Das Wichtigste in Kürze
- Das Urteil des OVG NRW stärkt maßgeblich den Grundsatz der Netzneutralität und die europäischen Roaming-Regelungen.
- Anbieter wie die Telekom dürfen ihre Dienste nicht so gestalten, dass sie Kernprinzipien des Internets und des EU-Binnenmarktes untergraben.
- Für Mobilfunkkunden bedeutet die Entscheidung einen wichtigen Schutz ihrer Rechte im Umgang mit Datentarifen, national und international.
OVG bestätigt Untersagung von Telekom "StreamOn" wegen Netzneutralität und Roaming-Verstoß
Die Telekom Deutschland GmbH darf ihr Produkt "StreamOn" in der aktuellen Form vorläufig nicht weiter betreiben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Es bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln in einem von der Telekom gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren.
Was ist "StreamOn"?
"StreamOn" ist ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden der Telekom. Bei dessen Buchung wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bestimmter Content-Partner nicht auf das vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen angerechnet. Kunden bestimmter Mobilfunktarife willigen jedoch in eine Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein. Diese Geschwindigkeit ist für HD-Qualität oft nicht ausreichend.
Zudem ist die Nutzung von "StreamOn" nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming stets auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet.
Bundesnetzagentur beanstandet "StreamOn"
Die Bundesnetzagentur sah in "StreamOn" einen Verstoß gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität. Sie beanstandete auch eine Verletzung europäischer Roaming-Regelungen. Daher untersagte die Behörde die Fortführung von "StreamOn" in seiner damaligen Ausgestaltung.
Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag der Telekom gegen diese Untersagung ab. Am 12. Juli 2019 wies der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts auch die Beschwerde der Telekom zurück. Damit wurde die Entscheidung der Bundesnetzagentur erneut bestätigt.
Gerichtliche Bestätigung der Untersagung durch OVG NRW
Der 13. Senat begründete seine Entscheidung mit zwei Hauptpunkten:
Verstoß gegen das Prinzip der Netzneutralität
Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichtet Internetzugangsdienstanbieter zur Gleichbehandlung jeglichen Datenverkehrs. Eine gezielte Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten stellt einen Verstoß dar. Dabei ist es unerheblich, ob der Kunde der Drosselung zugestimmt hat. Die Netzneutralität schützt ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten aller Nutzer.
Verletzung europäischer Roaming-Regeln
Europäische Roaming-Regeln untersagen, für Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Telekom verstößt hiergegen, indem sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming im europäischen Ausland auf das Inklusivdatenvolumen anrechnet. Dies geschieht abweichend zur Nutzung im Inland, wo keine Anrechnung erfolgt. Für den Kunden bedeutet dies einen ungünstigeren Entgeltmechanismus bei der Nutzung im europäischen Ausland.
Aufgrund dieser voraussichtlich rechtmäßigen Entscheidung der Bundesnetzagentur konnte die Untersagung bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden. Dies unterstreicht die Schwere der Verstöße.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Fazit
Das Urteil des OVG NRW stärkt den Grundsatz der Netzneutralität und die europäischen Roaming-Regelungen maßgeblich. Es verdeutlicht, dass Anbieter wie die Telekom ihre Dienste nicht in einer Weise gestalten dürfen, die diese Kernprinzipien des Internets und des EU-Binnenmarktes untergräbt. Für Mobilfunkkunden bedeutet dies einen wichtigen Schutz ihrer Rechte im Umgang mit Datentarifen, sowohl national als auch international.