Das Wichtigste in Kürze
- Der vzbv hat fünf große E-Scooter-Verleihfirmen wegen unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) abgemahnt.
- Kritisiert werden insbesondere die Abwälzung von Haftung und Wartungspflichten auf die Kunden sowie fehlende Leistungsgarantien der Anbieter.
- Kunden werden oft verpflichtet, den E-Scooter vor jeder Fahrt umfassend zu inspizieren, was fachgerecht kaum möglich ist.
- Weitere problematische Klauseln betreffen überzogene Strafgebühren, fehlende Erstattungen und die unzulässige Nutzung persönlicher Daten.
- Einige Firmen haben bereits reagiert oder Besserung signalisiert; bei Nichterfüllung droht der vzbv mit Klage.
Anbieter von E-Scootern wälzen Risiken und Verantwortung auf Kunden ab: vzbv mahnt Verleihfirmen ab
Anbieter von E-Scootern versuchen auf rechtlich kritische Weise, Risiken und Verantwortung auf ihre Kunden abzuwälzen. Dies ergab eine aktuelle Überprüfung der Nutzungsbedingungen von fünf großen Verleihfirmen durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Der vzbv hat bei allen Anbietern gravierende Verstöße festgestellt. Dazu gehören unzulässige Haftungsregelungen sowie die Abwälzung von Wartungs- und Inspektionspflichten auf die Kunden. Der vzbv hat die betroffenen Firmen inzwischen abgemahnt.
vzbv mahnt fünf E-Scooter-Verleihfirmen ab
- JUMP Bicycles GmbH
- LMTS Germany GmbH (Circ)
- Neutron Holdings (Lime)
- TIER Mobility GmbH
- VOI Technology Switzerland AG
Die Bilanz ist wenig schmeichelhaft für die junge Branche: Insgesamt 85 Klauseln sind nach Auffassung des vzbv unzulässig.
Kunden zur umfassenden Inspektion verpflichtet
Kunden werden nach Ansicht des vzbv vor allem durch die Haftungsregelungen benachteiligt. Wer einen E-Scooter „auf eigene Gefahr“ mietet, haftet bei kundenfeindlichster Auslegung für nahezu alle Schäden. Dies gilt unabhängig von seinem Verschulden, etwa durch Unfall oder Diebstahl.
Die Anbieter garantieren teilweise weder einen verkehrssicheren Zustand der Roller noch funktionierende Akkus. Einige wälzen ihre Pflicht zur regelmäßigen Wartung und Inspektion sogar vollständig auf die Kunden ab.
Die Mieter werden vor jedem Fahrtantritt verpflichtet, sorgfältig auf etwaige Mängel zu überprüfen. Dies umfasst unter anderem:
- Bremsen
- Beleuchtung
- Räder
- Rahmen
- Akkus
Verbraucher können die geforderte Inspektion in der Regel gar nicht fachgerecht ausführen.
Keine Leistungsgarantien bei E-Scooter-Diensten
Kritisch sieht der vzbv auch, dass die Unternehmen keine Gewähr dafür übernehmen, dass ihr Vermietungsservice überhaupt verfügbar ist. Eine typische Formulierung lautet: „VOI liefert die Dienstleistungen, ohne diesbezüglich irgendeine Art von Garantie zu geben“, so Jungbluth.
Mehrere Anbieter behalten sich vor, den Service jederzeit einzuschränken oder einzustellen. Zudem können sie die Mietbedingungen kurzfristig ohne Rücksicht auf die Interessen der Nutzer ändern.
Circ hat die geforderte Unterlassungserklärung bereits abgegeben. Die Firma Tier hat ihre Bedingungen geändert. Andere Anbieter haben signalisiert, dass sie ihre Klauseln ändern und die geforderte Unterlassungserklärung abgeben wollen. Tun sie das nicht, wird der vzbv Klage vor Gericht erheben. Eine Unterlassungserklärung sollte stets sorgfältig geprüft und nur nach rechtlicher Beratung abgegeben werden.
Viele Tücken im Kleingedruckten der E-Scooter-Nutzungsbedingungen
In den Nutzungsbedingungen der E-Scooter-Anbieter gibt es zahlreiche weitere Klauseln, die nach Auffassung des vzbv rechtswidrig sind. Solche Vertragsgestaltungen müssen stets den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Einige Beispiele hierfür sind:
- Vom Zahlungskonto dürfen alle Kosten eingezogen werden, die nach Ansicht des Verleihers vom Kunden verursacht wurden – darunter auch Forderungen von Dritten.
- Anbieter behalten sich vor, Nutzern schon nach geringfügigem Zahlungsrückstand den Zugang zum Mietservice zu sperren oder jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
- Mitunter sollen Kunden völlig überzogene Strafgebühren zahlen, wenn sie das Fahrzeug falsch abstellen oder nicht korrekt abmelden.
- Mietgebühren werden grundsätzlich nicht erstattet oder nur, wenn der Kunde kurzfristig reklamiert. Dies gilt selbst dann, wenn der Kunde die Fahrt nicht antreten konnte, weil der Roller defekt oder der Akku leer war.
- Persönliche Daten können ohne die erforderliche Zustimmung des Kunden zum Beispiel für Werbezwecke genutzt werden. Fragen des betrieblichen Datenschutzes sind hier von größter Bedeutung, da die Nutzung personenbezogener Daten strengen Regeln unterliegt.
Fazit
Die Untersuchung des vzbv deckt erhebliche Mängel in den Nutzungsbedingungen von E-Scooter-Verleihfirmen auf. Verbraucher sind durch unklare Haftungsregeln, fehlende Leistungsgarantien und die Abwälzung von Pflichten benachteiligt.
Die Abmahnungen des vzbv zeigen die Notwendigkeit einer verbraucherfreundlicheren Gestaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um rechtliche Sicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.