Das Wichtigste in Kürze
- Die Verletzung einer Klausel in einem Software-Lizenzvertrag, die gewerbliche Schutzrechte betrifft, gilt als Verletzung dieser Schutzrechte im Sinne der EU-Enforcement-Richtlinie.
- Rechteinhaber können die in der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Garantien zur Durchsetzung ihrer Rechte nutzen, unabhängig von nationalen Haftungsregelungen.
- Der EuGH hat die Unterscheidung des französischen Gerichts zwischen deliktischer und vertraglicher Haftung in diesem Kontext korrigiert.
- Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Softwareherstellern bei der effektiven Durchsetzung ihrer Lizenzbedingungen.
EuGH-Entscheidung: Durchsetzung von Verhaltensregeln in Software-Lizenzverträgen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine bedeutende Entscheidung zur Enforcement-Richtlinie veröffentlicht. Diese befasst sich mit der Frage, wie Verhaltensregeln in Lizenzverträgen für Software durchgesetzt werden können.
EuGH zur Enforcement-Richtlinie und gewerblichen Schutzrechten
Der EuGH stellte fest, dass die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen so auszulegen sind:
Die Verletzung einer Klausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm, die die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers der Urheberrechte an diesem Programm betrifft, fällt unter den Begriff „gewerbliche Schutzrechte … verletzen“ im Sinne der Richtlinie 2004/48. Folglich darf der Inhaber die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien in Anspruch nehmen, unabhängig von der nach nationalem Recht anwendbaren Haftungsregelung.
Details des Ausgangsfalls: Verletzung von Software-Lizenzbedingungen
Im zugrunde liegenden Fall gewährte die Klägerin der Beklagten mit einem Vertrag vom 25. August 2010 eine Lizenz und einen Wartungsvertrag für ein Softwarepaket namens „ClickOnSite“. Diese Software für zentralisiertes Projektmanagement sollte der Beklagten die Echtzeit-Organisation und -Verfolgung des Ausbaus ihrer Mobilfunkantennen ermöglichen.
Die ursprüngliche Klage betraf die Behauptung, dass die Beklagte die Software unter anderem durch die Erstellung neuer Formulare eigenmächtig verändert hatte. Die Klägerin argumentierte, dass solche Änderungen nach Art. 6 („Umfang der Lizenz“) des Lizenzvertrags ausdrücklich untersagt waren. Der „Umfang der Lizenz“ verbot dem Kunden, das Softwarepaket:
- unmittelbar oder mittelbar zu vervielfältigen,
- zu dekompilieren und/oder daran Maßnahmen des Reverse-Engineering durchzuführen,
- zu ändern, zu korrigieren oder anzupassen,
- unmittelbar oder mittelbar sekundäre und ergänzende Werke in Bezug auf diese Software zu erstellen.
Mit Urteil vom 6. Januar 2017 erklärte das französische Gericht die geltend gemachten Haftungsansprüche aus unerlaubter Handlung für unzulässig. Es vertrat die Ansicht, dass im geistigen Eigentum zwei gesonderte Haftungsregelungen existieren:
- Eine deliktischer Art für die Verletzung gesetzlich festgelegter Nutzungsrechte des Urhebers.
- Eine vertraglicher Art für die Verletzung eines vertraglich vorbehaltenen Urheberrechts.
Im vorliegenden Fall wurden der Beklagten keine unerlaubten Handlungen in Form von deliktsrechtlichen Verletzungshandlungen vorgeworfen, sondern Verstöße gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen. Diese hätten nach Ansicht des französischen Gerichts mit einer Klage wegen vertraglicher Haftung geltend gemacht werden müssen.
Fazit: Weitreichende Konsequenzen für Lizenzverträge
Der EuGH kam jedoch aufgrund der Vorlage des Berufungsgerichtes zu einer anderen Auffassung. Er stellte klar, dass die Verletzung einer Klausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm, welche die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers der Urheberrechte betrifft, vom Inhaber unabhängig von der nationalen Haftungsregelung geltend gemacht werden kann. Dies stärkt die Position von Softwareherstellern bei der Durchsetzung ihrer Lizenzbedingungen.