Verkauf auf Messen und das Widerrufsrecht?

Im Onlinehandel ist das Thema Widerrufsrecht eigentlich gegessen. Wer Produkte Online verkauft, muss den Kunden über sein Widerrufsrecht informieren. Aber…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Widerrufsrecht bei Verkäufen auf Messen ist nicht pauschal ausgeschlossen und hängt von der Art des Messestandes ab.
  • Der EuGH hat geklärt, dass ein Messestand als „Geschäftsraum“ gilt, wenn er für den Durchschnittsverbraucher als üblicher Ort der Geschäftstätigkeit wahrgenommen wird.
  • Bei reinen Verkaufsständen entfällt das Widerrufsrecht, während es bei Messeständen, die primär der Werbung dienen, bestehen bleibt.
  • Diese Regelung gilt auch für Dienstleistungen.
  • Eine fehlende Aufklärung über das Widerrufsrecht kann zu Abmahnungen und einem nahezu unbegrenzten Widerrufsrecht führen.

Im Onlinehandel ist das Thema Widerrufsrecht eigentlich gegessen. Wer Produkte Online verkauft, muss den Kunden über sein Widerrufsrecht informieren. Aber wie schaut es bei Käufer auf Messen aus? Z. B. auf der GamesCom, auf der Dreamhack oder anderen Publikumsmessen?

Das ist davon abhängig, ob es sich bei dem Messestand um „Geschäftsräume“ handelt. Um festzustellen, wann dies der Fall ist, rief der Bundesgerichtshof kürzlich den Europäischen Gerichtshof an, um zu klären, um klären zu lassen, ob es sich bei einem Messestand, den ein Unternehmer zum Verkauf seiner Produkte nutzt, um „Geschäftsräume“ handelt.

Der EuGH entschied dazu, dass dies maßgeblich vom Erscheinungsbild des Messestandes abhängen würde.

Aus Sicht des EuGH ist dies der Fall, wenn sich ein Messestand in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstelle, an dem der Unternehmer, seine Tätigkeiten für gewöhnlich ausübe, sodass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen könne, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird.

Es kommt also darauf an, ob für den Kunden klar ersichtlich ist, dass es sich um einen Verkaufsstand handelt. Stellt er sich in den Augen des Durchschnittsverbrauchers also als ein Ort dar, an dem ein Unternehmer Waren zum Verkauf anbietet, stellt er einen Geschäftsraum dar, sodass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausscheidet. Reden wir also von Ständen auf Messen, die nur dem Verkauf dienen, muss man sich als Verkäufer keine Sorge um das Widerrufsrecht machen.

Handelt es sich jedoch um einen normalen Messestand, der vorrangig der Werbung für die eigenen Produkte dient, soll es sich nicht um Geschäftsräumen handelt. Der Grund liegt im Sinn und Zweck des Widerrufsrechts. Dieser soll sich außerhalb von Geschäftsräumen nicht psychisch unter Druck gesetzt fühlen, dass ein Verkäufer ihm Waren anbietet.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Widerrufsrecht auch für Käufe auf Messen?
Das Widerrufsrecht bei Käufen auf Messen ist komplexer als im Onlinehandel und hängt davon ab, ob der Messestand als „Geschäftsraum“ im Sinne der Rechtsprechung eingestuft wird.
Wann gilt ein Messestand als „Geschäftsraum“?
Laut EuGH gilt ein Messestand als „Geschäftsraum“, wenn er sich für einen Durchschnittsverbraucher als ein Ort darstellt, an dem der Unternehmer üblicherweise seine Tätigkeiten ausübt und der Verbraucher vernünftigerweise mit kommerziellen Zwecken rechnen kann.
Entfällt das Widerrufsrecht bei reinen Verkaufsständen auf Messen?
Ja, wenn ein Messestand ausschließlich dem Verkauf dient und für den Kunden klar als solcher erkennbar ist, stellt er einen Geschäftsraum dar, sodass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausscheidet.
Was passiert, wenn ein Unternehmer auf einem Messestand nicht über das Widerrufsrecht aufklärt, obwohl er müsste?
Fehlt die notwendige Aufklärung über das Widerrufsrecht, können nicht nur Abmahnungen drohen, sondern Kunden haben auch die Möglichkeit, abgeschlossene Verträge fast unbegrenzt lange zu widerrufen.
Gilt die Regelung zu Messeständen auch für Dienstleistungen?
Ja, die Regelung gilt konsequenterweise auch für Dienstleistungen. Wenn ein Messestand primär der Werbung für eine Dienstleistung dient, sollte im Falle eines Verkaufs oder einer Anmeldung über das Widerrufsrecht aufgeklärt werden.