Das Wichtigste in Kürze
- Die rechtlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbung und Produktplatzierungen gelten auch für das lineare Fernsehen, nicht nur für neue Medien.
- Medienanstalten wie die NLM überwachen die Einhaltung dieser Regeln konsequent und gehen bei Verstößen gegen Fernsehsender vor.
- Der Fall RTL gegen die NLM bestätigte die Unzulässigkeit einer übermäßigen Produktplatzierung in der Serie „Alles was zählt“.
- Gerichte und Medienanstalten setzen sich weiterhin für Transparenz und die Unterbindung von Schleichwerbung ein.
Produktplatzierung im TV: Wenn RTL wegen Schleichwerbung vor Gericht steht
Gerade wenn wir mit Mandanten sprechen, die auf YouTube oder Twitch ihr Geld verdienen, und wir das Problem der Schleichwerbung und der Kennzeichnung thematisieren, hören wir oft die Frage, warum dies nicht auch für andere Medien gelten würde. Viele vertreten die Meinung, Gerichte wollten damit lediglich neue Medien mundtot machen. Diese Ansicht ist jedoch irrig, wie auch die ständige Rechtsprechung zur Influencer-Kennzeichnung zeigt.
Tatsächlich gelten dieselben oder zumindest ähnliche Spielregeln auch für das lineare Fernsehen. Für die jüngeren Leser sei hierbei an Sender wie RTL und Pro Sieben erinnert. Teilweise sind die Vorschriften für TV sogar verschärft, da Produktplatzierungen im linearen Fernsehen oft schwieriger zu kennzeichnen sind. In Serien fehlt beispielsweise die Möglichkeit, direkte Hinweise für Zuschauer einzublenden. Mehr zur Werbekennzeichnung in sozialen Medien finden Sie in unserem Leitfaden zur Werbekennzeichnung sowie weitere Informationen zu Affiliate Links.
Rechtliche Anforderungen an Produktplatzierungen im TV
Die Medienanstalten achten strikt auf die Einhaltung dieser Spielregeln und gehen bei Verstößen konsequent gegen Fernsehsender vor. Dies geschieht häufig erfolgreich, wie ein aktuelles Verfahren zeigt. Kürzlich musste sich RTL vor Gericht verantworten, als die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) eine Beanstandungsverfügung wegen unzulässiger Produktplatzierung in der RTL-Serie „Alles was zählt“ erließ. Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage von RTL in diesem Fall teilweise abgewiesen.
Der Fall RTL: Unzulässige Produktplatzierung bei "Alles was zählt"
- Die Produktplatzierung eines Haarpflegemittels war übermäßig prominent.
- Ein Werbeplakat für das Produkt war etwa ein Dutzend Mal zu sehen.
- Das Plakat war teilweise sogar bildfüllend.
- Die Präsentation des Produkts stand in einer dreiminütigen Sequenz der Episode eindeutig und übermäßig im Mittelpunkt.
Gerichtliche Bewertung der Produktplatzierung
Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte diese Ansicht der NLM. Es stellte fest, dass das Werbeplakat für das fragliche Produkt in der Bildfolge etwa ein Dutzend Mal, teilweise sogar bildfüllend, zu sehen war. Die Präsentation des Produkts stand in einer dreiminütigen Sequenz der Episode eindeutig und übermäßig im Mittelpunkt.
Aufgrund dieser Feststellungen wies das Gericht die Klage von RTL in Bezug auf die unzulässige Produktplatzierung ab. Die Medienanstalten haben somit eine wichtige Bestätigung ihrer Kontrollfunktion erhalten.
Redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit
Die Klage wurde jedoch in einem anderen Punkt abgewiesen: Der Vorwurf, RTL habe mit der Handlung ihre eigene redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit beeinträchtigt, wurde vom Gericht nicht bestätigt. Das Gericht befand, dass RTL in einer Auftragsproduktion wie dieser Serie nicht von Anfang an inhaltlich eingebunden sein müsse. Interessante Parallelen zur Abgrenzung von redaktionellen Inhalten und Werbung ergeben sich auch in der Influencer-Schleichwerbungs-Rechtsprechung des OLG Frankfurt.
Fazit
Dieser Fall unterstreicht, dass die rechtlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbung und Produktplatzierungen keineswegs nur neue Medien betreffen. Auch etablierte Fernsehsender wie RTL müssen die Spielregeln des Rundfunkstaatsvertrags einhalten. Die Medienanstalten und Gerichte achten weiterhin konsequent darauf, Transparenz für die Zuschauer zu gewährleisten und Schleichwerbung zu unterbinden.