Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Dresden stuft Affiliate Links als kennzeichnungspflichtige geschäftliche Handlung ein.
- Fehlende Kennzeichnung von Affiliate Links kann zu Abmahnungen und rechtlichen Schritten nach dem UWG führen.
- Die Kennzeichnungspflicht betrifft Webseitenbetreiber, Influencer, YouTube-Kanäle und Gaming-Seiten.
- Der kommerzielle Zweck muss für den Durchschnittsverbraucher klar und zweifelsfrei erkennbar sein.
- Regelmäßige Überprüfung der eigenen Inhalte und gegebenenfalls rechtliche Beratung sind ratsam.
Affiliate Links: Kennzeichnungspflicht und die Folgen eines OLG Dresden Urteils
Nach meinem gestrigen Artikel zum Urteil des OLG Dresden (siehe hier) haben mich einige Nachfragen erreicht. Das Urteil besagt, dass auch Webseiten, die Affiliate Links einbinden, diese kennzeichnen müssen. Andernfalls droht ein Verstoß nach §§ 3 und 5a Abs. 6 UWG. Dies kann zu einer Abmahnung führen. Diese Klarstellungen sind notwendig, da das Thema viele Beteiligte aufgeschreckt hat.
Die rechtliche Einordnung von Affiliate Links durch das OLG Dresden
Die 14. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Dresden stuft Affiliate-Links als geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG liegt vor, wenn der kommerzielle Zweck der Handlung nicht kenntlich gemacht wird.
Laut Gericht kann dies auch bei der Veröffentlichung eines Produkttests oder einer redaktionellen Berichterstattung der Fall sein. Typische Beispiele sind Spieletestseiten wie Gamestar oder Gameswelt. Ebenso betroffen sind YouTube-Kanäle, Twitch-Streamer und sonstige Influencer. Eine klare Trennung und Kennzeichnung von Werbung ist in all diesen Fällen möglich und notwendig.
Die Relevanz des kommerziellen Zwecks von Affiliate Links
Das Gericht äußerte sich nicht detailliert dazu, wie genau der kommerzielle Zweck von Affiliate-Links deutlich zu machen ist. Es muss jedoch für den Durchschnittsverbraucher zweifelsfrei erkennbar sein. Es ist fraglich, ob ein versteckter Hinweis lediglich im Impressum hierfür ausreicht. Aktuell wird dies stark bezweifelt.
Meiner Meinung nach sind auch Partnerprogramme wie das Amazon-Partnerprogramm betroffen. Dies gilt für alle Anbieter, bei denen nicht sofort und absolut offensichtlich klar ist, dass es sich um Werbung handelt. Eine solche Annahme ist wahrscheinlich nur bei klassischen Werbebannern gegeben.
Umfassende Abmahnrisiken für Webseitenbetreiber und Influencer
Konkurrenten, die eine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornehmen, könnten Abmahnungen sowie einstweilige Verfügungen am Landgericht Leipzig erwirken. Dieses Gericht ist aufgrund von Sonderzuständigkeiten in Sachsen in erster Instanz zuständig. Obwohl das Landgericht Leipzig zunächst anders entschieden hat, ist zu erwarten, dass es sich dem eigenen Berufungsgericht anschließen wird.
- Direkte Konkurrenten des Werbenden
- Wettbewerber der beworbenen Anbieter
Bewirbt man beispielsweise den Epic-Store über einen Affiliate-Link, könnte eventuell ein anderer Keyshop mittels Abmahnungen dagegen vorgehen. Dies wäre der Fall, wenn dieser beispielsweise seine Affiliate-Links stets mit Hinweisen versieht.
Da das Oberlandesgericht Dresden keine Revision zugelassen hat, bleibt dem unterlegenen Portal nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Diese ist jedoch nur in etwa 10 % der Fälle erfolgreich.
Wie auch bei den sonstigen Fragen der Influencer-Kennzeichnung sollte man seine Webseite oder seinen Streamingkanal regelmäßig überprüfen. Im Zweifel empfiehlt es sich, Rücksprache mit einem erfahrenen Rechtsanwalt zu halten, der hierbei unterstützend tätig werden kann.
Fazit
Das Urteil des OLG Dresden unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und transparenten Kennzeichnung von Affiliate Links. Webseitenbetreiber und Influencer sollten ihre Inhalte kritisch prüfen, um rechtliche Risiken wie Abmahnungen zu vermeiden. Rechtssicherheit schafft Vertrauen und schützt vor unerwarteten Konsequenzen.