Das Wichtigste in Kürze
- Das LG Bonn hat Verträge über Streaming-Hardware und -Dienstleistungen im Influencer-Business oft als gemischttypischen Vertrag mit kaufrechtlichem Schwerpunkt eingestuft, nicht als Werkvertrag.
- Subjektive Erwartungen an ein "perfekt funktionierendes Gesamtsystem" sind ohne präzise vertragliche Definition rechtlich nicht ausreichend.
- Ohne einen klar definierten und geschuldeten Erfolg ist ein Rücktritt vom gesamten Vertrag bei mangelfreier Hardware und nicht völlig wertlosen Dienstleistungen oft ausgeschlossen.
- Für Influencer, Agenturen und technische Dienstleister ist es entscheidend, alle Erwartungen, Leistungen und Erfolge präzise und schriftlich im Vertrag festzuhalten.
- In rechtlichen Streitigkeiten sind die konkreten vertraglichen Vereinbarungen (Leistung, Vergütung, Änderungen) ausschlaggebend, nicht technische Probleme oder nachträgliche Unzufriedenheit.
LG Bonn zur rechtlichen Einordnung von Streaming-Hardware-Verträgen im Influencer-Business
Mit Urteil vom 05.02.2026 hat das Landgericht Bonn (Az. 19 O 190/24), in einem von mir geführten Fall, eine für das Influencer- und Creator-Business hochrelevante Frage entschieden. Es ging darum, wie Verträge über die Lieferung von Streaming-Hardware einschließlich Aufbau, Installation und Konfiguration rechtlich einzuordnen sind: als Werkvertrag oder als Kaufvertrag mit ergänzenden Dienstleistungen?
Diese Entscheidung ist deshalb praxisrelevant, weil professionelle Influencer-Setups regelmäßig aus einer Mischung aus Hardwarelieferung, Konfiguration, Testing und laufenden Anpassungen bestehen. Genau an dieser Schnittstelle entstehen in der Praxis die meisten Konflikte. Häufig sind diese mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden.
Die rechtliche Ausgangslage: Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag?
Rechtlich hängt die Einordnung technischer Projekte maßgeblich davon ab, welcher Leistungsteil den Vertrag prägt. Die Abgrenzung ist nicht neu, wird im Influencer-Umfeld jedoch oft unterschätzt.
Im deutschen Recht gibt es grundsätzlich folgende Vertragstypen:
'''| Vertragstyp | Gesetzliche Grundlage | Charakteristik | Fokus im Influencer-Kontext |
|---|---|---|---|
| Werkvertrag | § 631 BGB | Konkreter, abnahmefähiger Erfolg geschuldet | Liegt vor, wenn z.B. ein "perfekt funktionierendes Gesamtsystem" mit definierten Leistungsparametern vertraglich vereinbart ist. |
| Dienstvertrag | § 611 BGB | Lediglich sorgfältige Tätigkeit geschuldet, kein bestimmter Erfolg | Liegt vor, wenn nur eine Tätigkeit (z.B. Installation, Konfiguration nach Zeitaufwand) ohne Erfolgsgarantie vereinbart ist. |
| Kaufvertrag | § 433 BGB | Übertragung von Eigentum an einer Sache im Vordergrund | Liegt vor, wenn die Lieferung von Hardware im Vordergrund steht und Dienstleistungen (Aufbau, Installation) Nebenleistungen sind. |
- Ein Werkvertrag (BGB/631.html" title="§ 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag">§ 631 BGB) setzt voraus, dass ein konkreter, abnahmefähiger Erfolg geschuldet ist.
- Ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) verpflichtet lediglich zu einer sorgfältigen Tätigkeit, nicht aber zu einem bestimmten Erfolg.
- Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) liegt vor, wenn die Übertragung von Eigentum an einer Sache – etwa Hardware – im Vordergrund steht. Montage und Einrichtung können hierbei Neben- oder Zusatzleistungen sein.
Das Landgericht Bonn stellt klar, dass nicht subjektive Erwartungen, sondern vielmehr das Angebot, die Leistungsbeschreibung, die AGB, die Vergütungsstruktur und die tatsächliche Durchführung des Vertrages entscheidend sind.
Kernaussage des Urteils des LG Bonn
Das Gericht ordnet den streitgegenständlichen Vertrag nicht als Werkvertrag, sondern als gemischttypischen Vertrag mit kaufrechtlichem Schwerpunkt ein. Insbesondere maßgeblich waren folgende Punkte:
- Die Vergütung bezog sich überwiegend auf handelsübliche Standard-Hardware.
- Aufbau, Installation und Konfiguration wurden separat nach Zeitaufwand abgerechnet.
- Es fehlte eine konkrete Definition eines geschuldeten Erfolgs, wie beispielsweise bestimmte Leistungsparameter, Abnahmekriterien oder Funktionsgarantien.
Wörtlich stellt das Gericht klar, dass bei fehlender Festlegung eines abgrenzbaren Erfolgs regelmäßig kein Werkvertrag vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber subjektiv ein „funktionierendes Gesamtsystem“ erwartet.
Die Konsequenz hieraus ist eindeutig: Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag scheidet aus, wenn die gelieferten Hardwarekomponenten mangelfrei sind und die Dienstleistungen nicht völlig wertlos waren.
Bedeutung für Influencer und Management-Strukturen
Gerade im Influencer-Umfeld ist diese Entscheidung von besonderer Bedeutung. In der Praxis zeigt sich immer wieder ein strukturelles Missverständnis:
Influencer gehen häufig davon aus, dass technische Dienstleister automatisch ein perfekt funktionierendes Setup schulden.
Rechtlich ist dies jedoch ohne entsprechende vertragliche Regelung nicht haltbar. Wer bestimmte Erwartungen hat, muss diese präzise vertraglich definieren. Dazu gehören beispielsweise, dass:
- ein Studio exakt dieselbe Performance wie ein anderes Setup erreicht,
- Streams unter allen Umständen stabil laufen oder
- bestimmte Software- oder Hardware-Konfigurationen garantiert werden.
Andernfalls bleibt es bei einer reinen Tätigkeitspflicht. Dies hat wiederum Konsequenzen für Mängelrechte, Vergütung und Rücktrittsmöglichkeiten. Daher ist es essenziell, diese Erwartungen vertraglich präzise zu definieren.
Warum Verträge im Influencer-Business entscheidend sind
- Was wurde konkret vereinbart?
- Wurde ein Erfolg geschuldet – und wenn ja, welcher?
- Wie ist die Vergütung strukturiert?
- Wie sind Änderungswünsche, Erweiterungen und Nachbesserungen geregelt?
- Was wurde konkret vereinbart?
- Wurde ein Erfolg geschuldet – und wenn ja, welcher?
- Wie ist die Vergütung strukturiert?
- Wie sind Änderungswünsche, Erweiterungen und Nachbesserungen geregelt?
Gerade bei Influencern, Agenturen und Creator-Gesellschaften ist die Vertragslage oft historisch gewachsen, informell oder fragmentiert. Das erhöht das Risiko erheblich.
Praxisbezug: Erfahrung mit Influencer-Verträgen
Die rechtliche Einordnung solcher Projekte erfordert ein Verständnis sowohl der technischen Abläufe als auch der wirtschaftlichen Realität des Influencer-Marktes. Streaming-Setups sind keine statischen Produkte, sondern dynamische Systeme, die sich mit Content-Formaten, Plattformanforderungen und persönlichem Workflow verändern.
Genau deshalb ist eine saubere vertragliche Struktur entscheidend: klare Leistungsabgrenzung, transparente Vergütungsmodelle sowie eindeutige Regelungen zu Änderungen, Haftung und Gewährleistung. Das Urteil des LG Bonn bestätigt, dass Gerichte diese Strukturen ernst nehmen und anhand dieser entscheiden.
Fazit
Das Urteil des LG Bonn macht deutlich: Wer im Influencer-Business mit Technik arbeitet, sollte Verträge nicht als bloße Formalie betrachten. Ohne einen klar definierten Erfolg gibt es keinen Werkvertrag. Ohne einen solchen greifen viele vermeintlich „selbstverständliche“ Erwartungen rechtlich nicht.
Für Influencer, Agenturen und technische Dienstleister gilt daher gleichermaßen: Verträge entscheiden. Nicht die Erwartung, nicht die Technik und nicht der Ärger im Nachhinein.