Telekom StreamOn: OVG bestätigt Verbot | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum die Telekom „StreamOn“ nicht mehr anbieten darf. Das OVG bestätigte das Verbot wegen Verstoßes gegen Netzneutralität und…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Urteil des OVG NRW stärkt maßgeblich den Grundsatz der Netzneutralität und die europäischen Roaming-Regelungen.
  • Anbieter wie die Telekom dürfen ihre Dienste nicht so gestalten, dass sie Kernprinzipien des Internets und des EU-Binnenmarktes untergraben.
  • Für Mobilfunkkunden bedeutet die Entscheidung einen wichtigen Schutz ihrer Rechte im Umgang mit Datentarifen, national und international.

OVG bestätigt Untersagung von Telekom "StreamOn" wegen Netzneutralität und Roaming-Verstoß

Die Telekom Deutschland GmbH darf ihr Produkt "StreamOn" in der aktuellen Form vorläufig nicht weiter betreiben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Es bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln in einem von der Telekom gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren.

Was ist "StreamOn"?

"StreamOn" ist ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden der Telekom. Bei dessen Buchung wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bestimmter Content-Partner nicht auf das vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen angerechnet. Kunden bestimmter Mobilfunktarife willigen jedoch in eine Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein. Diese Geschwindigkeit ist für HD-Qualität oft nicht ausreichend.

Zudem ist die Nutzung von "StreamOn" nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming stets auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet.

Bundesnetzagentur beanstandet "StreamOn"

Die Bundesnetzagentur sah in "StreamOn" einen Verstoß gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität. Sie beanstandete auch eine Verletzung europäischer Roaming-Regelungen. Daher untersagte die Behörde die Fortführung von "StreamOn" in seiner damaligen Ausgestaltung.

Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag der Telekom gegen diese Untersagung ab. Am 12. Juli 2019 wies der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts auch die Beschwerde der Telekom zurück. Damit wurde die Entscheidung der Bundesnetzagentur erneut bestätigt.

Gerichtliche Bestätigung der Untersagung durch OVG NRW

Der 13. Senat begründete seine Entscheidung mit zwei Hauptpunkten:

Aufgrund dieser voraussichtlich rechtmäßigen Entscheidung der Bundesnetzagentur konnte die Untersagung bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden. Dies unterstreicht die Schwere der Verstöße.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Fazit

Das Urteil des OVG NRW stärkt den Grundsatz der Netzneutralität und die europäischen Roaming-Regelungen maßgeblich. Es verdeutlicht, dass Anbieter wie die Telekom ihre Dienste nicht in einer Weise gestalten dürfen, die diese Kernprinzipien des Internets und des EU-Binnenmarktes untergräbt. Für Mobilfunkkunden bedeutet dies einen wichtigen Schutz ihrer Rechte im Umgang mit Datentarifen, sowohl national als auch international.

Häufig gestellte Fragen

Was ist „StreamOn“?
„StreamOn“ war ein kostenloses Zusatzangebot der Telekom, bei dem der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bestimmter Partner nicht auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet wurde. Kunden stimmten dabei oft einer Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming zu.
Warum wurde „StreamOn“ untersagt?
Die Untersagung erfolgte aufgrund von Verstößen gegen den Grundsatz der Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen. Das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigte, dass die Drosselung von Videostreaming und die unterschiedliche Anrechnung im Ausland nicht zulässig waren.
Welche Gerichte und Behörden waren an der Entscheidung beteiligt?
Die Bundesnetzagentur untersagte „StreamOn“ zunächst. Gegen diese Entscheidung klagte die Telekom. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Eilantrag ab, und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigte die Untersagung in letzter Instanz.
Was bedeutet das Urteil für Mobilfunkkunden?
Das Urteil stärkt den Schutz der Rechte von Mobilfunkkunden. Es stellt sicher, dass Internetzugangsdienstanbieter Datenverkehr gleichbehandeln müssen und Roaming-Regeln auch für Zusatzdienste im europäischen Ausland gelten, um ungünstigere Entgeltmechanismen zu verhindern.