Unterlassungserklärung nicht unterschreiben? Ein guter Grund dafür!

Wie ich ja schon in verschiedensten Posts und auf meiner Infoseite geschrieben habe, sollten beim Erhalt von Abmahnungen im Wettbewerbs- oder im…

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Abmahnung erfordert stets eine ernsthafte Prüfung durch einen Anwalt.
  • Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden, da sie erhebliche Risiken birgt.
  • Eine Vertragsstrafe hat weitreichende und potenziell unbegrenzte Wirkung, deren Höhe der Gläubiger nach dem "Neuen Hamburger Brauch" bestimmen kann.
  • Ordnungsgelder, die bei einem Verstoß gegen ein Gerichtsurteil fällig werden, bieten dem Schuldner mehr rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten als Vertragsstrafen.
  • Angesichts der Komplexität ist eine fachkundige Rechtsberatung unerlässlich, um kostspielige Fehler zu vermeiden.

Wie ich ja schon in verschiedensten Posts und auf meiner Infoseite geschrieben habe, sollten beim Erhalt von Abmahnungen im Wettbewerbs- oder im Urheberrecht grundsätzlich vier Regeln eingehalten werden:

  1. Die Abmahnung sollte stets ernst genommen werden. Einfach die Abmahnung mir kurz schicken.
  2. Zwar sollte man sich durch kurze Fristen nicht unter Druck setzen lassen, diese sind aber trotzdem zu beachten. Im Wettbewerbsrecht sind kurze Fristen meist zulässig und eine Missachtung kann teure einstweilige Verfügungen zur Folge haben.
  3. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls, ohne dass ich diese vorab geprüft habe, unterschrieben werden. Selbst im Falle einer berechtigten Abmahnung können in der Unterlassungserklärung zahlreiche Fallen und Probleme lauern.
  4. Der Abmahner und auch die abmahnenden Kanzlei sollte nie vorab kontaktiert werden, weder per Telefon noch per E-Mail. Bitte auch keine Bettelanrufe oder ähnliches versuchen.

 

Die Frage, ob eine Abmahnung berechtigt ist, kann sehr kompliziert sein und es kann zahlreiche strategische und rechtliche Gründe geben, zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Beispielsweise um ein zukünftiges Prozessrisiko zu vermeiden. Genauso gut kann es aber auch sehr gute Gründe geben, eine Unterlassungserklärung NICHT abzugeben, obwohl der eigentliche Anspruch berechtigt ist. Den Grund dafür hatte ich erst letztens wieder in einer UWG-Sache auf einer Handelsplattform. Eine Unterlassungserklärung kann wirksam nämlich nur abgegeben werden, wenn man sich zu einer zukünftigen Vertragsstrafe verpflichtet. Diese entfaltet sehr lange Wirkung, im Zweifel unendlich lang, und kann bereits bei einem einzigen Verstoß fällig werden. Nach dem sogenannten „Neuen Hamburger Brauch“ bestimmt die Höhe der Vertragsstrafe sodann der Gläubiger und das Wort angemessen in der Formulierung ist der Prototyp für einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Höhe kann daher schnell 4stellig oder gar 5stellig sein. Im Bestreitensfalle kann zwar das zuständige Landgericht zur Überprüfung angerufen werden. Das führt aber natürlich erneut zu Kosten, die der Schuldner zunächst tragen muss.

Auch im Falle eines Urteils gegen den Abgemahnten kann ein Verstoß gegen das Urteil natürlich zu Kosten führen, nämlich in Form von Ordnungsgeldern, die der Gläubiger beantragen kann. Gegen diese kann sich ein Schuldner jedoch über zwei Instanzen wehren, die sogenannte Verfolgungsverjährung ist viel kürzer (wenn der Gläubiger den erneuten Verstoß nicht gleich merkt) und während eine Vertragsstrafe an den potenziellen Wettbewerber zu zahlen wäre, kommt ein Ordnungsgeld – nur – der Staatskasse zu Gute.

Es gibt noch zahlreiche weitere Punkte, die abzuwägen sind und in aller Regel ist eine solche Abwägung einem juristischen Laien nicht möglich. Die Rechtsprechung und die Prozesstaktik im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht ist so groß, dass selbst die meisten Rechtsanwaltskollegen selten alles überblicken können.

Bekommt man eine Abmahnung, sollte also nicht am falschen Ende gespart werden; so wie ein ordentlich agierender Unternehmer grundsätzlich Budget für Rechtsberatung und Rechtsstreitigkeiten einplanen sollte. Alles andere wäre fahrlässig!

 

 

Häufig gestellte Fragen

Warum sollte man eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben?
Eine Unterlassungserklärung kann zahlreiche Fallen und Probleme bergen, selbst wenn die Abmahnung berechtigt ist. Sie verpflichtet zu einer zukünftigen Vertragsstrafe, die sehr lange, im Zweifel unendlich lang, wirksam ist und bereits bei einem einzigen Verstoß fällig werden kann. Die Höhe der Vertragsstrafe kann zudem schnell vier- oder fünfstellig sein.
Was ist der "Neue Hamburger Brauch" im Zusammenhang mit Vertragsstrafen?
Nach dem "Neuen Hamburger Brauch" bestimmt der Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe. Die Formulierung "angemessen" ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff, was zu schnell vier- oder fünfstelligen Forderungen führen kann. Im Bestreitensfall muss das zuständige Landgericht angerufen werden, was weitere Kosten verursacht.
Welche Risiken birgt eine Vertragsstrafe im Vergleich zu einem Ordnungsgeld?
Eine Vertragsstrafe entfaltet sehr lange Wirkung und geht direkt an den potenziellen Wettbewerber. Ein Ordnungsgeld, das bei einem Verstoß gegen ein Urteil fällig wird, kommt hingegen der Staatskasse zugute. Zudem kann sich ein Schuldner gegen ein Ordnungsgeld über zwei Instanzen wehren, und die Verfolgungsverjährung ist kürzer.
Sollte man den Abmahner direkt kontaktieren?
Nein, der Abmahner und die abmahnende Kanzlei sollten niemals vorab kontaktiert werden, weder per Telefon noch per E-Mail. Auch "Bettelanrufe" oder Ähnliches sollten vermieden werden, da dies die rechtliche Position verschlechtern könnte.
Was sind die wichtigsten Regeln beim Erhalt einer Abmahnung?
Die Abmahnung sollte stets ernst genommen und umgehend einem Anwalt zur Prüfung vorgelegt werden. Kurze Fristen sind zu beachten, und die beigefügte Unterlassungserklärung darf keinesfalls ungeprüft unterschrieben werden. Zudem sollte kein direkter Kontakt zum Abmahner aufgenommen werden.