Lizenzvertrag Verletzung Urheberrechte | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wie eine Lizenzvertrag Verletzung von Computerprogrammen Urheberrechte betrifft. Der EuGH präzisiert die Durchsetzung geistiger…

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verletzung einer Klausel in einem Software-Lizenzvertrag, die gewerbliche Schutzrechte betrifft, gilt als Verletzung dieser Schutzrechte im Sinne der EU-Enforcement-Richtlinie.
  • Rechteinhaber können die in der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Garantien zur Durchsetzung ihrer Rechte nutzen, unabhängig von nationalen Haftungsregelungen.
  • Der EuGH hat die Unterscheidung des französischen Gerichts zwischen deliktischer und vertraglicher Haftung in diesem Kontext korrigiert.
  • Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Softwareherstellern bei der effektiven Durchsetzung ihrer Lizenzbedingungen.

EuGH-Entscheidung: Durchsetzung von Verhaltensregeln in Software-Lizenzverträgen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine bedeutende Entscheidung zur Enforcement-Richtlinie veröffentlicht. Diese befasst sich mit der Frage, wie Verhaltensregeln in Lizenzverträgen für Software durchgesetzt werden können.

EuGH zur Enforcement-Richtlinie und gewerblichen Schutzrechten

Der EuGH stellte fest, dass die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen so auszulegen sind:

Die Verletzung einer Klausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm, die die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers der Urheberrechte an diesem Programm betrifft, fällt unter den Begriff „gewerbliche Schutzrechte … verletzen“ im Sinne der Richtlinie 2004/48. Folglich darf der Inhaber die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien in Anspruch nehmen, unabhängig von der nach nationalem Recht anwendbaren Haftungsregelung.

Details des Ausgangsfalls: Verletzung von Software-Lizenzbedingungen

Im zugrunde liegenden Fall gewährte die Klägerin der Beklagten mit einem Vertrag vom 25. August 2010 eine Lizenz und einen Wartungsvertrag für ein Softwarepaket namens „ClickOnSite“. Diese Software für zentralisiertes Projektmanagement sollte der Beklagten die Echtzeit-Organisation und -Verfolgung des Ausbaus ihrer Mobilfunkantennen ermöglichen.

Die ursprüngliche Klage betraf die Behauptung, dass die Beklagte die Software unter anderem durch die Erstellung neuer Formulare eigenmächtig verändert hatte. Die Klägerin argumentierte, dass solche Änderungen nach Art. 6 („Umfang der Lizenz“) des Lizenzvertrags ausdrücklich untersagt waren. Der „Umfang der Lizenz“ verbot dem Kunden, das Softwarepaket:

Mit Urteil vom 6. Januar 2017 erklärte das französische Gericht die geltend gemachten Haftungsansprüche aus unerlaubter Handlung für unzulässig. Es vertrat die Ansicht, dass im geistigen Eigentum zwei gesonderte Haftungsregelungen existieren:

Im vorliegenden Fall wurden der Beklagten keine unerlaubten Handlungen in Form von deliktsrechtlichen Verletzungshandlungen vorgeworfen, sondern Verstöße gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen. Diese hätten nach Ansicht des französischen Gerichts mit einer Klage wegen vertraglicher Haftung geltend gemacht werden müssen.

Fazit: Weitreichende Konsequenzen für Lizenzverträge

Der EuGH kam jedoch aufgrund der Vorlage des Berufungsgerichtes zu einer anderen Auffassung. Er stellte klar, dass die Verletzung einer Klausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm, welche die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers der Urheberrechte betrifft, vom Inhaber unabhängig von der nationalen Haftungsregelung geltend gemacht werden kann. Dies stärkt die Position von Softwareherstellern bei der Durchsetzung ihrer Lizenzbedingungen.

Häufig gestellte Fragen

Welche zentrale Frage hat der EuGH in dieser Entscheidung behandelt?
Der EuGH hat sich mit der Frage befasst, wie Verhaltensregeln in Lizenzverträgen für Software durchgesetzt werden können und ob die Verletzung solcher Regeln als Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Sinne der Enforcement-Richtlinie gilt.
Welche EU-Richtlinien sind für diese EuGH-Entscheidung relevant?
Relevant sind die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.
Was war die ursprüngliche Auffassung des französischen Gerichts im zugrunde liegenden Fall?
Das französische Gericht erklärte die geltend gemachten Haftungsansprüche aus unerlaubter Handlung für unzulässig und vertrat die Ansicht, dass Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen mit einer Klage wegen vertraglicher Haftung geltend gemacht werden müssten, nicht als deliktische Verletzungshandlung.
Wie hat der EuGH die Rechtslage im Hinblick auf Lizenzvertragsverletzungen und Urheberrechte klargestellt?
Der EuGH stellte klar, dass die Verletzung einer Klausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm, die die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers betrifft, unter den Begriff „gewerbliche Schutzrechte … verletzen“ fällt. Der Inhaber kann somit die Garantien der Richtlinie 2004/48 in Anspruch nehmen, unabhängig von nationalen Haftungsregelungen.
Welche praktischen Auswirkungen hat dieses Urteil für Softwarehersteller?
Das Urteil stärkt die Position von Softwareherstellern erheblich, da es ihnen ermöglicht, die in der Enforcement-Richtlinie vorgesehenen Garantien zur Durchsetzung ihrer Lizenzbedingungen in Anspruch zu nehmen, auch wenn es sich um eine vertragliche Verletzung handelt, die ihre gewerblichen Schutzrechte betrifft.