Top-Angebot Irreführung: OLG Köln Urteil | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wann ein „Top-Angebot“ irreführend ist! Das OLG Köln urteilt zur Haftung bei fehlerhaften Angaben im Online-Handel. Jetzt zur…

Das Wichtigste in Kürze

  • Falsche Kilometerangaben in Gebrauchtwagenanzeigen sind irreführend, auch bei offensichtlicher Diskrepanz zwischen Preis und Laufleistung.
  • Automatische „TOP-Angebot“-Bewertungen von Plattformen können irreführend sein, wenn sie auf falschen Daten basieren.
  • Anbieter sind für die Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich, selbst wenn die Bewertung durch einen Algorithmus erfolgt.
  • Ein Unterlassungsanspruch nach § 5 UWG erfordert kein schuldhaftes Handeln des Anbieters, wenn eine Irreführungsgefahr besteht.

Irreführende Kilometerangabe in Gebrauchtwagenanzeigen: Wenn das „TOP-Angebot“ trügt

Eine erheblich zu geringe Angabe des Kilometerstandes in einem Gebrauchtwagenangebot auf einer Internetplattform kann als irreführend eingestuft werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Algorithmus der Plattform die fehlerhafte Angabe automatisch zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen Bewertung als „TOP-Angebot“ führt. Selbst wenn die Diskrepanz zwischen Kaufpreis und angeblich geringer Laufleistung für den Verkehr offensichtlich ist oder der tatsächliche Tachostand auf einem beigefügten Foto erkennbar wäre, bleibt die Irreführung bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln kürzlich entschieden.

Der konkrete Fall: Irreführende Kilometerangabe auf AutoScout24

Im vorliegenden Fall bewarb ein Beklagter einen Pkw Golf auf der Plattform autoscout24.de. Er gab einen Kilometerstand von lediglich 2.040 km an, obwohl der tatsächliche Wert bei 204.032 km lag. Der angegebene Kaufpreis betrug 1.100 Euro. Die korrekte Laufleistung war auf einem dem Angebot beigefügten Foto sichtbar.

Nachdem der Kläger eine Unterlassungserklärung forderte, kam der Beklagte dieser nach und erstattete die vorgerichtlichen Kosten. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt.

Die Einschätzung des Landgerichts Köln

Das Landgericht Köln legte die Kosten des Verfahrens dem Kläger auf. Es argumentierte, dass keine Irreführung vorliege. Der angesprochene Verkehr würde die offensichtliche Diskrepanz zwischen Kaufpreis und Kilometerstand sofort als Eingabefehler erkennen. Zudem sei der Verkehr durch das beigefügte Tachofoto ausreichend aufgeklärt. Die Bewertung als „TOP-Angebot“ ändere an dieser Einschätzung nach Auffassung des Landgerichts nichts.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln

Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung des Landgerichts auf und auferlegte die Verfahrenskosten dem Beklagten. Es bestätigte, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zugestanden habe. Die Angabe eines Tachostandes von nur 2.040 km sei als unlauter einzustufen.

Wettbewerbsrechtliche Bewertung: Die Rolle des "TOP-Angebots"

Das OLG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass insbesondere das Verhältnis von Tachostand und Kaufpreis entscheidend für die Bewertung eines Angebots durch den Algorithmus der Internetplattform ist. Die fehlerhafte Kilometerangabe führte somit zu einer ungerechtfertigten Einordnung als „TOP-Angebot“.

Der Algorithmus und die "TOP-Angebot"-Bewertung

Obwohl das Gebrauchtwagenangebot die tatsächlichen Kriterien für eine „TOP-Angebot“-Bewertung nicht erfüllte, bewirkte die falsche Kilometerangabe diese blickfangmäßige Hervorhebung. Eine solche unwahre Bewertung werde nicht ausreichend aufgeklärt. Solange ein Verbraucher nicht weiß, wie sich die Bewertung zusammensetzt und möglicherweise annimmt, dass weitere Umstände eine Rolle spielen, besteht eine erhebliche Irreführungsgefahr im Sinne des § 5 UWG.

Irreführungsgefahr und Verantwortlichkeit des Anbieters

Diese Irreführungsgefahr besteht fort, solange das Siegel „TOP-Angebot“ gültig ist. Dabei ist es unerheblich, dass die Bewertung nicht direkt durch den Beklagten selbst vorgenommen wurde. Der Algorithmus greift auf die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Daten zu und wertet diese aus. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten ist keine Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 5 UWG. Die Verantwortlichkeit des Anbieters bleibt somit bestehen.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln unterstreicht die Notwendigkeit präziser Angaben in Online-Gebrauchtwagenanzeigen. Selbst automatische Bewertungen durch Plattform-Algorithmen können eine Irreführung darstellen, wenn sie auf falschen Daten basieren. Anbieter sind demnach verpflichtet, ihre Angaben sorgfältig zu prüfen, um wettbewerbsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt eine Kilometerangabe in Gebrauchtwagenanzeigen als irreführend?
Eine erheblich zu geringe Kilometerangabe ist irreführend, insbesondere wenn sie zu einer automatischen Hervorhebung als „TOP-Angebot“ führt. Dies gilt auch, wenn die Diskrepanz offensichtlich ist oder der tatsächliche Tachostand auf einem Foto erkennbar wäre.
Warum hob das OLG Köln die Entscheidung des Landgerichts auf?
Das OLG Köln sah eine Irreführung durch die falsche Kilometerangabe, die zu einer ungerechtfertigten „TOP-Angebot“-Bewertung führte. Es bestätigte einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG, da die unwahre Bewertung nicht ausreichend aufgeklärt wurde.
Ist der Anbieter verantwortlich, wenn die „TOP-Angebot“-Bewertung automatisch erfolgt?
Ja, die Verantwortlichkeit des Anbieters bleibt bestehen. Der Algorithmus greift auf die vom Anbieter bereitgestellten Daten zu, und ein schuldhaftes Handeln ist für einen Unterlassungsanspruch nach § 5 UWG nicht zwingend erforderlich.
Welche Paragraphen des UWG waren im Fall relevant?
Das OLG Köln bestätigte einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG.