Impressum: DDG ersetzt TMG – Was nun? | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wie das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Ihr Impressum beeinflusst. Droht eine Abmahnwelle nach TMG-Ablösung? Jetzt informieren &…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das Telemediengesetz (TMG) abgelöst und erfordert eine Aktualisierung des Impressums.
  • Eine Abmahnwelle durch Mitbewerber ist aufgrund einer UWG-Anpassung unwahrscheinlich.
  • Abmahnverbände können bei Verstößen gegen die Impressumspflicht weiterhin Abmahnungen aussprechen.
  • Website-Betreiber sollten ihr Impressum umgehend überprüfen und Formulierungen wie "§ 5 TMG" entfernen oder anpassen.
  • Auch Influencer müssen die neuen Regelungen beachten, insbesondere bezüglich der Impressumsangaben ihrer Vermarktungsagenturen.

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) löst das TMG ab: Was Website-Betreiber jetzt wissen müssen

Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das bisherige Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Diese tiefgreifende Änderung kam für viele Betreiber von Websites überraschend. Millionen von Webseiten könnten plötzlich ein fehlerhaftes Impressum aufweisen.

Das DDG hat die Rolle des TMG so unvorhersehbar eingenommen, dass selbst große juristische Plattformen wie „Gesetze im Internet“ und „Dejure“ mit der Aktualisierung noch nicht nachgekommen sind. Auch erfahrene Juristen und IT-Rechtsexperten wurden von dieser Entwicklung unvorbereitet getroffen. Diese leise Einführung hat für erhebliche Unsicherheit gesorgt.

Kein Grund zur Panik: Die neue Impressumspflicht und drohende Abmahnwellen

Seit dem 17. Februar 2024 sind die bislang maßgeblichen Pflichtangaben nach § 5 TMG nun durch § 5 des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) ersetzt worden. Diese Umstellung hat bei vielen Website-Betreibern für Verunsicherung gesorgt. Viele stellen sich die Frage, ob nun eine neue Abmahnwelle droht.

Ist eine Abmahnwelle zu befürchten?

Die Antwort lautet: Nein, jedenfalls nicht von Mitbewerbern.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde ebenfalls angepasst. Gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG können Mitbewerber bei Verstößen gegen die Impressumspflicht keine Abmahnkosten mehr geltend machen. Dies entschärft die Gefahr missbräuchlicher Abmahnungen von Konkurrenten, die oft nur auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten abzielen.

Vorsicht bei Abmahnverbänden

Anders verhält es sich jedoch bei Abmahnverbänden. Diese können weiterhin Abmahnungen aussprechen, sofern sie der Auffassung sind, dass eine Website gegen die neuen Bestimmungen verstößt. Solche Verbände agieren im Interesse der Verbraucher und sind bestrebt, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen.

Sie sind befugt, Verstöße zu rügen und gegebenenfalls juristische Schritte einzuleiten. Ihr Ziel ist es, Verbraucherinteressen zu schützen und Unternehmen zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen.

Mögliche Risiken und Präventivmaßnahmen

Betreiber sollten sicherstellen, dass ihre Websites den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies vermeidet mögliche rechtliche Konsequenzen. Eine klare und aktualisierte Rechtslage minimiert nicht nur das Risiko von Abmahnungen, sondern schützt auch Verbraucher sowie Unternehmen.

Impressumspflicht für Influencer

Eine interessante Fragestellung ergibt sich auch für Influencer, die das Impressum ihrer Vermarktungsagentur verwenden. Wie in einem Leitfaden zur Werbekennzeichnung detaillierter ausgeführt wird, ist umstritten, ob dies eine Verletzung der Impressumspflicht darstellt. Eine direkte Abmahnung ist in solchen Fällen jedoch eher unwahrscheinlich.

Anbieter von Impressumsdiensten sollten dennoch auf robuste Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) achten. Es könnten einstweilige Verfügungen drohen, wenn ein Influencer die Rechte Dritter verletzt. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen rechtlichen Absicherung.

Handlungsbedarf für Website-Betreiber

Es empfiehlt sich, die Angabe auf das neue Gesetz zu beziehen oder sie schlicht auf „Impressum“ zu ändern. Das DDG ersetzt das TMG, weshalb eine entsprechende Anpassung der Pflichtangaben notwendig ist, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden und stets auf dem aktuellen Stand zu sein.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gefahr einer Abmahnwelle durch Mitbewerber aufgrund der geänderten Impressumspflicht als gering einzuschätzen ist. Dennoch sollten Betreiber von Websites die neuen Vorgaben ernst nehmen und ihr Impressum zeitnah anpassen.

Dies stellt sicher, dass sie auf der rechtlich sicheren Seite sind und möglichen Abmahnungen durch Verbände proaktiv vorbeugen. Ruhe bewahren, aber handeln ist hier die Devise.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)?
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist eine neue Gesetzgebung, die das bisherige Telemediengesetz (TMG) abgelöst hat. Es trat am 17. Februar 2024 in Kraft und regelt nun die Pflichtangaben für Website-Betreiber.
Droht eine Abmahnwelle wegen fehlerhafter Impressumsangaben nach dem DDG?
Eine Abmahnwelle von Mitbewerbern ist unwahrscheinlich, da das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angepasst wurde und Mitbewerber keine Abmahnkosten mehr geltend machen können. Abmahnverbände können jedoch weiterhin aktiv werden.
Können Abmahnverbände weiterhin Abmahnungen wegen Impressumsverstößen aussprechen?
Ja, Abmahnverbände können weiterhin Abmahnungen aussprechen, wenn sie Verstöße gegen die neuen Bestimmungen des DDG feststellen. Sie agieren im Interesse der Verbraucher und sind bestrebt, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen.
Was müssen Website-Betreiber konkret an ihrem Impressum ändern?
Website-Betreiber sollten ihre Impressumsangaben umgehend überprüfen. Insbesondere Formulierungen wie „Impressum gemäß § 5 TMG“ sind überholt und sollten auf das neue Gesetz bezogen oder schlicht auf „Impressum“ geändert werden.
Betrifft die Änderung auch Influencer?
Ja, auch für Influencer ergeben sich Fragen, insbesondere wenn sie das Impressum ihrer Vermarktungsagentur verwenden. Obwohl eine direkte Abmahnung unwahrscheinlich ist, sollten Anbieter von Impressumsdiensten auf robuste AGB achten, um rechtliche Risiken zu minimieren.