Das Wichtigste in Kürze
- Schwarzgeldabreden führen zum vollständigen Verlust des Werklohnanspruchs.
- Digitale Kommunikation, wie WhatsApp-Nachrichten, kann als entscheidendes Beweismittel für illegale Absprachen dienen.
- Verträge, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, sind rechtlich nicht durchsetzbar.
- Transparenz und die Einhaltung aller rechtlichen und steuerlichen Pflichten sind im Bauwesen unerlässlich.
Kein Werklohn wegen Schwarzgeldabrede: OLG Düsseldorf urteilt
Ein Bauunternehmer aus Bochum erhält für Sanierungsarbeiten in Düsseldorf keinen Werklohn. Trotz der Leugnung durch ihn und den Auftraggeber war das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte „Schwarzgeldabrede“ getroffen hatten.
Hintergrund der Entscheidung: Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied, dass dem Bauunternehmer kein Anspruch auf Werklohn zusteht. Der zugrunde liegende Vertrag verstieß vielmehr gegen § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG).
Die Parteien waren sich demnach einig, die Arbeiten ohne Rechnungsstellung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer zu erbringen. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen dar und hat weitreichende rechtliche Folgen.
Die fragliche WhatsApp-Nachricht als entscheidendes Beweismittel
In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf durchgeführt. Während der Bauarbeiten zahlte der Auftraggeber dem Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge.
Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp darum, die Summe auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, mit der Formulierung: „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“.
Gerichtliche Bewertung und die Folgen der Schwarzgeldabrede
Nach Abschluss der Arbeiten forderte der Bauunternehmer weitere rund 275.000 Euro, die er einklagte. Die Klage scheiterte jedoch an der festgestellten Schwarzgeldabrede.
Der Senat war davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch die widersprüchlichen Erklärungen des Bauunternehmers bei dem Versuch, eine andere Bedeutung darzulegen. Ein solcher Vertragsbruch mit illegalen Absichten hat gravierende rechtliche Konsequenzen.
Fazit
Dieser Fall verdeutlicht die erheblichen Risiken von Schwarzgeldabreden im Bauwesen. Selbst scheinbar harmlose digitale Kommunikationen können als Beweis für illegale Absprachen dienen.
Dies führt dazu, dass der Anspruch auf Werklohn vollständig entfallen kann. Es unterstreicht die Notwendigkeit, alle rechtlichen und steuerlichen Pflichten transparent und gesetzeskonform zu erfüllen.