Das Wichtigste in Kürze
- Die Impressumspflicht nach § 5 TMG erfordert eine E-Mail-Adresse, die eine *tatsächliche* Kontaktaufnahme ermöglicht.
- Automatische Antworten, die auf andere Kontaktwege verweisen, genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
- Das Kammergericht Berlin hat diese Auslegung im Fall Google bestätigt, was weitreichende Bedeutung für alle Webseitenbetreiber hat.
- Bei der Erstellung des Impressums ist darauf zu achten, dass die E-Mail-Adresse eine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" gewährleistet.
Wer Dienste im Internet anbietet, muss ein Impressum entsprechend § 5 Telemediengesetz. Dazu gehört auch eine E-Mail-Adresse. So weit, so wenig Neues. Was viele vielleicht eher nicht wissen ist, dass eine solche E-Mail auch dazu geeignet sein muss, dass ein Nutzer der Webseite mit dem Betreiber tatsächlich Kontakt aufnehmen kann.
Und das gilt selbstverständlich nicht nur für den kleinen Handwerksbetrieb vom Lande, sondern auch für Milliardenunternehmen wie Google. Bei Google hat man auf eine E-Mail an die Adresse aus dem Impressum bislang nämlich nur eine Autoreply-Antwort erhalten, dass man doch andere Kontaktmöglichkeiten nutzen solle.
Diesen Umstand mahnte der Bundesverband der Verbraucherzentralen ab und erhielt vom Kammergericht in Berlin Zustimmung. Google wollte diese Rechtsauffassung zuerst nicht akzeptieren, zog nun aber die Revision zum Bundesgerichtshof zurück.
Bei der Erstellung des Impressum sollte man daher immer daran denken, dass zu den Inhalten solche Angaben gehören, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“.