Das Wichtigste in Kürze
- Werbung mit gesetzlich zustehenden Rechten kann zu Abmahnungen führen.
- Slogans wie „2 Jahre Gewährleistung“ oder „14 Tage Geld-zurück-Garantie“ sind oft unzulässig.
- Auch die unauffällige Erwähnung in Shopbeschreibungen kann rechtliche Probleme verursachen.
- Nur bei klarer Kommunikation, dass es sich um reine Gesetzeswiedergabe handelt, ist es zulässig.
- Werbung sollte nicht nur aus Marketing-, sondern auch aus rechtlicher Sicht wohldurchdacht sein.
- Textwerbung (z.B. via Google Ads)
- Slogans im eigenen Shop
- Slogans auf der Homepage
- Slogans in Flyern
- „2 Jahre Gewährleistung“
- „14 Tage Geld-zurück-Garantie“ (als Onlineshop)
- „Kostenloser Rückversand“ (kann ebenfalls problematisch sein)
Grundsätzlich ist es untersagt, sämtliche Rechte, die einem Kunden bereits nach dem Gesetz zustehen (und sei es unter einer Bedingung) als besonderes Merkmal des eigenen Unternehmens hervorzuheben. Dabei muss auch aktuelle Rechtsprechung beachtet werden. So wäre es inzwischen wohl vollständig unzulässig damit zu werben, dass es für eine bestimmte Bezahlmethode keine Gebühren anfallen würden, außer dies ist eben nicht selbstverständlich (wie beispielsweise für die Verwendung einer American Express Kreditkarte).
Dabei hat übrigens der Bundesgerichtshof schon vor einigen Jahren entschieden, dass es nicht einmal darauf ankommt, ob Werbeaussage besonders hervorgehoben ist. Auch die Darstellung beispielsweise eine Shopbeschreibung oder ähnliches reicht aus, damit die Grenze zur unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten überschritten ist. Die einzige Ausnahme hiervon ist, wenn absolut klar, deutlich und unmissverständlich kommuniziert wird, dass man nur die reinen gesetzliches Rechte wiedergibt.
Werbung sollte also wohldurchdacht sein, nicht nur aus Marketinggesichtspunkten, um nicht in eine Abmahnfalle zu laufen.