Wettbewerbsverbote für Gründer & Mitarbeiter | IT-Medialaw

Erfahren Sie, wie Wettbewerbsverbote in Startup-Verträgen rechtssicher gestaltet werden. Schutz für Gründer & Know-how. Jetzt informieren!

Das Wichtigste in Kürze

  • Wettbewerbsverbote dienen in Startups dem Schutz von einzigartigem Know-how und Kundenbeziehungen.
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote unterliegen in Deutschland strengen gesetzlichen Anforderungen (HGB, BGB, GWB) und der Rechtsprechung.
  • Für Gesellschafter ergibt sich ein Wettbewerbsverbot während der Gesellschaftszugehörigkeit aus der Treuepflicht, insbesondere bei maßgeblichem Einfluss.
  • Vertragliche Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsvertrag müssen zeitlich (Regelgrenze 2 Jahre), räumlich und gegenständlich angemessen beschränkt sein, um wirksam zu sein.
  • Zu weit gefasste Verbote sind unwirksam oder unverbindlich und können gegen das Kartellrecht verstoßen.

Wettbewerbsverbote in Startups: Gestaltung für Gründer, Gesellschafter und Mitarbeiter

Startups und junge Technologieunternehmen basieren oft auf speziellen Geschäftsideen, Know-how und aufgebauten Kundenbeziehungen. Dementsprechend groß ist das Interesse, dieses einzigartige Unternehmens-Know-how vor Abwanderung zu schützen.

In diesem Kontext sind Wettbewerbsverbote – also Vereinbarungen, die Gründern oder Mitarbeitern untersagen, in Konkurrenz zum Unternehmen zu treten – ein gängiges Mittel zur Sicherung von Know-how und Marktposition. Während eines laufenden Vertragsverhältnisses ergibt sich ein solches Wettbewerbsverbot bereits aus der gesetzlichen Treuepflicht. Nach Vertragsende besteht dagegen grundsätzlich Wettbewerbsfreiheit.

Ohne besondere Abrede darf ein ehemaliger Mitarbeiter oder Gesellschafter sofort ein Konkurrenzunternehmen gründen oder bei der Konkurrenz anheuern. Um diese Konkurrenz durch Insider zu verhindern, können nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Wettbewerbsverbote

Solche Klauseln unterliegen in Deutschland strikten Anforderungen aus Gesetz und Rechtsprechung. Relevante Rechtsgrundlagen sind vor allem die §§ 74–75f HGB für Arbeitnehmer (Handelsgesetzbuch, betreffend nachvertragliche Wettbewerbsverbote von Angestellten). Auch § 138 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch, Sittenwidrigkeit von übermäßig restriktiven Vereinbarungen) und § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Verbot kartellrechtswidriger Konkurrenzabreden) sind zu beachten.

Werden die strengen Voraussetzungen nicht eingehalten, sind Wettbewerbsverbote entweder nichtig – also vollkommen unwirksam – oder zumindest unverbindlich. In letzterem Fall können die Betroffenen frei entscheiden, ob sie sich daran halten wollen.

Im Ergebnis sollen solche Klauseln nur insoweit wirken, wie es zum Schutz berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich ist. Sie dürfen die berufliche Tätigkeit der Betroffenen nicht unbillig erschweren.

Fokus dieses Beitrags

Im Folgenden wird – aus Sicht eines auf IT- und Vertragsrecht spezialisierten Anwalts – dargestellt, wie Wettbewerbsverbote in Startup-Verträgen rechtssicher gestaltet werden können. Dabei liegt der Fokus auf praktischen Gestaltungstipps für Gründer und Mitarbeiter in Deutschland.

Zunächst werden Wettbewerbsverbote für Gründer/Gesellschafter beleuchtet, anschließend jene für Arbeitnehmer. Anhand von Gesetz, Rechtsprechung und Praxisleitfäden werden die Wirksamkeitsvoraussetzungen (z. B. Schriftform, Dauer, räumlicher Geltungsbereich, Karenzentschädigung, Schutzinteresse) erläutert. Zudem wird aufgezeigt, wie typische Klauseln formuliert sein müssen, um durchsetzbar zu sein.

Wettbewerbsverbote für Gründer und Gesellschafter

Treuepflicht und Wettbewerbsenthaltung während der Gesellschaftszugehörigkeit

Anders als Arbeitnehmer unterliegen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) keinem allgemeinen gesetzlichen Wettbewerbsverbot gegenüber „ihrer“ Gesellschaft. Insbesondere für die GmbH gibt es keine ausdrückliche Regelung im Gesetz. Dennoch wird für bestimmte Gesellschafter ein Konkurrenzverbot aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht abgeleitet.

Diese Pflicht zur Loyalität ergibt sich aus dem Gesellschaftsverhältnis selbst. Sie besagt, dass der Gesellschafter die Interessen „seiner“ Gesellschaft nicht durch konkurrierende eigene Geschäfte beeinträchtigen darf. Während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft – also solange jemand Gesellschafter ist – kann ihn die Treuepflicht daher an Wettbewerbsaktivitäten hindern.

Allerdings greift dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot für Gesellschafter nur unter bestimmten Voraussetzungen. Maßgeblich ist, ob der Gesellschafter aufgrund seiner Stellung maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und das Unternehmenskonzept nehmen kann.

Typischerweise sind das Mehrheitsgesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese haben Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse und können die Geschicke der Firma lenken. Solche dominanten Gesellschafter würden durch eigene Konkurrenzunternehmen einen Loyalitätskonflikt erzeugen, der mit ihrer Treuepflicht unvereinbar ist.

Dagegen ist bei kleinen Minderheitsgesellschaftern ohne Einfluss umstritten, ob überhaupt ein Wettbewerbsverbot aus Treuepflicht besteht. In der Praxis wird man bei reinen Kapitalinvestoren ohne Geschäftsführungsbefugnis ein gesetzliches Konkurrenzverbot verneinen müssen. Für Komplementäre einer Personengesellschaft wie der OHG oder KG gilt hingegen gesetzlich ein strenges Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB). Dies liegt daran, dass diese als geschäftsführende, unbeschränkt haftende Gesellschafter in besonderem Maße das Vertrauen der Mitgesellschafter genießen müssen.

Fazit: Bereits während der Dauer der Gesellschaftsbeteiligung sollten Gründer es unterlassen, im Geschäftsbereich der eigenen Gesellschaft in Konkurrenz zu treten. Bei maßgeblichen Gesellschaftern folgt dies schon aus Gesetz und Treuepflicht. Gleichwohl empfiehlt es sich, vertraglich Klarheit zu schaffen.

Häufig wird im Gesellschaftsvertrag der GmbH (Satzung) eine Klausel aufgenommen, die allen Gesellschaftern während ihrer Zugehörigkeit bestimmte Konkurrenztätigkeiten untersagt. Damit unterliegen auch Minderheitsgesellschafter vertraglich einem Wettbewerbsverbot, selbst wenn die Treuepflicht gesetzlich nicht greift.

Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsvertrag – Umfang und Grenzen

Viele Startup-Gründer vereinbaren bereits im Gesellschaftsvertrag (der Satzung) oder in einer gesonderten Gesellschaftervereinbarung ein Wettbewerbsverbot. Ein typischer Inhalt: Solange der Gründer an der Gesellschaft beteiligt ist und für eine gewisse Zeit nach seinem Ausscheiden, darf er kein eigenes Konkurrenzunternehmen aufbauen und nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden.

Solche vertraglichen Klauseln bedürfen keiner besonderen Form und können individuell ausgehandelt werden. Ihre Wirksamkeit stößt jedoch auf Grenzen des Zivil- und Kartellrechts, insbesondere § 138 BGB und § 1 GWB.

Wettbewerbsverbote in Gesellschaftsverträgen müssen angemessen beschränkt sein – zeitlich, räumlich und nach Gegenstand. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der Gesellschaft wirklich erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof und die Obergerichte legen hier einen strengen Maßstab an.

Eine Interessenabwägung ist im Einzelfall vorzunehmen: Das Interesse des (Mit-)Gesellschafters an beruflicher Betätigungsfreiheit ist gegen das Interesse der Gesellschaft am Schutz vor illoyaler Konkurrenz abzuwägen.

Unzulässig und sittenwidrig (§ 138 BGB) sind etwa zu pauschale Branchenschutzklauseln, die dem Gesellschafter jegliche Tätigkeit in der gesamten Branche der Gesellschaft untersagen. Ein solches umfassendes Tätigkeitsverbot käme faktisch einem Berufsverbot gleich und ist deshalb unwirksam.

Beispiel: Eine Klausel, die einem ausscheidenden Gesellschafter verbietet, irgendwelche Tätigkeiten in jedwedem Unternehmen auszuüben, das irgendeinem Unternehmensgegenstand der Startup-GmbH ähnlich ist oder sein könnte, geht klar zu weit. Das Oberlandesgericht München hat eine derart ausgedehnte Wettbewerbsvereinbarung (die sogar potenzielle zukünftige Konkurrenz und weitläufig verbundene Unternehmen erfasste) samt Vertragsstrafe als nichtig verworfen. Selbst eine im Vertrag vorgesehene Möglichkeit, den Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss im Einzelfall vom Verbot zu befreien, konnte die überzogene Klausel nicht retten. Denn der Betroffene hatte keinen Anspruch auf Befreiung, sondern war bis zu einer gerichtlichen Klärung an das Verbot gebunden – ein unzumutbarer Zustand.

Zulässig sind demgegenüber eng gefasste Verbote, die sich auf schützenswerte Interessen der Gesellschaft beschränken. Ein oft genanntes Beispiel ist das Kundenschutzverbot: Etwa darf dem ausscheidenden Gesellschafter untersagt werden, für zwei Jahre nach seinem Ausscheiden bestimmte Kunden der letzten Jahre abzuwerben oder zu übernehmen. Eine solche Klausel schützt den bestehenden Kundenstamm und damit einen legitimen Geschäftswert der Gesellschaft, ohne dem Gründer jede Berufsausübung zu verbauen.

Auch das Verbot, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft nach dem Ausscheiden zu verwerten, ist selbstverständlich zulässig. Hierfür besteht sogar ohne ausdrückliche Regelung eine fortwirkende Pflicht zum Geheimnisschutz.

Zeitliche Begrenzungen bei Wettbewerbsverboten für Gründer

Zeitliche Grenzen: Nach überwiegender Ansicht ist bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten von Gesellschaftern eine Höchstdauer von zwei Jahren angemessen. Alles, was darüber hinausgeht, überschreitet in der Regel das „notwendige Maß“ und wird als unverhältnismäßig angesehen. Der BGH spricht insoweit von einer Regelgrenze von zwei Jahren.

Nur in besonderen Ausnahmefällen – etwa wenn ein Gesellschafter beim Ausscheiden eine sehr hohe Gegenleistung erhält oder andere erhebliche Interessen im Spiel sind – kann ein längeres Verbot gerechtfertigt sein. Wird im Vertrag trotzdem ein längerer Zeitraum festgelegt (z. B. fünf Jahre), läuft man Gefahr, dass die Klausel insgesamt nichtig ist.

Praxis-Tipp: Um zumindest den zulässigen Zeitraum zu retten, empfiehlt sich eine Salvatorische Klausel, die eine überlange Frist im Zweifel automatisch auf das rechtlich zulässige Maß verkürzt. So hat der BGH entschieden, dass bei einer überlangen Kundenschutzklausel nicht etwa das gesamte Verbot entfällt, sondern die Zeit auf maximal zwei Jahre zu begrenzen ist. Dennoch sollte man von vornherein die zeitliche Ausdehnung moderat halten.

Räumliche und gegenständliche Begrenzung

Räumliche und gegenständliche Begrenzung: Ebenso muss der örtliche Geltungsbereich und der sachliche Umfang klar und möglichst eng umrissen werden. Die Klausel sollte sich nur auf Märkte und Geschäftsfelder beziehen, in denen die Gesellschaft tatsächlich tätig ist oder zumindest konkrete Pläne hat.

Es empfiehlt sich, an den im Gesellschaftsvertrag definierten Unternehmensgegenstand anzuknüpfen und ggf. bestimmte Regionen auszunehmen, in denen das Startup nicht operiert. Globale Wettbewerbsverbote ohne Gebietseinschränkung sind regelmäßig problematisch, wenn das Unternehmen nicht weltweit agiert. Hier droht ein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und § 138 BGB.

Gerichte verlangen, dass der ausscheidende Gründer der Klausel eindeutig entnehmen kann, welche Tätigkeiten konkret untersagt sind. Unklar oder allzu pauschal formulierte Verbote sind im Zweifel unwirksam.

Kartellrechtliche Kontrolle (§ 1 GWB)

Kartellrechtliche Kontrolle (§ 1 GWB): Ein weiterer Prüfstein ist das Kartellrecht. Gesellschaftsvertragliche Konkurrenzverbote dürfen nicht bloß den Zweck haben, unliebsame Konkurrenz zu unterbinden, ohne dass dies zum Funktionieren der Zusammenarbeit notwendig wäre.

Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen unzulässig, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Zwar beruht ein Wettbewerbsverbot zwischen Gesellschaftern auf ihrem gemeinsamen Gesellschaftsvertrag und ist insofern Teil der Zusammenarbeit (sog. Nebenabrede). Dennoch hat das Oberlandesgericht Düsseldorf betont, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote unter Kartellgesichtspunkten nur erlaubt sind, wenn sie zum Schutz vor illoyaler Ausnutzung der gemeinsamen Arbeit notwendig sind.

Kein schutzwürdiges Interesse besteht demnach daran, einem Ex-Gesellschafter jegliche Konkurrenztätigkeit zu verbieten. Zulässig ist eine Schutzklausel nur, wenn unter angemessenen Bedingungen verhindert werden soll, dass der Ausscheidende Kunden abwirbt, zu denen er nur aufgrund seiner Gesellschafterstellung Zugang hatte, oder interne Informationen nutzt, die ihm ebenfalls nur als Gesellschafter bekannt wurden.

Kurz gesagt: Das Verbot muss auf die Verhinderung illoyaler Konkurrenz zugeschnitten sein, nicht auf ein generelles Aussperren eines neuen Wettbewerbers. Andernfalls kann ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot gegen § 1 GWB verstoßen und damit auch als sittenwidrig nach § 138 BGB nichtig sein.

Gerade bei kleinen Minderheitsgesellschaftern ohne maßgeblichen Einfluss wird ein umfassendes Konkurrenzverbot kartellrechtlich kritisch gesehen. In solchen Fällen dient es offenbar nur dazu, Konkurrenz zu „ersparen“, was keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund darstellt.

Fazit für Gründerklauseln

Fazit für Gründerklauseln: Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsvertrag sind ein wichtiges Instrument, um Gründer an das Startup zu binden und Know-how zu schützen. Sie sollten aber mit Augenmaß formuliert werden. In der Praxis empfiehlt es sich, solche Verbote eng zu fassen – in sachlicher und räumlicher Hinsicht beschränkt auf das Geschäftsfeld und Kerngebiet der Gesellschaft.

Nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters sollte ein Wettbewerbsverbot nicht länger als zwei Jahre gelten. Längere Zeiträume sind nur ausnahmsweise und dann gegen angemessene Karenzentschädigung vertretbar. Die Klausel muss transparent erkennen lassen, welche Tätigkeiten untersagt sind.

Unklare oder unverhältnismäßige Verbote riskieren die Nichtigkeit im Ganzen. Schließlich ist zu beachten, dass bei standardmäßiger Verwendung solcher Klauseln (etwa in Muster-Gesellschaftsverträgen) auch eine AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stattfinden kann. Eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner würde zur Unwirksamkeit führen.

Insgesamt gilt: Nur notwendige Einschränkungen sind erlaubt – das berechtigte Schutzinteresse der Gesellschaft (etwa an Kundenbindung oder Geheimnisschutz) muss stets gegen die berufliche Handlungsfreiheit des Gründers abgewogen werden.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bei Geschäftsführer-Verträgen

Nicht selten sind Startup-Gründer zugleich als Geschäftsführer der GmbH tätig. Auch ohne Gesellschafterstellung unterliegt ein GmbH-Geschäftsführer während seiner Amtszeit kraft Organpflicht einem umfassenden Wettbewerbsverbot – er darf keiner Tätigkeit nachgehen, die die Interessen „seiner“ GmbH beeinträchtigt.

Nach der Abberufung oder Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags gilt jedoch ebenfalls: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Gesetzliche Vorschriften wie §§ 74 HGB gelten für Fremd-Geschäftsführer nicht direkt, da diese keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind.

Die Wirksamkeit eines solchen Verbots bestimmt sich daher im Wesentlichen nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und den oben skizzierten Grundsätzen der Rechtsprechung. Nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers ist ein Wettbewerbsverbot über zwei Jahre hinaus regelmäßig unzulässig, es sei denn, es wird eine angemessene Entschädigung gezahlt.

In der Praxis enthalten Geschäftsführer-Dienstverträge oft Klauseln, die sich an den Regeln der §§ 74 HGB orientieren, um Rechtssicherheit zu schaffen. Insbesondere bei Fremd-Geschäftsführern (ohne Gesellschaftsanteile) wird häufig eine Karenzentschädigung vereinbart, obwohl gesetzlich keine Arbeitnehmerentschädigungspflicht besteht – dies, um einer möglichen Einstufung als sittenwidriges Berufsverbot vorzubeugen.

Bei geschäftsführenden Gesellschaftern überschneiden sich die Rollen: Hier kann sowohl die arbeitnehmerähnliche Stellung wie auch die Gesellschafterstellung eine Prüfung erfordern. Die Gerichte wenden in solchen Fällen ebenfalls die Zwei-Jahres-Grenze an und verlangen für längere Verbote eine Kompensation. Insgesamt sollten Wettbewerbsklauseln in Geschäftsführer-Verträgen ähnlich umsichtig formuliert werden wie für Gründer – beschränkt auf das Notwendige und möglichst unter Anlehnung an die bewährten arbeitsrechtlichen Vorgaben.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Mitarbeiter (Arbeitsvertrag)

Für angestellte Mitarbeiter – vom Softwareentwickler bis zum Vertriebsleiter – gelten nach Ende des Arbeitsverhältnisses die speziellen Regeln der §§ 74 ff. HGB. Diese seit langem kodifizierten Vorschriften stellen sicher, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur unter strengen Voraussetzungen verbindlich ist.

Hintergrund ist, dass ein solches Verbot einen erheblichen Eingriff in die berufliche Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers darstellt. Wer seinem ehemaligen Arbeitgeber Konkurrenz fernhalten will, muss im Gegenzug dem Arbeitnehmer gewisse Zusagen (v. a. Entschädigung) machen, damit das Verbot ausgewogen und gerecht ist.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen (§§ 74 ff. HGB)

Nach § 74 HGB ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegenüber einem Arbeitnehmer nur verbindlich, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Konkurrenzklausel verbindlich. Das heißt, der Arbeitnehmer muss sie nachvertraglich beachten und hat im Gegenzug Anspruch auf die vereinbarte Entschädigung. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, hat dies gravierende Folgen: Das Verbot ist dann rechtlich nicht durchsetzbar. Allerdings unterscheidet man – wie angedeutet – zwischen zwei Abstufungen der Unwirksamkeit:

Unverbindlichkeit tritt gesetzlich insbesondere in folgenden Fällen ein (vgl. § 74 Abs. 2 HGB und § 74a HGB):

In diesen Konstellationen kann der Mitarbeiter sich also aussuchen, ob er das Konkurrenzverbot beachtet oder nicht. Hält er sich daran, kann er vom Arbeitgeber die vertragliche (mindestens aber die gesetzliche Mindest-)Karenzentschädigung verlangen. Ignoriert er das Verbot, erhält er keinerlei Entschädigung, da dann auch der Zweck entfällt. Der Arbeitgeber seinerseits kann in diesem Fall gegen den Mitarbeiter nichts aus dem nicht verbindlichen Vertrag herleiten.

Beispiel: Im Arbeitsvertrag ist ein einjähriges Wettbewerbsverbot vereinbart, der Arbeitgeber verspricht aber nur 30 % der letzten Bezüge als Karenzentschädigung. Dies liegt unter dem gesetzlichen Minimum. Der Entwickler kündigt und gründet ein eigenes Startup in derselben Branche.

Er kann nun frei entscheiden: Entweder er hält sich an das Verbot, stellt seine Tätigkeit für ein Jahr zurück und fordert 50 % seines letzten Gehalts (die gesetzlich geschuldete Mindestentschädigung) ein. Oder er betrachtet das Verbot als für ihn nicht bindend – dann kann er sofort sein Startup betreiben, verzichtet aber auf die 30 % Entschädigung. Da 30 % des Gehalts kaum den Verdienstausfall kompensieren, wird er sich vermutlich für die Wettbewerbstätigkeit entscheiden.

Ergebnis: Die Klausel verfehlt ihren Zweck; der Arbeitgeber kann ihn mangels Verbindlichkeit nicht an der Konkurrenz hindern.

Hinweis: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, ein unverbindliches Verbot proaktiv aus der Welt zu schaffen, bevor der Arbeitnehmer sein Wahlrecht ausübt. Erkennt der Arbeitgeber z. B., dass die Klausel wegen zu geringer Entschädigung unverbindlich ist, kann er gemäß § 75a HGB vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten, um die Unsicherheit zu beseitigen.

Dann entfällt das Verbot und der Arbeitnehmer darf konkurrieren – allerdings muss der Arbeitgeber für bis zu ein Jahr trotzdem die Hälfte der Vergütung zahlen (siehe unten).

Typische Inhalte einer Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag

Ein gut gestaltetes nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag umfasst folgende Kernelemente:

Zusätzlich kann im Vertrag vermerkt werden, dass §§ 74 ff. HGB ergänzend gelten, um keine Zweifel offenzulassen. Oft werden auch die Kündigungskonstellationen (dazu gleich) erwähnt, z. B. ein Hinweis, dass das Verbot bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung entfällt.

Insgesamt sollte die Formulierung transparent, eindeutig und vollständig sein – wie es auch die AGB-rechtliche Kontrolle verlangt, falls es sich um einen standardisierten Arbeitsvertrag handelt.

Rechtsfolgen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ob eine vereinbarte Wettbewerbsabrede tatsächlich greift, hängt entscheidend davon ab, wie das Arbeitsverhältnis beendet wird. Das HGB trifft hierzu differenzierende Regelungen, um Fairness herzustellen (§ 75 HGB):

Verzicht durch den Arbeitgeber (§ 75a HGB): Der Arbeitgeber kann jederzeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einseitig auf das vereinbarte Wettbewerbsverbot verzichten, um sich von der Bindung zu lösen. Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Durch eine solche Verzichtserklärung wird der Arbeitnehmer sofort von der Konkurrenzklausel befreit.

Allerdings bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, noch für 12 Monate die Karenzentschädigung zu zahlen (oder für die restliche kürzere Dauer des Verbots, falls dieses unter einem Jahr lag). Faktisch kann der Arbeitgeber sich somit „freikaufen“. In vielen Fällen zeigt sich erst nach einiger Zeit, dass das Wettbewerbsverbot doch nicht so wichtig war (etwa weil der Mitarbeiter gar keinen kritischen Einblick hatte).

Dann ist der Verzicht eine Option, um künftige Entschädigungszahlungen zu sparen – allerdings mit der erwähnten Ein-Jahres-Nachwirkung: Verzichtet der Arbeitgeber etwa zum Kündigungszeitpunkt, muss er noch ein volles Jahr ab Austritt zahlen, selbst wenn der Mitarbeiter sofort bei der Konkurrenz anfängt.

Praxis-Tipp: Da die finanziellen Folgen erheblich sind, sollte ein Arbeitgeber nur für Schlüsselpersonen überhaupt ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. Ein übervorsorgliches „Standard“-Wettbewerbsverbot für jeden Angestellten führt oft dazu, dass man später per Verzicht wieder herausmuss und dennoch zahlen darf.

Durchsetzung und Folgen bei Verstoß

Hält sich ein ehemaliger Mitarbeiter an das wirksam vereinbarte Wettbewerbsverbot, erhält er monatlich die Karenzentschädigung. Verstößt er jedoch dagegen – z. B. indem er heimlich doch für einen Konkurrenten arbeitet oder selbst ein konkurrierendes Projekt startet –, hat dies mehrere Konsequenzen:

Alternativen und Ergänzungen zur Mitarbeiterbindung

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind – wie gezeigt – mit finanziellem Aufwand und rechtlichen Hürden verbunden. In der Praxis prüfen Arbeitgeber daher genau, für wen sich eine solche Klausel lohnt. Oftmals gibt es Alternativen, um Know-how-Träger ans Unternehmen zu binden, ohne gleich ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot zu vereinbaren:

Zusammenfassend sollte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Mitarbeiter immer sorgfältig abgewogen werden: Es ist ein „finanzieller Klotz am Bein“ des Arbeitgebers und nur dann sinnvoll, wenn der Mitarbeiter über sensible Kenntnisse oder Kundenkontakte verfügt, deren Verlust das Entschädigungsinvestment rechtfertigt. Ansonsten fährt man mit alternativen Mitteln oft besser.

Wo man sich für eine Konkurrenzklausel entscheidet, muss man sie aber auch konsequent einhalten – inklusive Zahlung der Karenzentschädigung – und sollte bereit sein, sie nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Gestaltungstipps und Fazit

Wettbewerbsverbote können Startups helfen, ihr Geschäftsmodell und Know-how zu schützen – doch nur, wenn sie rechtssicher und maßvoll gestaltet sind. Unwirksame Klauseln bieten keinen Schutz und können im Ernstfall wertlos sein. Die wichtigsten Gestaltungstipps lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Abschließend ist festzuhalten: Wettbewerbsverbote sind zweischneidig. Sie binden nicht nur den Gebundenen, sondern auch das Unternehmen – gerade finanziell. Ein Startup sollte sie daher gezielt einsetzen, vor allem für Personen, die wirklich einen erheblichen Schaden anrichten könnten, wenn sie unmittelbar zur Konkurrenz gehen.

Für Gründer und wesentliche Gesellschafter sind Wettbewerbsverbote praktisch unverzichtbar, aber dort oft auch leichter zu rechtfertigen, weil Gründer typischerweise erheblichen Einfluss und Insiderwissen haben. Bei normalen Mitarbeitern hingegen sollte genau abgewogen werden, ob das Kosten-Nutzen-Verhältnis stimmt.

Wenn ja, müssen die Klauseln handwerklich sauber formuliert sein, damit sie im Ernstfall gerichtsfest und durchsetzbar sind. Eine gut formulierte Konkurrenzklausel, die die gesetzlichen Vorgaben einhält, stellt sicher, dass ein Startup im Wettbewerb keine bösen Überraschungen durch Abwanderung erlebt – und im Konfliktfall sowohl Rechtsansprüche auf Unterlassung als auch vertragliche Kompensation zuverlässig greifen. So werden Gründer und Mitarbeiter „sinnvoll gebunden“, ohne die rechtlichen Spielräume zu überschreiten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Hauptzweck von Wettbewerbsverboten in Startups?
Wettbewerbsverbote sollen das einzigartige Unternehmens-Know-how, spezielle Geschäftsideen und aufgebaute Kundenbeziehungen vor Abwanderung und Konkurrenz schützen, insbesondere nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses.
Welche gesetzlichen Regelungen sind für Wettbewerbsverbote in Deutschland relevant?
Für Arbeitnehmer sind die §§ 74–75f HGB maßgeblich. Darüber hinaus sind § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und § 1 GWB (Kartellrecht) wichtige Prüfsteine für die Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten.
Gilt für Gesellschafter einer GmbH während ihrer Zugehörigkeit automatisch ein Wettbewerbsverbot?
Ein allgemeines gesetzliches Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gibt es nicht. Für Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäftsführung kann sich jedoch ein Konkurrenzverbot aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben.
Wie lange dürfen nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Gesellschafter maximal dauern?
Nach überwiegender Ansicht und Rechtsprechung des BGH ist eine Höchstdauer von zwei Jahren für nachvertragliche Wettbewerbsverbote von Gesellschaftern angemessen. Längere Fristen können zur Nichtigkeit der Klausel führen.
Was sind die Folgen, wenn ein Wettbewerbsverbot zu weitreichend formuliert ist?
Wenn die strengen Voraussetzungen nicht eingehalten werden, sind Wettbewerbsverbote entweder nichtig (vollkommen unwirksam) oder zumindest unverbindlich, sodass sich die Betroffenen nicht daran halten müssen. Zu pauschale oder übermäßige Verbote können auch sittenwidrig sein.
Illustration der Kriterien für angemessene Wettbewerbsverbote: Zeit, Raum, Gegenstand
Die Angemessenheit eines Wettbewerbsverbots wird anhand von zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Grenzen beurteilt.