AR 17/19 – vom 09. September 2019
- Landgericht Berlin: Abhilfebeschluss – 27 AR 17/19 – vom 21. Januar 2020
- Kammergericht: Beschluss – 10 W 13/20 – vom 11. März 2020
Fazit
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin verdeutlicht die weiterhin hohen Hürden für die Einstufung von Online-Kommentaren als strafbare Beleidigung. Gleichzeitig unterstreicht sie die gerichtliche Bereitschaft, bei massiver Schmähkritik die Herausgabe von Nutzerdaten anzuordnen. Dies sendet ein wichtiges Signal gegen exzessive Diffamierung im Schutz der Anonymität des Internets, betont aber auch die Grenzen des Persönlichkeitsschutzes politischer Personen.